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ZAP-16-17

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Scheinvaterschaften zur<br />

Aufenthaltsrechtserlangung<br />

Mit der Begründung von Scheinvaterschaften zur<br />

Aufenthaltsrechtserlangung hat sich kürzlich eine<br />

Bundestagsanfrage befasst. Wie die Bundesregierung<br />

in ihrer Antwort ausführt, liegt eine missbräuchliche<br />

Anerkennung der Vaterschaft dann<br />

vor, wenn diese gezielt gerade dem Zweck dient,<br />

die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte<br />

Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes,<br />

des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen.<br />

Dies gelte auch für den Fall, dass mittels der<br />

Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für<br />

die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt<br />

des Kindes durch den Erwerb der deutschen<br />

Staatsangehörigkeit des Kindes geschaffen werden<br />

sollen (vgl. BT-Drucks 18/13097).<br />

Zur Verhinderung dieser missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen<br />

habe der Gesetzgeber im<br />

Jahr 2008 ein behördliches Anfechtungsrecht<br />

eingeführt, schreibt die Bundesregierung weiter.<br />

Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung<br />

jedoch mit Beschluss vom <strong>17</strong>.12.2013 (1 BvL<br />

6/10) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.<br />

Damit sei die rechtliche Handhabe entfallen, um<br />

mutmaßlich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen<br />

behördlich zu überprüfen und dagegen<br />

vorzugehen.<br />

Wie die Regierung ferner darlegt, haben sowohl<br />

Vertreter der das Ausländerrecht vollziehenden<br />

Länder als auch der Ausländerbehörden aufgrund<br />

steigender Verdachtszahlen wiederholt und<br />

nachdrücklich eine Neuregelung zur Verhinderung<br />

missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gefordert.<br />

Jetzt sei mit dem vom Bundestag kürzlich<br />

gebilligten Gesetz zur besseren Durchsetzung der<br />

Ausreisepflicht ein präventives Prüfverfahren beschlossen,<br />

um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen<br />

zukünftig bereits im Vorfeld zu verhindern.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Evaluationsbericht zur Mediation<br />

in Deutschland<br />

Die Bundesregierung hat Mitte Juli den nach § 8<br />

Abs. 1 des Mediationsgesetzes vorgeschriebenen<br />

Evaluationsbericht zur Entwicklung der Mediation<br />

in Deutschland und über die Aus- und Fortbildung<br />

der Mediatorinnen und Mediatoren vorgelegt. Mit<br />

dieser Pflicht zur Evaluierung wollte der Gesetzgeber<br />

des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Gesetzes<br />

sicherstellen, dass nach rund vier Jahren überprüft<br />

wird, ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br />

hinsichtlich der in Deutschland neuen außergerichtlichen<br />

Konfliktlösungsmöglichkeit besteht.<br />

Der Bericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die<br />

Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung<br />

in Deutschland einen festen Platz in<br />

der Streitbeilegungslandschaft einnimmt, allerdings<br />

noch nicht in einem Maße genutzt wird, wie es<br />

wünschenswert wäre. Das Potential der Mediation<br />

sei, so das Fazit, noch nicht voll entfaltet.<br />

Beauftragt mit der Erstellung der rechtstatsächlichen<br />

Studie war das Deutsche Forschungsinstitut<br />

für die öffentliche Verwaltung in Speyer. Dieses hat<br />

seit 2014 bundesweit mehr als 1.000 Mediatorinnen<br />

und Mediatoren befragt. Zudem wurde u.a. umfangreich<br />

Literatur ausgewertet, und es wurden<br />

Workshops mit den Mediatoren durchgeführt. Das<br />

Institut kommt zu folgenden Feststellungen:<br />

• Die Zahl der durchgeführten Mediationen ist<br />

auf einem gleichbleibenden niedrigen Niveau.<br />

Die Mediationen konzentrieren sich dabei<br />

überwiegend auf einige wenige Mediatoren.<br />

• Die Mediationstätigkeit bietet nur geringe Verdienstmöglichkeiten.<br />

Viele Mediatoren sind in<br />

der Ausbildung tätig.<br />

• Während die Mediationskostenhilfe von den<br />

Mediatoren für das beste Instrument zur Förderung<br />

der Mediation gehalten wird, rät der<br />

Bericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

von einer allgemeinen, bereichsunabhängigen<br />

Regelung zur Mediationskostenhilfe ab.<br />

• Die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen<br />

wird von den Mediatoren im geringsten<br />

Maße als weiterführendes Instrument zur<br />

Förderung der Mediation erachtet. Für eine<br />

Sonderregelung zur Vollstreckbarmachung von<br />

Mediations(ergebnis)vereinbarungen gebe es<br />

keinen Bedarf.<br />

• Die Zertifizierung von Mediatoren, wie sie<br />

derzeit ausgestaltet ist, hat für die Nutzer wenig<br />

Relevanz. Inwieweit ein einheitliches öffentlichrechtliches<br />

Zertifizierungssystem dies zu ändern<br />

vermag, ist empirisch nicht belegbar.<br />

Einen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf,<br />

insbesondere auf dem Gebiet der<br />

Aus- und Fortbildung von Mediatoren, sieht der<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 833

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