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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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46 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

scheinigung unmittelbar nach Eingang<br />

des Qualitätskontrollberichts und vor<br />

Auswertung (§ 11 Abs. 1 SaQK) durch<br />

die <strong>WPK</strong> zu erteilen ist. Im Übrigen wird<br />

in dem Anschreiben, mit dem die Teilnahmebescheinigung<br />

übersandt wird,<br />

auf die noch bevorstehende Auswertung<br />

ausdrücklich hingewiesen.<br />

Der Kläger wird durch die Sonderprüfung<br />

auch nicht übermäßig wirtschaftlich<br />

belastet, da die Sonderprüfung gegenständlich<br />

stark eingegrenzt ist und er<br />

zum anderen durch sein Verhalten Anlass<br />

für die erneute Anordnung gab.<br />

Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut<br />

abrufbar unter k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2011</strong>/<br />

Anmerkung<br />

Im vorliegenden Fall hat das VG Berlin<br />

entschieden, dass die Anordnung einer<br />

Sonderprüfung durch die Kommission<br />

für Qualitätskontrolle zum Zweck der<br />

Feststellung, ob eine Auflage beachtet<br />

wurde, rechtmäßig ist. Sollte die Sonderprüfung<br />

zu einer Negativfeststellung<br />

führen, kann das angedrohte Zwangsgeld<br />

festgesetzt werden.<br />

Die Kommission für Qualitätskontrolle<br />

hatte im konkreten Fall zuvor eine<br />

Auflage zur Anwendung der Regelungen<br />

des Qualitätssicherungssystems zur Beachtung<br />

der Berufspflicht, nur Aufträge<br />

für eine gesetzliche Abschlussprüfung<br />

anzunehmen, wenn keine gesetzlichen<br />

Ausschlussgründe bestehen, erlassen<br />

und zur Prüfung der Umsetzung der Auflage<br />

eine Sonderprüfung beschlossen.<br />

Es hat mit seiner Entscheidung mittelbar<br />

auch klargestellt, dass die Kommission<br />

für Qualitätskontrolle bei der<br />

Auswertung eines Sonderprüfungsberichtes<br />

nicht an die Würdigung des Sonderprüfers<br />

gebunden ist. Der Sonderprüfer<br />

hatte in dem Sonderprüfungsbericht<br />

ausgeführt, dass die Auflage erfüllt wurde.<br />

Die Kommission für Qualitätskontrolle<br />

ist nach Auswertung des Sonderprüfungsberichtes<br />

jedoch zu dem<br />

Ergebnis gekommen, dass die Regelun-<br />

Orientierung an höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung<br />

Eine steuerliche Auskunft wird sich an der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung orientieren. Zweifelsfragen können etwa lauten,<br />

ob der zu beurteilende Sachverhalt demjenigen, über den<br />

der BFH bereits entschieden hat, vergleichbar ist oder ob eine<br />

Änderung der Rechtsprechung zu erwarten ist.<br />

In einem von Berliner Gerichten zu entscheidenden Fall<br />

verklagten eine Tochtergesellschaft einer Bank sowie zwei<br />

Fonds-KGs in Liquidation eine WPG. Diese hatte im Jahr 1995<br />

die Konzepte der beiden Container-Leasing-Fonds unter ertragssteuerrechtlichen<br />

Gesichtspunkten geprüft. In dem Gutachten<br />

wurde unter Hinweis auf die einschlägige Gewerbesteuerrichtlinie<br />

ausgeführt, dass als Ausnahme zum Grundsatz<br />

der Besteuerung ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der<br />

Container im Rahmen der Geschäftsaufgabe nicht der Gewerbesteuer<br />

unterliege. Dagegen hat die Finanzverwaltung nach<br />

Beendigung der Fonds in den Jahren 2002 beziehungsweise<br />

2003 einen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angenommen<br />

und im Jahr 2005 Gewerbesteuermessbescheide erlassen.<br />

Danach handele sich nicht um steuerbegünstigten Gewinn<br />

im Sinne von § 34 EStG, sondern um laufenden Gewinn.<br />

Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgte<br />

die Steuerfestsetzung wohl zu Recht. Der BFH hat mit Urteil<br />

vom 26.6.2007 – IV R 49/04 entschieden, dass Erwerb, Vermietung<br />

und Veräußerung von Flugzeugen gewerbliche Tätigkeiten<br />

sind, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund<br />

eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.<br />

Die Kläger behaupteten, dass diese Frage schon 1993 vom<br />

BFH entschieden war und nehmen auf ein Urteil vom 9.9.1993<br />

zum gewerblichen Grundstückshandel (IV R 30/92) Bezug. Vor<br />

diesem Hintergrund sei die Auskunft der Beklagten unzutreffend<br />

gewesen. Die Kläger beanspruchen die Gewerbesteuer<br />

nebst Zinsen als Schadenersatz sowie Freistellung von möglichen<br />

Ansprüchen der Kommanditisten, die nach der Abwicklung<br />

der Fonds unerwartet mit Einkommensteuernachzahlungen<br />

konfrontiert wurden.<br />

Das LG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26.6.2009 – 19 O<br />

139/09 abgewiesen und dabei die Frage der Pflichtverletzung noch<br />

offen gelassen. Es fehle an einem schlüssig dargelegten Schaden.<br />

Die Kläger hätten konkret darlegen müssen, wie sie in Kenntnis<br />

der Steuerpflicht die Fonds anders konzipiert und dabei die Gewerbesteuerpflicht<br />

vermieden hätten. Auch der Freistellungsantrag<br />

sei unbegründet, unabhängig davon, dass die Kläger noch gar<br />

nicht von Kommanditisten in Anspruch genommen worden waren<br />

und allenfalls ein Feststellungsantrag zulässig gewesen wäre.<br />

Denn solche Ansprüche seien entweder als Prospekthaftungsansprüche<br />

im engeren Sinne längst verjährt oder aber als Prospekthaftungsansprüche<br />

im weiteren Sinne aus der Inanspruchnahme

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