ZAP-16-17
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 1, Seite 142 Eilnachrichten 20<strong>17</strong><br />
der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Hinweis: Der Fall<br />
betrifft den Reisekonzern TUI AG. Vergeblich hatte sich ein Aktionär gerichtlich gegen die Zusammensetzung<br />
des Aufsichtsrats in Deutschland gewandt. Der EuGH argumentiert, dass der Bereich der kollektiven<br />
Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen<br />
Rechts bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene<br />
war. Ein Mitgliedstaat sei daher nicht gehindert vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf<br />
die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 510/20<strong>17</strong><br />
Urlaubsanspruch: Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage<br />
(BAG, Urt. v. <strong>16</strong>.5.20<strong>17</strong> – 9 AZR 572/<strong>16</strong>) • Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig<br />
verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch<br />
in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Der<br />
Ersatzurlaubsanspruch tritt als Schadensersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs.<br />
Dies hat zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch den Modalitäten des verfallenen<br />
Urlaubsanspruchs unterliegt. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des<br />
Ersatzurlaubs. Hinweis: Ob auch in der Freistellungsphase weitere Urlaubsansprüche entstehen und<br />
eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Wechsels in die Freistellungsphase überhaupt zulässig<br />
gewesen ist, hat der 9. Senat offen gelassen. Hier sollte die weitere Rechtsprechung beobachtet und in<br />
jedem Fall geprüft werden, ob am Ende der Freistellungsphase möglicherweise noch Urlaubsabgeltungsansprüche<br />
bestehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 511/20<strong>17</strong><br />
Sozialrecht<br />
Merkzeichen „G“: Zuerkennung bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />
(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.5.20<strong>17</strong> – L 13 SB 261/14) • Schwerbehinderte Menschen, die infolge<br />
ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,<br />
haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer<br />
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr<br />
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche<br />
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben<br />
Stunde zurückgelegt wird. Kann diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum zurückgelegt<br />
werden, so reicht dies per se allerdings nicht für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ aus.<br />
Erforderlich ist vielmehr, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung<br />
des schwerbehinderten Menschen ist und diese Behinderung das Gehvermögen einschränkt (sog.<br />
doppelte Kausalität). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 512/20<strong>17</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Informationsfreiheitsgesetz: Zugang zu Akten im Besitz Dritter<br />
(BVerfG, Beschl. v. 20.6.20<strong>17</strong> – 1 BvR 1978/13) • Sind Akten, deren Einsicht begehrt wird, nie an das<br />
Bundesarchiv gelangt, muss sich ein Beschwerdeführer, der sich auf das Informationsfreiheitsgesetz<br />
beruft, zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten und ggf. dieser gegenüber den<br />
Rechtsweg erschöpfen – denn wichtige einfachrechtliche Fragen des Informationszugangsrechts sind<br />
bislang ungeklärt. Hinweis: Verworfen wurde damit die Verfassungsbeschwerde einer Journalistin, die<br />
sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten richtete, die sich in Archiven der Stiftungen<br />
politischer Parteien befinden. Das BVerfG betont, dass das Informationsfreiheitsgesetz keinen allgemeinen<br />
Beschaffungsanspruch von Akten begründet, die nie in den Bestand der Behörden gelangt<br />
sind. Bislang ungeklärt sei indes, ob das auch für die Frage der Wiederbeschaffung von Akten gilt, die<br />
zunächst bei der Behörde angefallen waren und später in den Gewahrsam Privater gelangt sind.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 513/20<strong>17</strong><br />
856 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>