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ZAP-16-17

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<strong>ZAP</strong><br />

Berufsrechtsreport<br />

anwaltlichen Außendarstellungen nur dann zu<br />

verneinen ist, wenn hieraus keine Nachteile für<br />

die Mandanten entstehen können, was hier aber<br />

gerade nicht der Fall war (im Ergebnis ebenso<br />

WILLERSCHEID DStR 20<strong>17</strong>, 960). Immerhin mussten die<br />

Mandanten davon ausgehen, auch unter der virtuellen<br />

Büroadresse vollwertig beraten zu werden.<br />

V. Fachanwälte<br />

1. Fachanwalt werden – wichtige Präzisierungen<br />

durch die Rechtsprechung<br />

Fachanwaltschaften erfreuen sich einer immer<br />

größeren Beliebtheit. Es ist daher nicht verwunderlich,<br />

dass sich der Anwaltssenat häufig mit den<br />

Voraussetzungen für die Verleihung eines Fachanwaltstitels<br />

befassen muss. Zudem wurden zum<br />

1.7.20<strong>17</strong> die Anforderungen für Fachanwälte im<br />

Insolvenz- und Vergaberecht leicht geändert<br />

(Grundlage war der Beschl. der Satzungsversammlung<br />

v. 21.11.20<strong>16</strong>, vgl. BRAK-Mitt. 20<strong>17</strong>, 81).<br />

Außerdem soll künftig im Rahmen der Fortbildungspflicht<br />

nach § 15 FAO bei dozierender<br />

Teilnahme die Vorbereitungszeit in angemessenem<br />

Umfang zu berücksichtigen sein (vgl. den<br />

Beschl. der Satzungsversammlung v. 19.5.20<strong>17</strong>).<br />

Wer Fachanwalt werden oder bleiben will, sollte<br />

die Rechtsentwicklung zu dem von ihm favorisierten<br />

Titel daher gut im Auge behalten. So entschied<br />

der Anwaltssenat in Präzisierung von § 5 FAO, dass<br />

bei Zählung der für die Fachanwaltszulassung<br />

erforderlichen Fälle Mandate weder doppelt zählen,<br />

nur weil sie sich auf mehrere gerichtliche<br />

Instanzen erstrecken, noch allein aus diesem<br />

Grund höher zu gewichten sind (BGH, Beschl. v.<br />

27.4.20<strong>16</strong> – AnwZ [Brfg] 3/<strong>16</strong>). Der Senat hielt es<br />

zudem für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass<br />

die Frage, was überhaupt als Fallbearbeitung<br />

anzusehen ist, bei den einzelnen Fachanwaltschaften<br />

gravierend unterschiedlich beurteilt wird<br />

(BGH, Beschl. v. 26.1.20<strong>17</strong> – AnwZ [Brfg] 49/<strong>16</strong>).<br />

Zulässig sei es daher, im Fachgebiet Strafrecht erst<br />

bei 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht<br />

oder einem höheren Gericht innerhalb<br />

eines Dreijahreszeitraums von der notwendigen<br />

Anzahl von Fallbearbeitungen auszugehen, obwohl<br />

die FAO für andere Fachanwaltsbezeichnungen<br />

keine oder weniger Gerichtstage voraussetzt.<br />

Des Weiteren entschied der Anwaltssenat –<br />

zutreffend –, dass das Einstellen von Beiträgen<br />

auf einer eigenen Homepage keine zum Erhalt<br />

des Fachanwaltstitels berechtigende wissenschaftliche<br />

Publikation i.S.v. § 15 FAO sei, da ein<br />

derartiger Beitrag im freien Belieben des Homepageinhabers<br />

verändert oder ganz entfernt werden<br />

könne und daher weder eine nachhaltige<br />

Verfügbarkeit noch eine externe Absicherung des<br />

inhaltlichen Niveaus gewährleistet werde (BGH,<br />

Urt. v. 20.6.20<strong>16</strong> – AnwZ [Brfg] 10/15, zustimmend<br />

HUFF K&R 20<strong>16</strong>, 606). Dieselbe Entscheidung zeigt<br />

zugleich interessante Möglichkeiten des Pflichtigen<br />

auf, eine einmal versäumte Fortbildung<br />

nachzuholen (dazu WACKER DStR 20<strong>17</strong>, <strong>17</strong>6). Um<br />

das verwaltungsrechtliche Verfahren der Fachanwaltszulassung<br />

ging es auch in der Entscheidung<br />

des Anwaltssenats vom 28.11.20<strong>16</strong> (Az. AnwZ<br />

[Brfg] 53/15): Nach ihr kann ein Anwärter auf<br />

einen Fachanwaltstitel die erforderlichen Fortbildungsnachweise<br />

noch im gerichtlichen Verfahren<br />

nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids<br />

nachreichen; diese sollen dann einer eigenständigen<br />

gerichtlichen Prüfung zu unterziehen sein.<br />

2. Spezialistenbezeichnungen<br />

Trotz der immer größeren Möglichkeiten, einen<br />

Fachanwaltstitel zu erwerben, sind einige<br />

Rechtsanwälte weiterhin versucht, ihre Briefbögen<br />

mit selbst kreierten Fantasiebezeichnungen<br />

anzureichern, die sie als besonders qualifiziert<br />

für bestimmte Rechtsbereiche ausweisen sollen.<br />

Besonders beliebt scheint insofern die Selbstbezeichnung<br />

„Spezialist für … “ zu sein. Insoweit<br />

legen die Vorgaben des § 7 BORA, die auf eine<br />

Entscheidung des BVerfG zurückgehen (Beschl. v.<br />

28.7.2004 – 1 BvR 159/04), fest, dass Teilbereiche<br />

der Berufstätigkeit unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen<br />

nur benannt werden dürfen,<br />

wenn sowohl den Angaben entsprechende theoretische<br />

Kenntnisse und praktische Tätigkeiten<br />

nachgewiesen werden als auch die Gefahr einer<br />

Verwechslung mit Fachanwaltschaften oder<br />

sonstigen Irreführung ausgeschlossen ist.<br />

Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts,<br />

der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet<br />

bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht,<br />

den an einen Fachanwalt zu stellenden<br />

Anforderungen, sollte nach einer Entscheidung<br />

des I. Zivilsenats gleichwohl keine Veranlassung<br />

bestehen, dem Rechtsanwalt die Führung einer<br />

entsprechenden Bezeichnung zu untersagen,<br />

selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die<br />

Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 843

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