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ZAP-16-17

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Fach 4 R, Seite 894<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Anders als es noch das OLG vertreten hatte, hat der V. Senat angenommen, dass hier zunächst<br />

zugunsten des Mieters die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet. In einem zweiten Schritt hat<br />

der Senat dann gemeint, dass sich auch der Vermieter auf diese Vermutungswirkung, die zugunsten des<br />

Mieters streitet, berufen kann. Und schließlich hat der Senat dargelegt, dass diese gesetzliche<br />

Vermutung nicht nur entkräftet, sondern widerlegt werden muss.<br />

IV.<br />

Betriebskosten<br />

1. Betriebskostenabrechnung<br />

a) Vermietete Eigentumswohnung<br />

Die Vermietung einer Eigentumswohnung ist mietrechtlich eigentlich nichts Besonderes, trotzdem<br />

tauchen hier Probleme auf, die es ansonsten eher nicht gibt. Das betrifft bei der Betriebskostenabrechnung<br />

z.B. die Frage, welche Bedeutung der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

über die Jahresabrechnung für die Erstellung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung hat. Hier<br />

stellt sich u.a. die Frage, ob der Vermieter bis zum Abrechnungsbeschluss eine verspätete Abrechnung<br />

nicht zu vertreten hat, mit der Folge, dass er bis zu drei Monate nach dem Beschluss noch die<br />

Betriebskostenabrechnung dem Mieter zukommen lassen könnte. Dies hat der VIII. Senat jetzt in<br />

zwei Entscheidungen aber anders gesehen. Danach hat der Vermieter einer Eigentumswohnung über<br />

die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des<br />

§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer<br />

gem. § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist nämlich keine<br />

(ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gem. § 556 Abs. 3 BGB. Der<br />

Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher auch nicht Erfüllungsgehilfe des<br />

Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der<br />

Abrechnung der Betriebskosten. Der Vermieter muss sich im konkreten Einzelfall entschuldigen und<br />

darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen<br />

(BGH WuM 20<strong>17</strong>, 138 = NZM 20<strong>17</strong>, 2<strong>16</strong> = GE 20<strong>17</strong>, 345 = MDR 20<strong>17</strong>, 385 = ZMR 20<strong>17</strong>, 303 = MietPrax-AK<br />

§ 556 BGB Nr. 123 m. Anm. EISENSCHMID; BEYER jurisPR-MietR 6/20<strong>17</strong> Anm. 1; BÖRSTINGHAUS jurisPR-<br />

BGHZivilR 6/20<strong>17</strong> Anm. 2; BÖRSTINGHAUS LMK 20<strong>17</strong>, 388495; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>17</strong>, 290; BGH GE 20<strong>17</strong>,<br />

723 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 125 m. Anm. EISENSCHMID; BEYER jurisPR-MietR 13/20<strong>17</strong> Anm. 3).<br />

b) Zusammenfassung von Betriebskostenpositionen<br />

Eine Betriebskostenabrechnung, in der die Kostenposition Grundsteuer und Straßenreinigung<br />

zusammengefasst werden, ist formell nicht ordnungsgemäß (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 205 = GE 20<strong>17</strong>, 471 =<br />

MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 124 m. Anm. EISENSCHMID; DANIEL GE 20<strong>17</strong>, 456). Der Vermieter darf in einer<br />

Abrechnung nur die Positionen zusammenfassen, die auch in § 2 BetrKV unter einer Ziffer<br />

zusammengefasst sind. Das gilt z.B. für die verschiedenen Versicherungskosten (BGH GE 2009, 1428<br />

= WuM 2009, 669 = MM 2009, 369 = NJW 2009, 3575 = DWW 2009, 384 = NZM 2009, 906 = MDR<br />

2009, 1383 = ZMR 2010, 102 = MietPrax-AK § 5 556 BGB Nr. 42 m. Anm. EISENSCHMID; DERS. WuM 2010, 138;<br />

PFEIFER MietRB 2010, 5) sowie für Wasser und Schutzwasserkosten, wenn die Umlage dieser Kosten<br />

einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (BGH GE 2009,<br />

1037 = WuM 2009, 5<strong>16</strong> = NZM 2009, 698 = MDR 2009, 1098 = DWW 2009, 332 = ZMR 2009, 839 =<br />

MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 41 m. Anm. EISENSCHMID; DRASDO NJW-Spezial 2009, 657; PFEIFER MietRB 2009,<br />

313; SCHLÄGER ZMR 2010, 267).<br />

c) Vorwegabzug<br />

Nach bisheriger Rechtsauffassung muss bei der Betriebskostenabrechnung i.d.R. eine Kostentrennung<br />

zwischen den Betriebskosten, die auf die gewerblich genutzten Objekte entfallen, und denjenigen für<br />

den Wohnraum erfolgen, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das sowohl<br />

Gewerbeeinheiten wie auch Wohnungen enthält. Von diesem Grundsatz ist der BGH (WuM 20<strong>17</strong>, 399<br />

= MietPrax-AK § 556a BGB Nr. 13 m. Anm. EISENSCHMID) jetzt hinsichtlich der Umlage der Grundsteuer<br />

für ein gemischt genutztes Gebäude abgewichen. Es ging um ein Gebäude mit einer Wohn- und<br />

862 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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