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ZAP-16-17

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Fach <strong>17</strong>, Seite 1264<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

Arbeitsrecht<br />

Hinweis:<br />

§ 8 BUrlG ist im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abdingbar, vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG. Tarifvertragsparteien<br />

sind jedoch nicht gehindert, für einen tariflichen Mehrurlaubsanspruch den Wegfall des Entgeltanspruchs<br />

vorzusehen, wenn der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers während des Urlaubs<br />

erwerbstätig wird (BAG NZA 1988, 607, 609).<br />

9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

a) Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt<br />

werden, so ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses – anders als nach der inzwischen aufgegebenen Surrogationstheorie –<br />

als reiner Geldanspruch. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet<br />

einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen<br />

Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG NZA 20<strong>16</strong>, 37, 39). Aus der Einordnung<br />

des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der<br />

Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers<br />

untergeht. Vielmehr ist er vererbbar (BAG NZA 20<strong>16</strong>, 37, 39). Stirbt der Arbeitnehmer jedoch im laufenden<br />

Arbeitsverhältnis, geht der Urlaubsanspruch ohne Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch unter, so<br />

dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht Teil der Erbmasse nach § 1929 Abs. 1 BGB werden kann.<br />

Hinweis:<br />

Ob gleichwohl aus der Arbeitszeitrichtlinie oder aus Art. 31 Abs. 2 GRC ein Anspruch der Erben auf finanziellen<br />

Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub zusteht, ist derzeit<br />

Gegenstand eines vom Bundesarbeitsgericht eingeleiteten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof<br />

(BAG NZA 20<strong>17</strong>, 207 ff.).<br />

Während im laufenden Arbeitsverhältnis wegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG ein Verzicht des Arbeitnehmers auf<br />

Geltendmachung seines (künftigen) Urlaubsabgeltungsanspruchs rechtlich nicht möglich ist, ist ein nach<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossener Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge<br />

sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erledigt“ sind, wirksam (BAG NZA 2013, 1098, 1099).<br />

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den im Einzelfall geltenden arbeitsvertraglichen und<br />

tariflichen Ausschlussfristen. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und beträgt drei Jahre.<br />

b) Ausstellen einer Urlaubsbescheinigung<br />

Der Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem<br />

Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen<br />

Urlaub auszuhändigen. Die schriftlich auszustellende Bescheinigung ist vom Arbeitgeber unaufgefordert<br />

am letzten Arbeitstag (auf einer gesonderten Urkunde) zur Verfügung zu stellen (ErfK/GALLNER, <strong>17</strong>. Aufl.<br />

20<strong>17</strong>, § 6 BUrlG Rn 4 f.). Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Legt der Arbeitnehmer<br />

seinem neuen Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung vor, kann dieser die Erfüllung des bei ihm<br />

entstehenden Urlaubsanspruchs mit der Begründung des § 6 Abs. 1 BUrlG verweigern (s. oben II. 2.).<br />

III. Gesetzliche Urlaubsansprüche außerhalb des BUrlG<br />

Das BUrlG wurde im Laufe der Zeit durch weitere gesetzliche Vorschriften für besondere Arbeitnehmergruppen<br />

ergänzt. So haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen<br />

Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Weitere Spezialvorschriften finden<br />

sich insbesondere in<br />

• § 19 JArbSchG, der den Urlaubsanspruch für Jugendliche degressiv nach Lebensalter staffelt (von 25<br />

bis zu 33 Urlaubstagen pro Kalenderjahr);<br />

882 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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