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ZAP-16-17

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Fach 1, Seite 138 Eilnachrichten 20<strong>17</strong><br />

Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis bei Mieterhöhung<br />

(OLG Dresden, Urt. v. 22.2.20<strong>17</strong> – 5 U 961/<strong>16</strong>) • Ist ein Mietvertrag befristet worden, so führt eine<br />

einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechtes gerichtete<br />

Willenserklärung nicht zu einem Schriftformverstoß. Es bleibt damit bei der Wirksamkeit der Befristung.<br />

Hinweis: Befristete Mietverträge können auch mit einem Optionsrecht auf Verlängerung des<br />

Mietvertrags oder mit der Möglichkeit der Erhöhung der Miete versehen werden. Die Ausübung einer<br />

solchen Möglichkeit führt nicht zu einem Schriftformverstoß mit der Folge, dass die Befristung entfiele<br />

und damit das Kündigungsrecht auflebt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 497/20<strong>17</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Mängelbeseitigung: Anspruch des Auftraggebers auf Kostenerstattung<br />

(OLG Brandenburg, Urt. v. 30.3.20<strong>17</strong> – 12 U 71/<strong>16</strong>) • Dem Auftraggeber steht bei einem Bauvertrag bis<br />

zur vollständigen Mängelbeseitigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch zu zahlenden<br />

Restwerklohns zu. Der Auftragnehmer ist daher nicht berechtigt, die Mängelbeseitigung von der Zahlung<br />

des Restwerklohns abhängig zu machen. Für eine Mängelrüge ist es ausreichend, dass die jeweiligen<br />

Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet werden. Damit sind zugleich auch alle<br />

Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome<br />

des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des<br />

Werks das gesamte Gebäude erfasst (sog. Symptomtheorie). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 498/20<strong>17</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Flugbeförderung: Preistransparenz bei der Angabe von Flugpreisen<br />

(EuGH, Urt. v. 6.7.20<strong>17</strong> – C-290/<strong>16</strong>) • Zur Preistransparenz, wie sie nach der EU-Verordnung über die<br />

Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, zählt, dass Luftfahrtunternehmen die von den<br />

Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte<br />

geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen. Sie dürfen<br />

sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen. Hinweis: Gescheitert ist damit Air<br />

Berlin mit einer Klausel in seinen AGB, wonach das Unternehmen nach Stornierung oder Nichtantritt<br />

eines Fluges durch den Reiseteilnehmer vom rückzuerstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von<br />

25 € einbehalten darf. Die EU-Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, welche den<br />

Luftfahrtunternehmen Preisfreiheit einräumt, stehe, so der EuGH, dieser Verbraucherschutzregelung<br />

nicht entgegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 499/20<strong>17</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Veräußerung von Wohnungseigentum: Widerruf einer vom Verwalter erteilten Zustimmung<br />

(OLG München, Beschl. v. 31.5.20<strong>17</strong> – 34 Wx 386/<strong>16</strong>) • Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass die<br />

Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohnungseigentum erforderlich ist, so kann dieser<br />

seine Zustimmungserklärung bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt<br />

widerrufen. Unerheblich hierfür ist, ob die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag bereits wirksam<br />

erteilt war. Hinweis: Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass eine Veräußerung von Wohnungseigentum<br />

der Zustimmung des Verwalters bedarf, so ist zu beachten, dass nach der hier vom OLG<br />

München vertretenen Auffassung die Zustimmung des Verwalters noch bis zum Eingang des<br />

Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die<br />

Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag bereits wirksam erteilt war. Diese Rechtsprechung ist<br />

allerdings nicht unumstritten, so dass man gespannt sein darf, wann der BGH sich mit der Angelegenheit<br />

befassen wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 500/20<strong>17</strong><br />

852 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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