ZAP-16-17
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Fach 1, Seite 140 Eilnachrichten 20<strong>17</strong><br />
weder persönlich untersucht noch befragt hat. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung<br />
erstattetes Sachverständigengutachten ist grds. nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen,<br />
einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer<br />
persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer<br />
Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen. Wenn der Sachverständige<br />
seine Erkenntnisse nicht aus einer Befragung des Betroffenen schöpfen kann, setzt das Gesetz eine<br />
Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus, die jedenfalls einen persönlichen Eindruck des<br />
Sachverständigen vom Betroffenen erfordert. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 504/20<strong>17</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige<br />
(OLG Karlsruhe, Urt. v. <strong>16</strong>.5.20<strong>17</strong>– 9 U <strong>16</strong>7/15) • Hebt eine Tochter aufgrund einer Generalvollmacht<br />
Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu<br />
verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter i.d.R. Auftragsrecht anwendbar.<br />
Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu<br />
Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die<br />
Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u.U. auch durch eine informatorische<br />
Anhörung der Beklagten erbracht werden. Hinweis: Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen<br />
anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines<br />
Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen<br />
müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie<br />
zwischen Mutter und Tochter, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i.S.v. § 662 BGB. Denn ein<br />
„besonderes Vertrauensverhältnis“ zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen<br />
Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalls in Betracht kommen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 505/20<strong>17</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Berufungsbegründung: Vertrauen auf die Gewährung einer Fristverlängerung<br />
(BGH, Beschl. v. 1.6.20<strong>17</strong> – III ZB 77/<strong>16</strong>) • Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner<br />
Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag<br />
auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der<br />
Berufung, sondern allein der Zulässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch<br />
noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen<br />
Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann. Dies steht in Einklang damit, dass der<br />
Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit<br />
die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken. Die Verwerfung der<br />
Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 506/20<strong>17</strong><br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
Zwangsvollstreckung: Aufenthaltsermittlung des Schuldners<br />
(BGH, Beschl. v. 21.6.20<strong>17</strong> – VII ZB 5/14) • Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach<br />
§ 755 ZPO ist ein zugrunde liegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO<br />
genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig. Für dieses Verständnis spricht<br />
die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der<br />
Gerichtsvollzieher „aufgrund des Vollstreckungsauftrags“ und unter „Übergabe der vollstreckbaren<br />
Ausfertigung“ Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf. Es handelt sich danach<br />
854 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>