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ZAP-16-17

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Fach 1, Seite 142 Eilnachrichten 20<strong>17</strong><br />

der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Hinweis: Der Fall<br />

betrifft den Reisekonzern TUI AG. Vergeblich hatte sich ein Aktionär gerichtlich gegen die Zusammensetzung<br />

des Aufsichtsrats in Deutschland gewandt. Der EuGH argumentiert, dass der Bereich der kollektiven<br />

Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen<br />

Rechts bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene<br />

war. Ein Mitgliedstaat sei daher nicht gehindert vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf<br />

die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 510/20<strong>17</strong><br />

Urlaubsanspruch: Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage<br />

(BAG, Urt. v. <strong>16</strong>.5.20<strong>17</strong> – 9 AZR 572/<strong>16</strong>) • Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig<br />

verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch<br />

in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Der<br />

Ersatzurlaubsanspruch tritt als Schadensersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs.<br />

Dies hat zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch den Modalitäten des verfallenen<br />

Urlaubsanspruchs unterliegt. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des<br />

Ersatzurlaubs. Hinweis: Ob auch in der Freistellungsphase weitere Urlaubsansprüche entstehen und<br />

eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Wechsels in die Freistellungsphase überhaupt zulässig<br />

gewesen ist, hat der 9. Senat offen gelassen. Hier sollte die weitere Rechtsprechung beobachtet und in<br />

jedem Fall geprüft werden, ob am Ende der Freistellungsphase möglicherweise noch Urlaubsabgeltungsansprüche<br />

bestehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 511/20<strong>17</strong><br />

Sozialrecht<br />

Merkzeichen „G“: Zuerkennung bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />

(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.5.20<strong>17</strong> – L 13 SB 261/14) • Schwerbehinderte Menschen, die infolge<br />

ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,<br />

haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer<br />

Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr<br />

zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche<br />

Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben<br />

Stunde zurückgelegt wird. Kann diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum zurückgelegt<br />

werden, so reicht dies per se allerdings nicht für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ aus.<br />

Erforderlich ist vielmehr, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung<br />

des schwerbehinderten Menschen ist und diese Behinderung das Gehvermögen einschränkt (sog.<br />

doppelte Kausalität). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 512/20<strong>17</strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Informationsfreiheitsgesetz: Zugang zu Akten im Besitz Dritter<br />

(BVerfG, Beschl. v. 20.6.20<strong>17</strong> – 1 BvR 1978/13) • Sind Akten, deren Einsicht begehrt wird, nie an das<br />

Bundesarchiv gelangt, muss sich ein Beschwerdeführer, der sich auf das Informationsfreiheitsgesetz<br />

beruft, zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten und ggf. dieser gegenüber den<br />

Rechtsweg erschöpfen – denn wichtige einfachrechtliche Fragen des Informationszugangsrechts sind<br />

bislang ungeklärt. Hinweis: Verworfen wurde damit die Verfassungsbeschwerde einer Journalistin, die<br />

sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten richtete, die sich in Archiven der Stiftungen<br />

politischer Parteien befinden. Das BVerfG betont, dass das Informationsfreiheitsgesetz keinen allgemeinen<br />

Beschaffungsanspruch von Akten begründet, die nie in den Bestand der Behörden gelangt<br />

sind. Bislang ungeklärt sei indes, ob das auch für die Frage der Wiederbeschaffung von Akten gilt, die<br />

zunächst bei der Behörde angefallen waren und später in den Gewahrsam Privater gelangt sind.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 513/20<strong>17</strong><br />

856 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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