WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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46 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
scheinigung unmittelbar nach Eingang<br />
des Qualitätskontrollberichts und vor<br />
Auswertung (§ 11 Abs. 1 SaQK) durch<br />
die <strong>WPK</strong> zu erteilen ist. Im Übrigen wird<br />
in dem Anschreiben, mit dem die Teilnahmebescheinigung<br />
übersandt wird,<br />
auf die noch bevorstehende Auswertung<br />
ausdrücklich hingewiesen.<br />
Der Kläger wird durch die Sonderprüfung<br />
auch nicht übermäßig wirtschaftlich<br />
belastet, da die Sonderprüfung gegenständlich<br />
stark eingegrenzt ist und er<br />
zum anderen durch sein Verhalten Anlass<br />
für die erneute Anordnung gab.<br />
Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut<br />
abrufbar unter k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2011</strong>/<br />
Anmerkung<br />
Im vorliegenden Fall hat das VG Berlin<br />
entschieden, dass die Anordnung einer<br />
Sonderprüfung durch die Kommission<br />
für Qualitätskontrolle zum Zweck der<br />
Feststellung, ob eine Auflage beachtet<br />
wurde, rechtmäßig ist. Sollte die Sonderprüfung<br />
zu einer Negativfeststellung<br />
führen, kann das angedrohte Zwangsgeld<br />
festgesetzt werden.<br />
Die Kommission für Qualitätskontrolle<br />
hatte im konkreten Fall zuvor eine<br />
Auflage zur Anwendung der Regelungen<br />
des Qualitätssicherungssystems zur Beachtung<br />
der Berufspflicht, nur Aufträge<br />
für eine gesetzliche Abschlussprüfung<br />
anzunehmen, wenn keine gesetzlichen<br />
Ausschlussgründe bestehen, erlassen<br />
und zur Prüfung der Umsetzung der Auflage<br />
eine Sonderprüfung beschlossen.<br />
Es hat mit seiner Entscheidung mittelbar<br />
auch klargestellt, dass die Kommission<br />
für Qualitätskontrolle bei der<br />
Auswertung eines Sonderprüfungsberichtes<br />
nicht an die Würdigung des Sonderprüfers<br />
gebunden ist. Der Sonderprüfer<br />
hatte in dem Sonderprüfungsbericht<br />
ausgeführt, dass die Auflage erfüllt wurde.<br />
Die Kommission für Qualitätskontrolle<br />
ist nach Auswertung des Sonderprüfungsberichtes<br />
jedoch zu dem<br />
Ergebnis gekommen, dass die Regelun-<br />
Orientierung an höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung<br />
Eine steuerliche Auskunft wird sich an der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung orientieren. Zweifelsfragen können etwa lauten,<br />
ob der zu beurteilende Sachverhalt demjenigen, über den<br />
der BFH bereits entschieden hat, vergleichbar ist oder ob eine<br />
Änderung der Rechtsprechung zu erwarten ist.<br />
In einem von Berliner Gerichten zu entscheidenden Fall<br />
verklagten eine Tochtergesellschaft einer Bank sowie zwei<br />
Fonds-KGs in Liquidation eine WPG. Diese hatte im Jahr 1995<br />
die Konzepte der beiden Container-Leasing-Fonds unter ertragssteuerrechtlichen<br />
Gesichtspunkten geprüft. In dem Gutachten<br />
wurde unter Hinweis auf die einschlägige Gewerbesteuerrichtlinie<br />
ausgeführt, dass als Ausnahme zum Grundsatz<br />
der Besteuerung ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der<br />
Container im Rahmen der Geschäftsaufgabe nicht der Gewerbesteuer<br />
unterliege. Dagegen hat die Finanzverwaltung nach<br />
Beendigung der Fonds in den Jahren 2002 beziehungsweise<br />
2003 einen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angenommen<br />
und im Jahr 2005 Gewerbesteuermessbescheide erlassen.<br />
Danach handele sich nicht um steuerbegünstigten Gewinn<br />
im Sinne von § 34 EStG, sondern um laufenden Gewinn.<br />
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgte<br />
die Steuerfestsetzung wohl zu Recht. Der BFH hat mit Urteil<br />
vom 26.6.2007 – IV R 49/04 entschieden, dass Erwerb, Vermietung<br />
und Veräußerung von Flugzeugen gewerbliche Tätigkeiten<br />
sind, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund<br />
eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.<br />
Die Kläger behaupteten, dass diese Frage schon 1993 vom<br />
BFH entschieden war und nehmen auf ein Urteil vom 9.9.1993<br />
zum gewerblichen Grundstückshandel (IV R 30/92) Bezug. Vor<br />
diesem Hintergrund sei die Auskunft der Beklagten unzutreffend<br />
gewesen. Die Kläger beanspruchen die Gewerbesteuer<br />
nebst Zinsen als Schadenersatz sowie Freistellung von möglichen<br />
Ansprüchen der Kommanditisten, die nach der Abwicklung<br />
der Fonds unerwartet mit Einkommensteuernachzahlungen<br />
konfrontiert wurden.<br />
Das LG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26.6.2009 – 19 O<br />
139/09 abgewiesen und dabei die Frage der Pflichtverletzung noch<br />
offen gelassen. Es fehle an einem schlüssig dargelegten Schaden.<br />
Die Kläger hätten konkret darlegen müssen, wie sie in Kenntnis<br />
der Steuerpflicht die Fonds anders konzipiert und dabei die Gewerbesteuerpflicht<br />
vermieden hätten. Auch der Freistellungsantrag<br />
sei unbegründet, unabhängig davon, dass die Kläger noch gar<br />
nicht von Kommanditisten in Anspruch genommen worden waren<br />
und allenfalls ein Feststellungsantrag zulässig gewesen wäre.<br />
Denn solche Ansprüche seien entweder als Prospekthaftungsansprüche<br />
im engeren Sinne längst verjährt oder aber als Prospekthaftungsansprüche<br />
im weiteren Sinne aus der Inanspruchnahme