ZAP-16-17
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Eilnachrichten 20<strong>17</strong> Fach 1, Seite 143<br />
Steuerrecht<br />
Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie ausreichend<br />
(BFH, Urt. v. <strong>17</strong>.5.20<strong>17</strong> – V R 54/<strong>16</strong>) • Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung<br />
i.S.v. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F. Für den Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen reicht es somit aus,<br />
die Kopie einer Kopie des Originals auf elektronischem Weg zu übermitteln. Hinweis: Im Hinblick darauf,<br />
dass die Übermittlung eines Rechnungsdokuments auf elektronischem Weg gestattet wird, stellte sich<br />
ein Erfordernis, wonach die zu übersendende elektronische Kopie von dem Originaldokument<br />
vorgenommen werden muss, als völlig überflüssig dar, zumal praktisch kaum nachprüfbar sein dürfte,<br />
ob das Original oder die Kopie des Originals eingescannt wurde. Im vorliegenden Fall konnte dies nur<br />
deshalb festgestellt werden, weil die eingescannte Kopie als solche bezeichnet war (COPY1).<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 514/20<strong>17</strong><br />
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />
Verabredung zum Verbrechen: Strafbarkeit des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen<br />
(BGH, Beschl. v. 23.3.20<strong>17</strong> – 3 StR 260/<strong>16</strong>) • Die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 Fall 3 StGB)<br />
setzt die Willenseinigung von mindestens zwei tatsächlich zur Tatbegehung Entschlossenen voraus,<br />
an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken.<br />
Auch der selbst fest Entschlossene ist daher nicht der Verbrechensverabredung schuldig, wenn der<br />
oder die anderen den inneren Vorbehalt haben, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten<br />
Tat beteiligen zu wollen. Das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Fall 1 StGB) ist<br />
hingegen unabhängig von der subjektiven Einstellung des Erklärungsempfängers, so dass dessen<br />
innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu wollen, eine Strafbarkeit nach dieser Tatbestandsvariante nicht<br />
hindert. Hinweis: Der BGH stellt klar, dass ein Sichbereiterklären immer vorliegt, wenn eine Person<br />
verkündet, ein Verbrechen zu begehen, eine Verabredung hingegen nur dann, wenn die anderen die<br />
Tatbestandsverwirklichung auch wirklich wollen. Da die Feststellung der subjektiven Tatseite nun<br />
immer ein Fall für sich ist, ließe sich hier sicherlich die Verteidigung durchaus gestalten – unter dem<br />
Strich ist das Ergebnis aber auch nicht besser. Immerhin: Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen<br />
Anstiftung gibt es laut BGH nicht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 515/20<strong>17</strong><br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Akteneinsicht: Neue Ermittlungsergebnisse während laufender Hauptverhandlung<br />
(BGH, Beschl. v. 10.5.20<strong>17</strong> – 1 StR 145/<strong>17</strong>) • Dem Tatgericht, dem zwischen Eröffnungsbeschluss und<br />
Hauptverhandlung oder während der laufenden Hauptverhandlung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />
neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht werden, erwächst aus dem<br />
Gebot der Verfahrensfairness (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten und seinem<br />
Verteidiger durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den<br />
Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das<br />
Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für<br />
entscheidungserheblich hält. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 5<strong>16</strong>/20<strong>17</strong><br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Rechtsanwaltsberatung: Kostenlose Erstberatung zulässig<br />
(BGH, Urt. v. 3.7.20<strong>17</strong> – AnwZ (Brfg) 42/<strong>16</strong>) • Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu<br />
vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts<br />
anderes bestimmt. Allerdings sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 857