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ZAP-16-17

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Fach <strong>17</strong>, Seite 1262<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

Arbeitsrecht<br />

c) Dem Urlaubswunsch entgegenstehende Gründe<br />

Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen, wenn dringende<br />

betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den<br />

Vorrang verdienen, dem entgegenstehen, § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BUrlG. Ihm steht in diesem Fall ein<br />

Leistungsverweigerungsrecht zu. Dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind solche<br />

Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und<br />

ähnlichen Umständen ihren Grund haben (BAG AP BetrVG 1972 § 87 Urlaub Nr. 2). In der Praxis werden dies<br />

i.d.R. saison- oder krankheitsbedingte Personalengpässe sein (vgl. SCHAUB/LINCK, <strong>16</strong>.Aufl. 2015, § 104 Rn 79).<br />

Daneben können auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer einer Urlaubsgewährung durch den<br />

Arbeitgeber entgegenstehen. Die hierbei zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkte können verschiedenartig<br />

sein, etwa die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Stichwort: Schulferien), eine<br />

bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmaliger<br />

oder wiederholter Urlaub in dem Kalenderjahr oder die Erholungsbedürftigkeit der anderen Arbeitnehmer<br />

z.B. wegen intensiver Arbeiten oder Erkrankung (nach ErfK/GALLNER, <strong>17</strong>. Aufl. 20<strong>17</strong>, § 7 BUrlG Rn 19).<br />

d) Pflicht zur Gewährung von „Schonungsurlaub“<br />

Verlangt der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen<br />

Vorsorge oder Rehabilitation (früher Kuren oder Heilverfahren genannt) Urlaub, ist der Arbeitgeber<br />

nach § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG verpflichtet, den Urlaub zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach<br />

§ 7 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Arbeitgeber nicht zu (ErfK/GALLNER, <strong>17</strong>. Aufl. 20<strong>17</strong>, § 7 BUrlG Rn 20).<br />

e) Urlaubserteilung ohne Äußerung von Urlaubswünschen<br />

Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ohne zuvor geäußerten Urlaubswunsch nicht dazu verpflichtet,<br />

den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen. Ein dem Arbeitgeber mitgeteilter<br />

Urlaubswunsch ist nicht Voraussetzung des Rechts des Arbeitgebers, die zeitliche Lage des Urlaubs<br />

festzulegen. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der<br />

Urlaubserteilung dennoch zu berücksichtigen. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte<br />

zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf<br />

die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG NZA 2009, 538, 540).<br />

Äußert der Arbeitnehmer keine (abweichenden) Urlaubswünsche, kann der Arbeitgeber die Freistellung<br />

auch im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr erklären und dem Arbeitnehmer jahresübergreifend<br />

Erholungsurlaub gewähren (BAG NZA 2011, 1032, 1033). In betriebsratslosen Betrieben kann der<br />

Arbeitgeber ferner Betriebsferien kraft Direktionsrecht anordnen (LAG Düsseldorf LAGE § 7 BUrlG Nr. 40;<br />

LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2012, 74686). In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Betriebsferien<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG NZA 1988, 889, 890).<br />

f) Gebot des zusammenhängenden Urlaubs<br />

Bei der Urlaubsgewährung ist zu beachten, dass der gesetzliche Urlaub zusammenhängend zu gewähren<br />

ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende<br />

Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG. Hinsichtlich der betrieblichen<br />

Gründe gelten dieselben Grundsätze wie bei § 7 Abs. 1 Hs. 2 BUrlG (s. oben unter c). Liegt ein<br />

Teilungsgrund vor und hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen,<br />

so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, § 7 Abs. 2 S. 2<br />

BUrlG. Das Gebot des zusammenhängenden Urlaubs wird in der Praxis regelmäßig missachtet. Ein<br />

Verstoß hat grundsätzlich zur Folge, dass der Urlaubsanspruch nicht rechtswirksam erfüllt wird (BAG<br />

NJW 1965, 2<strong>17</strong>4 f.; vgl. auch LAG Düsseldorf LAGE § 7 BUrlG Nr. 41).<br />

g) Erteilung und Erfüllbarkeit<br />

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der<br />

Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem<br />

Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses<br />

Anspruchs erforderliche Leistungs- bzw. Erfüllungshandlung i.S.v. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen (BAG<br />

NZA 2001, 100, 101 f.).<br />

880 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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