ZAP-16-17
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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 893<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />
vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige<br />
Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht besteht daher nach dieser<br />
Alternative nicht, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der<br />
vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst worden ist und sich nach außen hinreichend<br />
manifestiert hat, etwa durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung (BGH WuM 20<strong>17</strong>,<br />
36 = GE 20<strong>17</strong>, 222 = NZM 20<strong>17</strong>, 146 = ZMR 20<strong>17</strong>, 302 = MietPrax-AK § 577 BGB Nr. 12 m. Anm.<br />
BÖRSTINGHAUS; BECKER MietRB 20<strong>17</strong>, 126).<br />
III.<br />
Mietsicherheit<br />
1. Mietsicherheit in der Mieterinsolvenz<br />
Ungeklärt war bisher die Frage, wem die Mietsicherheit nach Ende des Mietverhältnisses zusteht, wenn<br />
zuvor über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war, der<br />
Insolvenzverwalter die Wohnung aber gem. § 109 InsO freigegeben hatte. Der Gesetzgeber hatte die<br />
Freigabe- oder Enthaftungserklärung eingeführt, um dem Mieter im Fall der Insolvenz die Wohnung<br />
zu erhalten. Es gab damals keine Fälle, in denen die Insolvenzverwalter das Mietverhältnis nur deshalb<br />
gekündigt hatten, um die Mietsicherheit zur Masse ausgezahlt zu bekommen. Unklar war seit der<br />
Neuregelung, ob der Gesetzgeber mit Schaffung des Rechtsinstituts der Freigabeerklärung die<br />
Mietsicherheit nunmehr aus der Massezugehörigkeit gelöst hatte, so dass diese an den Mieter<br />
ausgezahlt werden konnte.<br />
Nach Ansicht des Insolvenzsenats des BGH scheidet der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung<br />
einer Mietkaution mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung aus der Insolvenzmasse aus. Die<br />
mit der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO verbundene Freigabe erstrecke sich auf dasjenige<br />
Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen sei. Der<br />
Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution entstehe zwar aufschiebend<br />
bedingt bereits mit der Leistung der Kaution, nach Sinn und Zweck der Mietkaution sei der Anspruch auf<br />
Rückzahlung jedoch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung<br />
zuzuordnen. Die Kaution diene nach Maßgabe der getroffenen Sicherungsabrede bis zur<br />
Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache dazu, die mietvertraglichen<br />
Ansprüche des Vermieters zu sichern. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestehe nur, wenn der<br />
Schuldner auch nach der Freigabe des Mietverhältnisses seine mietvertraglichen Pflichten erfülle,<br />
insbesondere die geschuldete Miete samt Nebenkosten zahlt und die Mietsache nach der Beendigung<br />
des Mietverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand zurückgibt. Erst dadurch erlangt das Recht des<br />
Mieters an der Kaution seinen endgültigen Wert. Das rechtfertige es, die Kaution dem Mieter<br />
zuzusprechen (BGH NZM 20<strong>17</strong>, 437 = WuM 20<strong>17</strong>, 296 = ZInsO 20<strong>17</strong>, 875 = WM 20<strong>17</strong>, 872 = ZIP 20<strong>17</strong>, 884 =<br />
GE 20<strong>17</strong>, 587 = NJW <strong>17</strong>47 = DWW 20<strong>17</strong>, 180 = ZMR 20<strong>17</strong>, 528 = MDR 20<strong>17</strong>, 728 = MietPrax-AK § 109 InsO<br />
Nr. 7 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 10/20<strong>17</strong> Anm. 1; BÖRSTINGHAUS NJW 20<strong>17</strong>, <strong>17</strong>48;<br />
FLATOW NZM 20<strong>17</strong>, 438; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>17</strong>, 386; CYMUTTA/SCHÄDLICH NZI 20<strong>17</strong>, 445; HAIN jurisPR-InsR<br />
11/20<strong>17</strong> Anm. 2).<br />
2. Vermieterpfandrecht<br />
Das Vermieterpfandrecht spielt in der Wohnraummiete so gut wie keine Rolle, in der Gewerberaummiete<br />
manchmal. Es setzt u.a. voraus, dass die eingebrachten Sachen im Eigentum des Mieters<br />
stehen. Das kann man den Sachen i.d.R. nicht ansehen, so dass sich die Frage stellt, ob die gesetzliche<br />
Vermutung des § 1006 BGB hier helfen kann. Das hat der V. Senat des BGH als „Eigentumssenat“ jetzt<br />
bejaht (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 330 = GE 20<strong>17</strong>, 710 = DWW 20<strong>17</strong>, 227 = MDR 20<strong>17</strong>, 811 = MietPrax-AK § 1006<br />
BGB Nr. 1 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; LAMMEL jurisPR-MietR 11/20<strong>17</strong> Anm. 4; BURBULLA MietRB 20<strong>17</strong>, 188;<br />
DRASDO NJW-Spezial 20<strong>17</strong>, 418). Im konkreten Fall wurde der Vermieter von einem Dritten, der sich des<br />
Eigentums der Einrichtungsgegenstände einer Pizzeria berühmte, auf Herausgabe von Einrichtungsgegenständen<br />
und Schadensersatz wegen der Verwertung einzelner Gegenstände in Anspruch<br />
genommen. Zwischen den Parteien war strittig, ob die Gegenstände im Eigentum des Mieters oder<br />
des klagenden Dritten standen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 861