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ZAP-16-17

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Fach <strong>17</strong>, Seite 1266<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

Arbeitsrecht<br />

anspruchs nicht hindert. Der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass<br />

der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG NZA 2014, 959, 960 f.).<br />

VII. Prozessuales<br />

1. Leistungsklage<br />

Will der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen, kann er grundsätzlich<br />

Leistungsklage auf Erteilung von Urlaub in einem bestimmten Zeitraum erheben. Diese Leistungsklage<br />

ist auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung i.S.v. § 894 ZPO gerichtet, da der Arbeitgeber zur<br />

Erfüllung des Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen hat. Häufig wird<br />

der vom Arbeitnehmer begehrte Urlaubszeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen<br />

Verfahrens jedoch bereits verstrichen sein. Dadurch wird die Leistungsklage unzulässig, weil sie auf eine<br />

inzwischen unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist (BAG NZA 1987, 379, 379). Das Bundesarbeitsgericht<br />

erachtet jedoch auch solche Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer<br />

bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten<br />

Zeitpunkt verurteilt werden soll, als zulässig (BAG AP BUrlG § 7 Nr. 72). Bei einer solchen Leistungsklage<br />

ohne bestimmte Zeitangabe verzichtet der Arbeitnehmer jedoch auf sein Recht gem. § 7 Abs. 1 BUrlG,<br />

den Urlaub nach seinen Wünschen zeitlich festzulegen, da die Klage dahin auszulegen wäre, dass der<br />

Arbeitnehmer seinem beklagten Arbeitgeber die zeitliche Festlegung des Urlaubs überlassen wolle (BAG<br />

NZA 2011, 1050, 1051).<br />

2. Feststellungsklage<br />

Zulässig ist ferner die Erhebung einer Feststellungsklage bezüglich des Bestehens eines Urlaubsanspruchs<br />

aus einem in der Vergangenheit liegenden Urlaubsjahr. Stellt der Arbeitgeber den erhobenen<br />

Urlaubsanspruch in Abrede, besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der<br />

Feststellungsklage steht nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, da auch durch eine<br />

Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und<br />

prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (ausführlich<br />

dazu BAG NZA 2011, 1050, 1051).<br />

3. Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Schließlich kann ein Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO einen Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, den vom Arbeitnehmer<br />

für einen bestimmten Zeitraum gewünschten Urlaub zu gewähren.<br />

VIII. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach sind<br />

Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans<br />

sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer gegeben, wenn<br />

zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird (wegen<br />

der Einzelheiten s. etwa ErfK/KANIA, <strong>17</strong>. Aufl. 20<strong>17</strong>, § 87 BetrVG Rn 42 ff.). Das Mitbestimmungsrecht<br />

bezieht sich nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auf jede Art von Urlaub.<br />

IX. Fazit<br />

Das deutsche Urlaubsrecht wird immer mehr durch europarechtliche Vorgaben dominiert. Das führt seit<br />

vielen Jahren dazu, dass sich das Bundesarbeitsgericht immer wieder mit Grundsatzfragen des<br />

Urlaubsrechts beschäftigen und mitunter seine bisherige Rechtsprechung abändern muss. Für die<br />

anwaltliche Praxis empfiehlt sich daher, stets auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs im Auge<br />

zu behalten.<br />

884 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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