ZAP-16-17
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Scheinvaterschaften zur<br />
Aufenthaltsrechtserlangung<br />
Mit der Begründung von Scheinvaterschaften zur<br />
Aufenthaltsrechtserlangung hat sich kürzlich eine<br />
Bundestagsanfrage befasst. Wie die Bundesregierung<br />
in ihrer Antwort ausführt, liegt eine missbräuchliche<br />
Anerkennung der Vaterschaft dann<br />
vor, wenn diese gezielt gerade dem Zweck dient,<br />
die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte<br />
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes,<br />
des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen.<br />
Dies gelte auch für den Fall, dass mittels der<br />
Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für<br />
die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt<br />
des Kindes durch den Erwerb der deutschen<br />
Staatsangehörigkeit des Kindes geschaffen werden<br />
sollen (vgl. BT-Drucks 18/13097).<br />
Zur Verhinderung dieser missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen<br />
habe der Gesetzgeber im<br />
Jahr 2008 ein behördliches Anfechtungsrecht<br />
eingeführt, schreibt die Bundesregierung weiter.<br />
Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung<br />
jedoch mit Beschluss vom <strong>17</strong>.12.2013 (1 BvL<br />
6/10) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.<br />
Damit sei die rechtliche Handhabe entfallen, um<br />
mutmaßlich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen<br />
behördlich zu überprüfen und dagegen<br />
vorzugehen.<br />
Wie die Regierung ferner darlegt, haben sowohl<br />
Vertreter der das Ausländerrecht vollziehenden<br />
Länder als auch der Ausländerbehörden aufgrund<br />
steigender Verdachtszahlen wiederholt und<br />
nachdrücklich eine Neuregelung zur Verhinderung<br />
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gefordert.<br />
Jetzt sei mit dem vom Bundestag kürzlich<br />
gebilligten Gesetz zur besseren Durchsetzung der<br />
Ausreisepflicht ein präventives Prüfverfahren beschlossen,<br />
um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen<br />
zukünftig bereits im Vorfeld zu verhindern.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Evaluationsbericht zur Mediation<br />
in Deutschland<br />
Die Bundesregierung hat Mitte Juli den nach § 8<br />
Abs. 1 des Mediationsgesetzes vorgeschriebenen<br />
Evaluationsbericht zur Entwicklung der Mediation<br />
in Deutschland und über die Aus- und Fortbildung<br />
der Mediatorinnen und Mediatoren vorgelegt. Mit<br />
dieser Pflicht zur Evaluierung wollte der Gesetzgeber<br />
des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Gesetzes<br />
sicherstellen, dass nach rund vier Jahren überprüft<br />
wird, ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br />
hinsichtlich der in Deutschland neuen außergerichtlichen<br />
Konfliktlösungsmöglichkeit besteht.<br />
Der Bericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die<br />
Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung<br />
in Deutschland einen festen Platz in<br />
der Streitbeilegungslandschaft einnimmt, allerdings<br />
noch nicht in einem Maße genutzt wird, wie es<br />
wünschenswert wäre. Das Potential der Mediation<br />
sei, so das Fazit, noch nicht voll entfaltet.<br />
Beauftragt mit der Erstellung der rechtstatsächlichen<br />
Studie war das Deutsche Forschungsinstitut<br />
für die öffentliche Verwaltung in Speyer. Dieses hat<br />
seit 2014 bundesweit mehr als 1.000 Mediatorinnen<br />
und Mediatoren befragt. Zudem wurde u.a. umfangreich<br />
Literatur ausgewertet, und es wurden<br />
Workshops mit den Mediatoren durchgeführt. Das<br />
Institut kommt zu folgenden Feststellungen:<br />
• Die Zahl der durchgeführten Mediationen ist<br />
auf einem gleichbleibenden niedrigen Niveau.<br />
Die Mediationen konzentrieren sich dabei<br />
überwiegend auf einige wenige Mediatoren.<br />
• Die Mediationstätigkeit bietet nur geringe Verdienstmöglichkeiten.<br />
Viele Mediatoren sind in<br />
der Ausbildung tätig.<br />
• Während die Mediationskostenhilfe von den<br />
Mediatoren für das beste Instrument zur Förderung<br />
der Mediation gehalten wird, rät der<br />
Bericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
von einer allgemeinen, bereichsunabhängigen<br />
Regelung zur Mediationskostenhilfe ab.<br />
• Die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen<br />
wird von den Mediatoren im geringsten<br />
Maße als weiterführendes Instrument zur<br />
Förderung der Mediation erachtet. Für eine<br />
Sonderregelung zur Vollstreckbarmachung von<br />
Mediations(ergebnis)vereinbarungen gebe es<br />
keinen Bedarf.<br />
• Die Zertifizierung von Mediatoren, wie sie<br />
derzeit ausgestaltet ist, hat für die Nutzer wenig<br />
Relevanz. Inwieweit ein einheitliches öffentlichrechtliches<br />
Zertifizierungssystem dies zu ändern<br />
vermag, ist empirisch nicht belegbar.<br />
Einen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf,<br />
insbesondere auf dem Gebiet der<br />
Aus- und Fortbildung von Mediatoren, sieht der<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 833