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ZAP-16-17

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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 899<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt bestätigt und gegen Angriffe verteidigt (BGH MDR 20<strong>17</strong>, 142 =<br />

WuM 20<strong>17</strong>, 94 = GE 20<strong>17</strong>, <strong>16</strong>6 = NJW 20<strong>17</strong>, 547 = NZM 20<strong>17</strong>, 111 = ZMR 20<strong>17</strong>, 141 = DWW 20<strong>17</strong>, 51 =<br />

MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 62 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 3/20<strong>17</strong> Anm. 1;<br />

BÖRSTINGHAUS LMK 20<strong>17</strong>, 385346; DERLEDER WuM 20<strong>17</strong>, 104; SELK NJW 20<strong>17</strong>, 521; SINGBARTL NZM 20<strong>17</strong>, 119;<br />

ABRAMENKO MietRB 20<strong>17</strong>, 65/66; MEIER ZMR 20<strong>17</strong>, 150; SCHACH jurisPR-MietR 6/20<strong>17</strong> Anm. 2; DUBOVITSKAYA/<br />

WEITEMEYER NZM 20<strong>17</strong>, 201; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>17</strong>, 194).<br />

Hinweis:<br />

Problematisch bleibt für die Praxis die Feststellung des Übergangs von einer GbR zu einer Personengesellschaft,<br />

also insbesondere einer OHG, der ja ohne Eintragung im Handelsregister allein durch die Ausweitung<br />

der Geschäfte möglich ist. Wenn dem Mietervertreter dieser Nachweis gelingt, scheidet eine Eigenbedarfskündigung<br />

aus.<br />

Der Senat hat in einer zweiten Entscheidung seine Auffassung noch einmal wiederholt (BGH NZM 20<strong>17</strong>,<br />

285 = WuM 20<strong>17</strong>, 288 = NJW-RR 20<strong>17</strong>, 583 = ZMR 20<strong>17</strong>, 380 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 63 m. Anm.<br />

BÖRSTINGHAUS).<br />

Mit der ersten Entscheidung (BGH MDR 20<strong>17</strong>, 142 = WuM 20<strong>17</strong>, 94 = GE 20<strong>17</strong>, <strong>16</strong>6 = NJW 20<strong>17</strong>, 547 = NZM<br />

20<strong>17</strong>, 111 = ZMR 20<strong>17</strong>, 141 = DWW 20<strong>17</strong>, 51 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 62) hat der Senat aber in einem<br />

Punkt eine Rechtsprechungsänderung vollzogen, und zwar was die Rechtsfolgen eines Verstoßes<br />

gegen die sog. Anbietpflicht angeht. Auch nach Ansicht des Senats hat der Vermieter als vertragliche<br />

Nebenpflicht die Verpflichtung, dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur<br />

Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben<br />

Haus oder in derselben Wohnanlage befindet und er sie erneut vermieten will. In der Vergangenheit<br />

hatte der Senat aus diesem Unterlassen eines gebotenen Anbietens gefolgert, dass damit die Kündigung<br />

rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam werde.<br />

An dieser Rechtsfolge will er jetzt nicht mehr festhalten. Der Vermieter verstoße nämlich allein durch<br />

die Eigenbedarfskündigung nicht gegen ein Gesetz. Erst dadurch, dass er eine ihm während der<br />

Kündigungsfrist zur Verfügung stehende geeignete Alternativwohnung nicht dem Mieter anbietet, liegt<br />

eine Nebenpflichtverletzung vor. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht mache aber die<br />

ursprünglich berechtigte Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam. Der Mieter habe nur einen<br />

Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wenn der Vermieter der Anbietpflicht nachgekommen<br />

wäre. Diesen Schaden muss der Vermieter dem Mieter ersetzen und zwar in Geld.<br />

Hinweise:<br />

Zum erstattungsfähigen Schaden können eventuell aufgewendete Umzugskosten gehören. Wäre der<br />

Mieter „nur“ im Haus umgezogen, wären diese eventuell gar nicht angefallen. Ebenso könnten auch<br />

Maklerkosten und höhere Fahrtkosten zur Arbeit dazugehören.<br />

2. Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs<br />

a) (Frei-)Beruflicher oder gewerblicher Nutzungswunsch des Vermieters<br />

Der VIII. Senat hatte in der Vergangenheit durch einen sehr weit gefassten Leitsatz zumindest für<br />

erhebliche Missverständnisse, was die Kündigung wegen sog. Betriebsbedarfs angeht, gesorgt (BGH GE<br />

2012, <strong>16</strong>31 = WuM 2012, 684 = NZM 2013, 22 = NJW 2013, 225 = ZMR 2013, 107 = MietPrax-AK § 573 BGB<br />

Nr. 43 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; SCHACH MietRB 2013, 2; BLANK WuM 2013, 47; BOTH jurisPR-MietR 2/2013 Anm.<br />

2; DRASDO NJW-Spezial 2013, 34; WIEK WuM 2013, 271). Damals hatte der Vermieter eine weitere Wohnung<br />

in dem Haus, in dem er mit seiner Frau lebte, gekündigt, damit dort seine Frau eine Anwaltskanzlei<br />

betreiben konnte. Diese Entscheidung wurde von der Praxis so verstanden, dass der Betriebsbedarf<br />

regelmäßig zu einer Kündigung nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB berechtigt. Das wurde in der<br />

Literatur kritisiert (BLANK WuM 2013, 47; BOTH jurisPR-MietR 2/2013 Anm. 2; WIEK WuM 2013, 271).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 867

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