ZAP-16-17
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Arbeitsrecht Fach <strong>17</strong>, Seite 1261<br />
Grundzüge des Urlaubsrechts<br />
Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des<br />
Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. In diesen Fällen geht der gesetzliche<br />
Urlaubsanspruch daher erst mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter (BAG NZA 2012, 12<strong>16</strong>, 1221).<br />
Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht<br />
unter, weil der Arbeitnehmer wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war,<br />
den Urlaub in Anspruch zu nehmen, teilt er das rechtliche Schicksal des Urlaubsanspruchs, den der<br />
Arbeitnehmer zu Beginn des neuen Urlaubsjahres erworben hat. Der Arbeitnehmer, der nach seiner<br />
Genesung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss deshalb seinen übertragenen Urlaubsanspruch<br />
genauso wie seinen im neuen Kalenderjahr erworbenen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres<br />
bzw. des Übertragungszeitraums geltend machen, damit sie nicht erlöschen (BAG NZA 2012, 29 ff.).<br />
7. Gewährung des Urlaubsanspruchs<br />
a) Unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers<br />
Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten<br />
zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch<br />
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim<br />
Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird (BAG NZA 2011, 1032, 1033). Die Erfüllung eines<br />
Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine<br />
unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst<br />
bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG AP BUrlG § 7 Nr. 65). Eine nachträgliche Urlaubsgewährung<br />
scheidet aus (BAG NZA 1995, 591).<br />
Hinweis:<br />
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer sieht das BUrlG nicht vor. Bleibt ein<br />
Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag<br />
selbst beurlaubt hat, stellt dies sogar einen an sich wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung<br />
dar (BAG NZA 1998, 708, 709 f.).<br />
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch dadurch erfüllen, dass er dem<br />
Arbeitnehmer das Recht einräumt, die konkrete Lage des Urlaubs innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums selbst zu bestimmen. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein<br />
Annahmeverweigerungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />
Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die<br />
Urlaubszeit innerhalb des bestimmten Zeitraums selbst fest (BAG NZA 2007, 36, 38).<br />
Bei einer vorsorglichen Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben für den Fall, dass die<br />
erklärte außerordentliche oder ordentliche Kündigung unwirksam ist, liegt eine wirksame Urlaubsgewährung<br />
ferner nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich die Urlaubsvergütung vor<br />
Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG NZA 2015, 998, 999).<br />
b) Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers<br />
Damit der Urlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit,<br />
seine Urlaubswünsche gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen. Dabei ist der<br />
Arbeitnehmer berechtigt, einen jahresübergreifenden Urlaub zu wünschen, indem er im laufenden<br />
Urlaubsjahr neben dem aus diesem Jahr resultierenden Urlaub auch bereits den Urlaub aus dem<br />
Folgejahr beantragt (BAG NZA 2011, 1032, 1033). Der Arbeitgeber ist umgekehrt als Schuldner des<br />
Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs. 1 Hs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu<br />
berücksichtigen und daher den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen,<br />
jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Hs. 2 BUrlG nicht gegeben sind.<br />
Hinweis:<br />
Ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs<br />
nach billigem Ermessen besteht nicht (BAG NZA 1987, 379).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 879