ZAP-16-17
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Fach <strong>17</strong>, Seite 1256<br />
Grundzüge des Urlaubsrechts<br />
Arbeitsrecht<br />
Ausbildung Beschäftigten. Mit dem Begriff der Arbeiter und Angestellten wird der Begriff des Arbeitnehmers<br />
indes nicht definiert. Vielmehr gilt die allgemeine Arbeitnehmerdefinition (vgl. § 611a Abs. 1<br />
BGB). Daneben steht gem. § 2 S. 2 BUrlG auch arbeitnehmerähnlichen Personen ein gesetzlicher<br />
Mindesturlaubsanspruch zu; ausgenommen hiervon sind nach § 2 S. 2 Hs. 2 BUrlG Heimarbeiter, die<br />
zwar auch arbeitnehmerähnliche Personen sind, für die der Gesetzgeber aber eine Spezialregelung in<br />
§ 12 BUrlG getroffen hat.<br />
Hinweis:<br />
Da der Urlaub auf Freistellung von der höchstpersönlich zu erbringenden Arbeitsleistung gerichtet ist, ist<br />
der Urlaubsanspruch nicht vererblich (BAG NZA 2012, 326; zur Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />
s. unten II. 9. a).<br />
b) Erfüllung der Wartezeit<br />
Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses<br />
erworben, § 4 BUrlG. Die Wartezeit beginnt regelmäßig mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme<br />
und berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der Wartezeit entsteht der volle<br />
Urlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr und nicht etwa nur für die bis dahin abgelaufenen sechs<br />
Monate. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nicht von einem im Einzelfall festzustellenden<br />
„Erholungsbedürfnis“ des Arbeitnehmers abhängig. Der Urlaubsanspruch entsteht daher auch dann,<br />
wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (BAG NZA 2012, 12<strong>16</strong>, 12<strong>17</strong>). Aus § 13 Abs. 1 BUrlG folgt, dass die<br />
Wartezeit nur tarifvertraglich zuungunsten der Arbeitnehmer verlängert werden kann.<br />
c) Teilurlaub vor Ablauf der Wartezeit<br />
Vor Ablauf der Wartezeit kann dem Arbeitnehmer unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1<br />
lit. a oder lit. b BUrlG nur ein Anspruch auf Teilurlaub zustehen. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch<br />
auf 1 / 12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses:<br />
1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen<br />
Urlaubsanspruch erwirbt.<br />
Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers am 1.7. eines Kalenderjahres oder<br />
später beginnt. In diesem Fall kann die sechsmonatige Wartezeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres<br />
nicht mehr erfüllt werden.<br />
2. wenn er vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet.<br />
Das ist der Fall, wenn bereits absehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit enden<br />
(z.B. aufgrund einer Befristung) oder das unbefristete Arbeitsverhältnis innerhalb der Probe-/<br />
Wartezeit vorzeitig beendet wird.<br />
d) Entstehungszeitpunkt<br />
Der erstmalige volle Urlaubsanspruch entsteht nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Danach<br />
entsteht der volle Urlaubsanspruch immer am jeweiligen Jahresbeginn (vgl. BAG AP BUrlG § 3<br />
Rechtsmissbrauch Nr. <strong>17</strong>).<br />
e) Fälligkeit<br />
Die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs richtet sich mangels anderweitiger Regelung nach § 271 Abs. 1 BGB. Der<br />
Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch daher sofort nach seinem Entstehen verlangen. Im ersten<br />
Beschäftigungsjahr kann der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch also nach Ablauf der sechsmonatigen<br />
Wartezeit verlangen. Ist die Wartezeit abgelaufen, kann der Arbeitnehmer in allen folgenden<br />
Kalenderjahren den für das jeweilige Kalenderjahr entstehenden Urlaubsanspruch am 1. Arbeitstag des<br />
jeweiligen Kalenderjahres geltend machen (ErfK/GALLNER, <strong>17</strong>. Aufl. 20<strong>17</strong>, § 1 BUrlG Rn 21). Erwirbt der<br />
Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG, weil er in seinem 1. Beschäftigungsjahr<br />
bis zum Ablauf des Kalenderjahres die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllen kann, wird der<br />
Teilurlaubsanspruch mit Ablauf des ersten vollen Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fällig.<br />
874 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>