ZAP-16-17
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Fach <strong>17</strong>, Seite 1258<br />
Grundzüge des Urlaubsrechts<br />
Arbeitsrecht<br />
Wiederholt sich ein Arbeitsrhythmus innerhalb eines Jahres nicht, ist der Umrechnung die Jahresarbeitszeit<br />
zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr abzustellen. Dies folgt aus § 11<br />
Abs. 1 S. 1 BUrlG, der (abweichend von § 191 BGB) ein Vierteljahr mit 13 Wochen, ein Jahr demnach mit 52<br />
Wochen und 364 Tagen bemisst (vgl. BAG AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Knüpft etwa eine<br />
tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsdauer nicht an eine Sechs-, sondern an eine Fünf-Tage-Woche an, sind<br />
demnach 260 Arbeitstage zugrunde zu legen (52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage).<br />
Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag. Sonn- und Feiertage, an<br />
denen eine Arbeitspflicht besteht, werden wie Werktage berücksichtigt. Dem steht die in § 3 Abs. 2<br />
BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage<br />
sind, nicht entgegen, da hiermit nur der gesetzliche Freistellungszeitraum gesichert werden soll (BAG AP<br />
BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Da an Freischichttagen keine Arbeitspflicht besteht, bleiben<br />
diese bei der Berechnung der Arbeitstage wiederum außer Betracht (BAG NZA 1997, 555 f.).<br />
c) Teilzeitarbeit<br />
Da der Urlaub in Tagen und nicht in Stunden bemessen wird, kommt es auf die pro Tag geleisteten<br />
Arbeitsstunden nicht an. Keine Unterschiede in der Berechnung der Urlaubstage ergeben sich daher,<br />
wenn ein Arbeitnehmer bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitstagen in Voll- oder Teilzeit arbeitet.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer, der bisher montags bis freitags in Vollzeit gearbeitet hat, arbeitet künftig nur noch<br />
halbtags. Da die Anzahl der Arbeitstage gleich bleibt, ändert sich die Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden<br />
Urlaubstage nicht.<br />
d) Umrechnung bei Reduzierung der Arbeitstage<br />
Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung mit damit verbundener<br />
Reduzierung der Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch hingegen zeitratierlich zu berechnen: Die<br />
während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben zeitratierlich in vollem Umfang<br />
erhalten und können nach dem Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden (BAG NZA 2015, 1005 ff. unter<br />
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage nach einer Verringerung der Anzahl<br />
der Arbeitstage umzurechnen waren).<br />
Beispiel (nach BAG NZA 2015, 1005 ff.):<br />
Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub (= sechs Wochen<br />
Urlaub). Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Jahreshälfte Vollzeit in einer Fünf-Tage-Woche. In<br />
der zweiten Jahreshälfte wechselt der Arbeitnehmer in Teilzeit und arbeitet nur noch an vier Tagen in der<br />
Woche.<br />
Der Arbeitnehmer hat in der ersten Jahreshälfte demnach zeitratierlich 15 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage<br />
pro Jahr geteilt durch 2). In der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vier-Tage-<br />
Woche zeitratierlich weitere 12 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 5 (Tage/Woche) x<br />
4 (Tage/Woche) geteilt durch 2 = 12). Dem Arbeitnehmer stehen daher (15 + 12 =) 27 Urlaubstage zu.<br />
Sofern der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte noch keinen Urlaub genommen hat, stünden ihm in<br />
dieser Konstellation aufgrund des Wechsels in eine Vier-Tage-Woche effektiv mehr als sechs Wochen<br />
Erholungserlaub zu.<br />
e) Umrechnung bei Erhöhung der Arbeitstage<br />
Hat ein Arbeitnehmer bisher in Teilzeit gearbeitet und wechselt er nunmehr unter Erhöhung der<br />
Arbeitstage in Vollzeit, findet ebenfalls eine zeitratierliche Nachberechnung statt (EuGH NZA 2015, 1501 ff.).<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche den gesetzlichen Mindesturlaub<br />
von 20 Tagen (= vier Wochen Urlaub). Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Jahreshälfte Teilzeit<br />
876 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>