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ZAP-16-17

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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 903<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />

2. Die Nutzungsentschädigung wird aber auf die zulässige Wiedervermietungsmiete gem. §§ 556d bis<br />

556g BGB beschränkt. Der Vermieter soll durch den rechtswidrig unterbliebenen Auszug des Mieters<br />

nicht schlechter gestellt werden, aber er darf auch nicht besser gestellt werden. Insofern darf der<br />

Vermieter in Gebieten mit angespannter Wohnungsversorgung grundsätzlich nur 110 % der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete verlangen, es sei denn es liegt einer der vier Ausnahmetatbestände der<br />

§§ 556e und 556f BGB vor. In Betracht kommt vor allem eine höhere „Vormiete“.<br />

3. Die Nutzungsentschädigung mindert sich nicht, wenn die ehemalige Mietsache nach Ende des<br />

Mietverhältnisses erstmals mangelhaft wird (BGH WuM 2015, 493 = GE 2015, 1022 = MDR 2015, 998 =<br />

NJW 2015, 2795 = NZM 2015, 695 = ZfIR 2015, 653 = ZMR 2015, 754 = MietPrax-AK § 546a BGB Nr. 7<br />

m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BLANK LMK 2015, 37<strong>17</strong><strong>16</strong>; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 15/2015 Anm. 2; BURBULLA<br />

MietRB 2015, 265).<br />

VIII. Schadensersatzansprüche<br />

1. Verantwortlichkeit des Mieters für Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz<br />

Bei vertragswidrigem Verhalten kann der Mieter sich gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig machen.<br />

Nach Ansicht des BGH überschreitet ein Mieter die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt<br />

gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht, wenn er in der angemieteten Wohnung illegale<br />

Betäubungsmittel aufbewahrt (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 10 = GE 20<strong>17</strong>, <strong>16</strong>5 = MDR 20<strong>17</strong>, 267 = NZM 20<strong>17</strong>, 144<br />

= ZMR 20<strong>17</strong>, 236 = MietPrax-AK § 280 BGB Nr. 4 m. Anm. EISENSCHMID; SCHACH GE 20<strong>17</strong>, 138; MONSCHAU<br />

MietRB 20<strong>17</strong>, 94; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>17</strong>, 226). Wenn die Polizei aber irrtümlich meint, dass der Mieter<br />

aus der Wohnung mit Betäubungsmitteln Handel treibt und deshalb bei einer Wohnungsdurchsuchung<br />

mit dem „43-Schlüssel“ (Fußtritt) die Wohnungstür öffnet und beschädigt, dann ist der Mieter nicht zum<br />

Schadenersatz verpflichtet, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, weil nur geringe Mengen zum<br />

Eigenverbrauch gefunden werden.<br />

2. Regressverzicht in der Gebäudeversicherung<br />

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses muss seiner Versicherung keinen Ersatz leisten, weil diese ihm<br />

Versicherungsleistungen für leicht fahrlässig verursachte Schäden leistet oder wenn sie Dritten wegen<br />

eines solchen Verhaltens Schadensersatz leistet. Insofern ist in den Versicherungsbedingungen ein<br />

Regressverzicht vereinbart, denn gerade dafür werden ja Versicherungen abgeschlossen. Wenn der<br />

Mieter die Kosten der Versicherung über die Betriebskostenabrechnung zahlt und einen Schaden leicht<br />

fahrlässig verursacht, kann die Versicherung nach ganz herrschender Auffassung nach den Grundsätzen<br />

der ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls vom Mieter keinen Regress verlangen (dazu HINZ, Vortrag<br />

auf dem Deutschen Mietgerichtstag 20<strong>17</strong>, www.mietgerichtstag.de). Wie der BGH nun entschieden hat, ist<br />

diese Rechtsprechung aber nicht im Hinblick auf das neue VVG und dessen Abkehr vom „Alles-odernichts-Prinzip“<br />

auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens zu übertragen (BGH VersR<br />

20<strong>17</strong>, 36 = NJW-RR 20<strong>17</strong>, 22 = NZM 20<strong>17</strong>, 29 = GE 20<strong>17</strong>, 290 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 71 m. Anm.<br />

EISENSCHMID).<br />

IX.<br />

Prozessrecht<br />

1. Streitwerte<br />

a) Unterverpachtung<br />

Verlangt der Unterpächter gegenüber dem Unterverpächter und dem Generalverpächter/Grundstückseigentümer<br />

– als Streitgenossen – die Feststellung, dass der Unterpachtvertrag mit ihm selbst und der<br />

Generalpachtvertrag zwischen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei<br />

ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche<br />

der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert<br />

gem. §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen und der Gebührenstreitwert gem. § 41 Abs. 1 GKG nach<br />

dem einfachen Jahresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 871

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