ZAP-16-17
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Eilnachrichten 20<strong>17</strong> Fach 1, Seite 137<br />
Eilnachrichten<br />
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Allgemeines Zivilrecht<br />
Arzthaftung: Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform<br />
(BGH, Urt. v. 30.5.20<strong>17</strong> – VI ZR 203/<strong>16</strong>) • Die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen<br />
ist rechtlich grds. erlaubt. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten<br />
Therapieform setzt allerdings eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und<br />
Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten<br />
voraus. Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der<br />
Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche<br />
Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit<br />
der gewählten Behandlungsmethode. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 494/20<strong>17</strong><br />
Kaufvertragsrecht<br />
Rücktritt vom Autokauf: Fehlende Neuwageneigenschaft<br />
(OLG Hamm, Urt. v. 18.5.20<strong>17</strong> – 28 U 134/<strong>16</strong>) • Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Autokauf als<br />
Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ festgehalten, so darf der<br />
Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die<br />
Zulassungsdauer bei max. 30 Tagen lag. Sind diese Eigenschaften nicht gegeben, kann der Käufer vom<br />
Vertrag zurücktreten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 495/20<strong>17</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Modernisierungsvereinbarung: Widerruf<br />
(BGH, Urt. <strong>17</strong>.5.20<strong>17</strong> – VIII ZR 29/<strong>16</strong>) • Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer<br />
Haustürsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung von dem Mieter wirksam widerrufen,<br />
schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme<br />
eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer nunmehr höheren<br />
Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer – lediglich für die Zukunft wirkenden – Nachholung des gesetzlichen<br />
Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung. Die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. enthaltene allgemeine<br />
Verweisung auf die entsprechende Anwendung der „Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt“ ist<br />
einschränkend dahin auszulegen, dass eine Anwendung dieser Vorschriften nicht zu Lasten des Verbrauchers<br />
und des ihm vom Gesetzgeber zugebilligten Schutzes gehen darf. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 496/20<strong>17</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 851