ZAP-16-17
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Fach 1, Seite 138 Eilnachrichten 20<strong>17</strong><br />
Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis bei Mieterhöhung<br />
(OLG Dresden, Urt. v. 22.2.20<strong>17</strong> – 5 U 961/<strong>16</strong>) • Ist ein Mietvertrag befristet worden, so führt eine<br />
einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechtes gerichtete<br />
Willenserklärung nicht zu einem Schriftformverstoß. Es bleibt damit bei der Wirksamkeit der Befristung.<br />
Hinweis: Befristete Mietverträge können auch mit einem Optionsrecht auf Verlängerung des<br />
Mietvertrags oder mit der Möglichkeit der Erhöhung der Miete versehen werden. Die Ausübung einer<br />
solchen Möglichkeit führt nicht zu einem Schriftformverstoß mit der Folge, dass die Befristung entfiele<br />
und damit das Kündigungsrecht auflebt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 497/20<strong>17</strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Mängelbeseitigung: Anspruch des Auftraggebers auf Kostenerstattung<br />
(OLG Brandenburg, Urt. v. 30.3.20<strong>17</strong> – 12 U 71/<strong>16</strong>) • Dem Auftraggeber steht bei einem Bauvertrag bis<br />
zur vollständigen Mängelbeseitigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch zu zahlenden<br />
Restwerklohns zu. Der Auftragnehmer ist daher nicht berechtigt, die Mängelbeseitigung von der Zahlung<br />
des Restwerklohns abhängig zu machen. Für eine Mängelrüge ist es ausreichend, dass die jeweiligen<br />
Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet werden. Damit sind zugleich auch alle<br />
Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome<br />
des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des<br />
Werks das gesamte Gebäude erfasst (sog. Symptomtheorie). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 498/20<strong>17</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Flugbeförderung: Preistransparenz bei der Angabe von Flugpreisen<br />
(EuGH, Urt. v. 6.7.20<strong>17</strong> – C-290/<strong>16</strong>) • Zur Preistransparenz, wie sie nach der EU-Verordnung über die<br />
Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, zählt, dass Luftfahrtunternehmen die von den<br />
Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte<br />
geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen. Sie dürfen<br />
sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen. Hinweis: Gescheitert ist damit Air<br />
Berlin mit einer Klausel in seinen AGB, wonach das Unternehmen nach Stornierung oder Nichtantritt<br />
eines Fluges durch den Reiseteilnehmer vom rückzuerstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von<br />
25 € einbehalten darf. Die EU-Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, welche den<br />
Luftfahrtunternehmen Preisfreiheit einräumt, stehe, so der EuGH, dieser Verbraucherschutzregelung<br />
nicht entgegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 499/20<strong>17</strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Veräußerung von Wohnungseigentum: Widerruf einer vom Verwalter erteilten Zustimmung<br />
(OLG München, Beschl. v. 31.5.20<strong>17</strong> – 34 Wx 386/<strong>16</strong>) • Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass die<br />
Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohnungseigentum erforderlich ist, so kann dieser<br />
seine Zustimmungserklärung bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt<br />
widerrufen. Unerheblich hierfür ist, ob die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag bereits wirksam<br />
erteilt war. Hinweis: Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass eine Veräußerung von Wohnungseigentum<br />
der Zustimmung des Verwalters bedarf, so ist zu beachten, dass nach der hier vom OLG<br />
München vertretenen Auffassung die Zustimmung des Verwalters noch bis zum Eingang des<br />
Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die<br />
Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag bereits wirksam erteilt war. Diese Rechtsprechung ist<br />
allerdings nicht unumstritten, so dass man gespannt sein darf, wann der BGH sich mit der Angelegenheit<br />
befassen wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 500/20<strong>17</strong><br />
852 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>