ZAP-16-17
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Eilnachrichten 20<strong>17</strong> Fach 1, Seite 139<br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Darlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Kontogebühr-Klausel<br />
(BGH, Urt. v. 9.5.20<strong>17</strong> – XI ZR 308/15) • Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen<br />
vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung „Kontogebühr: derzeit je<br />
Konto 9,48 € jährlich (gemäß ABB)“ sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in<br />
die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung<br />
„Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern<br />
gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klauseln weichen durch die Vereinbarung einer<br />
Kontogebühr für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“<br />
in der Darlehensphase von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch<br />
werden die Bausparkunden auch unangemessen benachteiligt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 501/20<strong>17</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Fahrerlaubnis: Neuerteilung nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit BAK von weniger als 1,6 ‰<br />
(BVerwG, Urt. v. 6.4.20<strong>17</strong> – 3 C 24.15) • Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration<br />
von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf<br />
die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der<br />
Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es,<br />
wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Hinweis: Klar statuiert<br />
das BVerwG hier, dass, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 3<strong>16</strong> StGB entzieht, der<br />
BAK-Wert jedoch unter 1,6 ‰ liegt, im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden kann.<br />
Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftigen, verkehrsrechtlich<br />
relevanten Alkoholmissbrauch. Abweichungen im Einzelfall kann es bei Vorliegen konkreter Tatsachen<br />
aber geben. Von besonderem Interesse mit Blick auf die Fahrerlaubnis ist hier also das Strafbefehlsverfahren,<br />
da dieses regelmäßig keine solchen konkreten Tatsachenfeststellungen enthält, die später verwendet werden<br />
könnten. Darauf sollte insb. die Verteidigung ein Auge haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 502/20<strong>17</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Reiserücktrittsversicherung: Einordnung einzeln gebuchter Transport- oder Mietleistungen<br />
(BGH, Urt. v. 14.6.20<strong>17</strong> – IV ZR <strong>16</strong>1/<strong>16</strong>) • In Versicherungsbedingungen enthaltene Klauseln, bei denen<br />
mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind, sind unklar gem. § 305c Abs. 2 BGB und<br />
daher unwirksam. Der Begriff „Mietleistungen“ in einer Reiserücktrittsversicherung ist so zu verstehen, dass<br />
er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrags i.S.d. §§ 535 ff. BGB erfasst. Auch ein<br />
durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem<br />
Begriff enthaltene Wortbestandteil der „Miete“ auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu<br />
anderen Vertragstypen die vorübergehende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.<br />
Allerdings wird die Klausel durch die Aufnahme eines Klammerzusatzes, in dem u.a. eine Ferienwohnung<br />
beispielhaft genannt wird, unklar. Der Versicherungsnehmer kann den Klammerzusatz so verstehen, dass<br />
die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird,<br />
unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz<br />
aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz<br />
einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge<br />
aufweist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 503/20<strong>17</strong><br />
Familienrecht<br />
Betreuung: Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum Umfang<br />
(BGH, Beschl. v. 10.5.20<strong>17</strong> – XII ZB 536/<strong>16</strong>) • Der Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum<br />
Umfang der Betreuung ist verfahrensfehlerhaft erhoben, wenn der Sachverständige den Betroffenen<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 853