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ZAP-16-17

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Eilnachrichten 20<strong>17</strong> Fach 1, Seite 139<br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Darlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Kontogebühr-Klausel<br />

(BGH, Urt. v. 9.5.20<strong>17</strong> – XI ZR 308/15) • Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen<br />

vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung „Kontogebühr: derzeit je<br />

Konto 9,48 € jährlich (gemäß ABB)“ sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in<br />

die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung<br />

„Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern<br />

gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klauseln weichen durch die Vereinbarung einer<br />

Kontogebühr für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“<br />

in der Darlehensphase von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch<br />

werden die Bausparkunden auch unangemessen benachteiligt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 501/20<strong>17</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Fahrerlaubnis: Neuerteilung nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit BAK von weniger als 1,6 ‰<br />

(BVerwG, Urt. v. 6.4.20<strong>17</strong> – 3 C 24.15) • Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration<br />

von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf<br />

die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der<br />

Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es,<br />

wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Hinweis: Klar statuiert<br />

das BVerwG hier, dass, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 3<strong>16</strong> StGB entzieht, der<br />

BAK-Wert jedoch unter 1,6 ‰ liegt, im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden kann.<br />

Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftigen, verkehrsrechtlich<br />

relevanten Alkoholmissbrauch. Abweichungen im Einzelfall kann es bei Vorliegen konkreter Tatsachen<br />

aber geben. Von besonderem Interesse mit Blick auf die Fahrerlaubnis ist hier also das Strafbefehlsverfahren,<br />

da dieses regelmäßig keine solchen konkreten Tatsachenfeststellungen enthält, die später verwendet werden<br />

könnten. Darauf sollte insb. die Verteidigung ein Auge haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 502/20<strong>17</strong><br />

Versicherungsrecht<br />

Reiserücktrittsversicherung: Einordnung einzeln gebuchter Transport- oder Mietleistungen<br />

(BGH, Urt. v. 14.6.20<strong>17</strong> – IV ZR <strong>16</strong>1/<strong>16</strong>) • In Versicherungsbedingungen enthaltene Klauseln, bei denen<br />

mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind, sind unklar gem. § 305c Abs. 2 BGB und<br />

daher unwirksam. Der Begriff „Mietleistungen“ in einer Reiserücktrittsversicherung ist so zu verstehen, dass<br />

er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrags i.S.d. §§ 535 ff. BGB erfasst. Auch ein<br />

durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem<br />

Begriff enthaltene Wortbestandteil der „Miete“ auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu<br />

anderen Vertragstypen die vorübergehende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.<br />

Allerdings wird die Klausel durch die Aufnahme eines Klammerzusatzes, in dem u.a. eine Ferienwohnung<br />

beispielhaft genannt wird, unklar. Der Versicherungsnehmer kann den Klammerzusatz so verstehen, dass<br />

die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird,<br />

unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz<br />

aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz<br />

einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge<br />

aufweist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 503/20<strong>17</strong><br />

Familienrecht<br />

Betreuung: Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum Umfang<br />

(BGH, Beschl. v. 10.5.20<strong>17</strong> – XII ZB 536/<strong>16</strong>) • Der Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum<br />

Umfang der Betreuung ist verfahrensfehlerhaft erhoben, wenn der Sachverständige den Betroffenen<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong> 853

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