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ZAP-16-17

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Fach <strong>17</strong>, Seite 1258<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

Arbeitsrecht<br />

Wiederholt sich ein Arbeitsrhythmus innerhalb eines Jahres nicht, ist der Umrechnung die Jahresarbeitszeit<br />

zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr abzustellen. Dies folgt aus § 11<br />

Abs. 1 S. 1 BUrlG, der (abweichend von § 191 BGB) ein Vierteljahr mit 13 Wochen, ein Jahr demnach mit 52<br />

Wochen und 364 Tagen bemisst (vgl. BAG AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Knüpft etwa eine<br />

tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsdauer nicht an eine Sechs-, sondern an eine Fünf-Tage-Woche an, sind<br />

demnach 260 Arbeitstage zugrunde zu legen (52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage).<br />

Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag. Sonn- und Feiertage, an<br />

denen eine Arbeitspflicht besteht, werden wie Werktage berücksichtigt. Dem steht die in § 3 Abs. 2<br />

BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage<br />

sind, nicht entgegen, da hiermit nur der gesetzliche Freistellungszeitraum gesichert werden soll (BAG AP<br />

BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Da an Freischichttagen keine Arbeitspflicht besteht, bleiben<br />

diese bei der Berechnung der Arbeitstage wiederum außer Betracht (BAG NZA 1997, 555 f.).<br />

c) Teilzeitarbeit<br />

Da der Urlaub in Tagen und nicht in Stunden bemessen wird, kommt es auf die pro Tag geleisteten<br />

Arbeitsstunden nicht an. Keine Unterschiede in der Berechnung der Urlaubstage ergeben sich daher,<br />

wenn ein Arbeitnehmer bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitstagen in Voll- oder Teilzeit arbeitet.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer, der bisher montags bis freitags in Vollzeit gearbeitet hat, arbeitet künftig nur noch<br />

halbtags. Da die Anzahl der Arbeitstage gleich bleibt, ändert sich die Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden<br />

Urlaubstage nicht.<br />

d) Umrechnung bei Reduzierung der Arbeitstage<br />

Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung mit damit verbundener<br />

Reduzierung der Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch hingegen zeitratierlich zu berechnen: Die<br />

während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben zeitratierlich in vollem Umfang<br />

erhalten und können nach dem Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden (BAG NZA 2015, 1005 ff. unter<br />

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage nach einer Verringerung der Anzahl<br />

der Arbeitstage umzurechnen waren).<br />

Beispiel (nach BAG NZA 2015, 1005 ff.):<br />

Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub (= sechs Wochen<br />

Urlaub). Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Jahreshälfte Vollzeit in einer Fünf-Tage-Woche. In<br />

der zweiten Jahreshälfte wechselt der Arbeitnehmer in Teilzeit und arbeitet nur noch an vier Tagen in der<br />

Woche.<br />

Der Arbeitnehmer hat in der ersten Jahreshälfte demnach zeitratierlich 15 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage<br />

pro Jahr geteilt durch 2). In der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vier-Tage-<br />

Woche zeitratierlich weitere 12 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 5 (Tage/Woche) x<br />

4 (Tage/Woche) geteilt durch 2 = 12). Dem Arbeitnehmer stehen daher (15 + 12 =) 27 Urlaubstage zu.<br />

Sofern der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte noch keinen Urlaub genommen hat, stünden ihm in<br />

dieser Konstellation aufgrund des Wechsels in eine Vier-Tage-Woche effektiv mehr als sechs Wochen<br />

Erholungserlaub zu.<br />

e) Umrechnung bei Erhöhung der Arbeitstage<br />

Hat ein Arbeitnehmer bisher in Teilzeit gearbeitet und wechselt er nunmehr unter Erhöhung der<br />

Arbeitstage in Vollzeit, findet ebenfalls eine zeitratierliche Nachberechnung statt (EuGH NZA 2015, 1501 ff.).<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche den gesetzlichen Mindesturlaub<br />

von 20 Tagen (= vier Wochen Urlaub). Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Jahreshälfte Teilzeit<br />

876 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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