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ZAP-16-17

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Arbeitsrecht Fach <strong>17</strong>, Seite 1259<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

an vier Tagen in der Woche. In der zweiten Jahreshälfte wechselt der Arbeitnehmer in Vollzeit und arbeitet<br />

somit an fünf Tagen in der Woche.<br />

Der Arbeitnehmer hat in der ersten Jahreshälfte demnach zeitratierlich 8 Urlaubstage erworben (20 Urlaubstage<br />

pro Jahr geteilt durch 5 (Tage/Woche) x 4 (Tage/Woche) geteilt durch 2). In der zweiten Jahreshälfte<br />

erwirbt der Arbeitnehmer zeitratierlich 10 Urlaubstage (20 Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 2).<br />

Dem Arbeitnehmer stehen insgesamt mithin (8 + 10 =) 18 Urlaubstage zu.<br />

Sofern der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte noch keinen Urlaub genommen hat, stünden ihm in<br />

dieser Konstellation aufgrund des Wechsels in eine Fünf-Tage-Woche effektiv weniger als vier Wochen<br />

Erholungserlaub zu.<br />

4. Teilurlaub<br />

In den Fällen des § 5 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des<br />

Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dies betrifft die Fälle:<br />

1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die ein Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit in<br />

diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;<br />

2. wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet sowie<br />

3. wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem<br />

Arbeitsverhältnis ausscheidet.<br />

Im Unterschied zu Nr. 1 und 2 (s. hierzu bereits oben II. 1. c) regelt § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG keinen Anspruch<br />

auf Teilurlaub, sondern einen gekürzten Vollurlaubsanspruch. Denn anders als in den ersten beiden<br />

Fällen hatte der Arbeitnehmer in Nr. 3 zu Jahresbeginn bereits einen Vollurlaubsanspruch erworben, der<br />

nachträglich gekürzt wird, wenn der Arbeitnehmer bis zum 30.6. eines Kalenderjahres aus dem<br />

Arbeitsverhältnis ausscheidet.<br />

Für alle Fälle des Teilurlaubs ordnet § 5 Abs. 2 BUrlG an, dass sich aufgrund der zeitanteiligen Umrechnung<br />

ergebende Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage<br />

aufzurunden sind.<br />

Beispiel:<br />

Das am 1.1.20<strong>16</strong> begonnene Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wird zum Ablauf des 30.6.20<strong>17</strong> gekündigt.<br />

Dem Arbeitnehmer steht ein vereinbarter Jahresurlaub von 27 Tagen zu. Der Urlaubsanspruch<br />

für das Kalenderjahr 20<strong>17</strong> ist am 1.1.20<strong>17</strong> in voller Höhe entstanden. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.20<strong>17</strong> ist der Vollanspruch nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG um 6 / 12 ( 1 / 2 )zu<br />

kürzen und beträgt demnach 13,5 Urlaubstage. Wegen der Aufrundungsregel in § 5 Abs. 2 BUrlG erhöhen<br />

sich die Urlaubstage auf 14 Tage.<br />

Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, sind<br />

entsprechend ihrem Umfang dem Arbeitnehmer durch Befreiung von der Arbeitspflicht zu gewähren<br />

(BAG NZA 1989, 756 ff.).<br />

Beispiel:<br />

Das am 1.1.20<strong>17</strong> unbefristet eingegangene Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wird vorzeitig zum Ablauf des<br />

28.2.20<strong>17</strong> gekündigt. Vereinbart ist nur der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche.<br />

Wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit erwirbt der Arbeitnehmer nur einen Teilurlaubsanspruch<br />

nach § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG i.H.v. 2 / 12 ( 1 / 6 ) des Jahresurlaubs. Dies entspricht 3,33 Urlaubstagen, die exakt in diesem<br />

Umfang vom Arbeitgeber zu gewähren (bzw. nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten) sind.<br />

Hat der Arbeitnehmer im Falle des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG bereits Urlaub über den ihm zustehenden<br />

Umfang hinaus erhalten, so kann der Arbeitgeber das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern,<br />

§ 5 Abs. 3 BUrlG. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zum Bereicherungsrecht, die es dem<br />

Arbeitnehmer erspart, der Forderung des Arbeitgebers mit dem Einwand der Entreicherung begegnen<br />

zu müssen (BAG AP BUrlG § 5 Nr. 19).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 877

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