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ZAP-16-17

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Eilnachrichten 20<strong>17</strong> Fach 1, Seite 141<br />

nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, vielmehr steht die Aufenthaltsermittlung im<br />

Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung i.S.d. §§ 802a ff. ZPO und ist keine selbstständige<br />

Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen<br />

Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 507/20<strong>17</strong><br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

GmbH-Geschäftsführer: Missachtung der Kompetenzordnung der Gesellschaft<br />

(OLG München, Urt. v. 1.12.20<strong>16</strong> – 23 U 2755/13) • Bedarf die Komplementär-GmbH nach der Satzung der KG<br />

für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts hinausgehen, in Übereinstimmung<br />

mit §§ 1<strong>16</strong> i.V.m <strong>16</strong>3, <strong>16</strong>1 Abs. 2 HGB der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung,<br />

dann können, da hierunter grds. solche Geschäfte mit Ausnahmecharakter hinsichtlich ihrer Art und ihres<br />

Inhalt zu verstehen sind, auch einschneidende Änderungen von Organisation oder Vertrieb hierunter fallen,<br />

mithin also auch solche Änderungen, durch die eine weitere Ebene in der Vertriebsstruktur eingefügt wird.<br />

Hinweis: Der Senat sieht grds. den Abschluss von (einzelnen) Vertriebsvereinbarungen als vom<br />

Gesellschaftszweck gedeckt an, so dass in deren Abschluss allein zumindest solange keine Kompetenzverletzung<br />

des Geschäftsführers gesehen werden kann, wie es hierdurch nicht zur Einfügung einer (die<br />

Gewinnmarge reduzierenden) weiteren Vertriebsstufe kommt, selbst wenn mit dieser letztlich nicht die<br />

„Aufgabe des Eigenvertriebs“ verbunden sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der (ehemalige) Geschäftsführer<br />

der beklagten Gesellschaft, eines weltweit agierenden Automobilzulieferers, beim Abschluss des<br />

alleinigen Vertriebsrechts für den „Independent Aftermarket“ bewusst zum Nachteil der Gesellschaft<br />

gehandelt oder sich über die Kompetenzordnung in einem Rechtsirrtum befunden hatte, lagen im Streitfall,<br />

der in einem prozessualen Punkt bereits den BGH in seinem Urteil vom 21.6.20<strong>16</strong> (Az. II ZR 305/14, NZG<br />

20<strong>16</strong>, 1032) sowie in kartellrechtlicher Hinsicht auch das OLG München in seinem Urteil vom 30.7.2015<br />

(Az. U 3028/14 Kart) beschäftigt hatte, nicht vor bzw. wurden nicht vorgetragen, so dass sein Handeln trotz<br />

fehlenden Gesellschafterbeschlusses nur noch dann hätte unschädlich für seine Haftungsinanspruchnahme<br />

sein können, wenn die Gesellschafter ohnehin zur Zustimmung verpflichtet gewesen wären (vgl. JICKELI,<br />

MüKo-HGB, 4. Aufl. 20<strong>16</strong>, § 1<strong>16</strong> Rn 41, § 115 Rn 39, 52). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 508/20<strong>17</strong><br />

Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />

E-Mail-Werbung: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei unverlangter Zusendung<br />

(OLG Dresden, Urt. v. 20.6.20<strong>17</strong> – 14 U 50/<strong>17</strong>) • Es kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn eine<br />

Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versandt wurde und sie eine<br />

unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung darstellt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist<br />

„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder<br />

Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein<br />

Unternehmer kann sich einem konkreten Wettbewerbsverhältnis nicht dadurch entziehen, dass er<br />

gleichartige Ware als nicht beworbenen Teil eines Gesamtangebots innerhalb desselben Abnehmerkreises<br />

vertreibt. Bei unzulässiger E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erstreckt sich der<br />

Auskunftsanspruch nicht darauf, ob der Verletzer andere Marktteilnehmer in deren geschäftlicher oder<br />

privater Sphäre durch ähnliche Handlungen beeinträchtigt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 509/20<strong>17</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Mitbestimmung: Ausschluss von im Ausland Beschäftigten (TUI)<br />

(EuGH, Urt. v. 18.7.20<strong>17</strong> – C-566/15) • Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit<br />

dem Unionsrecht vereinbar. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines<br />

Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 855

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