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ZAP-16-17

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Fach 4 R, Seite 904<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Hinweis:<br />

Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen<br />

keine Rechtskraftwirkung (BGH MietPrax-AK § 8 ZPO Nr. 15 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

b) Berufung<br />

Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511<br />

Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf<br />

einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit „willkürlich“ sind diejenigen Fälle<br />

gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein<br />

Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden<br />

Wert beschränkt (Bestätigung von Großer Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts, RGZ <strong>16</strong>8, 355, 358,<br />

360; BGHZ 1, 29, 31; BGH NJW 1966, 598; BGH NJW-RR 2009, 126).<br />

Wendet sich der Mieter mit seiner Berufung nicht gegen eine ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung als<br />

solche, sondern begehrt er mit dem Rechtsmittel lediglich eine Verurteilung Zug um Zug gegen<br />

Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend<br />

gemachten Beschwerdegegenstands gem. §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich<br />

möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch, der ggf. nach Erfahrungswerten<br />

zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte i.d.R. nur mit einem Bruchteil der geleisteten<br />

Vorauszahlungen anzusetzen ist (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 220 = GE 20<strong>17</strong>, 588 = NZM 20<strong>17</strong>, 358 = MietPrax-AK<br />

§ 511 ZPO Nr. 5 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

c) Beschwer bei Räumung von Wohnraum<br />

Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bemisst sich gem. §§ 8, 9<br />

ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf<br />

unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige“ Zeit nicht bestimmen lässt (BGH WuM 20<strong>17</strong>,<br />

<strong>16</strong>2 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 28 m. Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

2. Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt dann nicht in Betracht, wenn das<br />

Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein,<br />

also die Beschwer mehr als 20.000 € betragen (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 293 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 31 m.<br />

Anm. BÖRSTINGHAUS).<br />

3. Nachbesserung der Vermögensauskunft<br />

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein<br />

äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat.<br />

Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis,<br />

wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und<br />

Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II<br />

an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche<br />

nicht der Pfändung unterliegen. Hat der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und<br />

Leasingverträgen verneint, so bedarf die Frage, ob er die Kaution in Raten an das Jobcenter zurückzahlt,<br />

keiner Beantwortung, weil die Frage nach Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend<br />

verneint worden ist und somit kein berechtigtes Interesse an der Frage nach weiteren<br />

Einzelheiten eines Kautionsrückzahlungsanspruchs besteht (BGH MietPrax-AK § 802c ZPO Nr. 2<br />

m. Anm. BÖRSTINGHAUS; MONSCHAU MietRB 20<strong>17</strong>, 10).<br />

872 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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