ZAP-16-17
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Fach <strong>17</strong>, Seite 1260<br />
Grundzüge des Urlaubsrechts<br />
Arbeitsrecht<br />
Hinweis:<br />
Kein Fall des § 5 Abs. 3 BUrlG liegt vor, wenn das Urlaubsentgelt vor Inanspruchnahme des Urlaubs, der auch<br />
nicht mehr angetreten wird, ausgezahlt wird. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt<br />
aufgrund des nachträglich weggefallenen Rechtsgrunds nach den §§ 812 ff. BGB kondizieren (vgl. BAG AP<br />
BUrlG § 5 Nr. 19).<br />
Genauso kann der Arbeitgeber – solange der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch nicht angetreten hat –<br />
die nachträglich nicht mehr durch den Urlaubsanspruch gedeckte Freistellungserklärung mit der Folge<br />
kondizieren, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen ursprünglichen Wünschen zur Arbeit verpflichtet<br />
ist und dafür das geschuldete Entgelt erhält (BAG NZA 1997, 265, 266). Nach § 13 Abs. 2 S. 1, 3 BUrlG<br />
können die Tarifvertragsparteien zuungunsten des Arbeitnehmers von dem Rückzahlungsverbot<br />
abweichen (BAG AP BUrlG § 5 Nr. 10).<br />
5. Gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten<br />
In bestimmten Sonderfällen stehen dem Arbeitgeber Möglichkeiten zur Kürzung des Urlaubsanspruchs zu:<br />
• § <strong>17</strong> Abs. 1 BEEG regelt die Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1 / 12<br />
(gilt nicht bei Elternzeit in Teilzeit).<br />
• § 4 Abs. 1 ArbPlSchG regelt die Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen Kalendermonat, in dem der<br />
Arbeitnehmer Wehrdienst leistet.<br />
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen hingegen als Beschäftigungszeiten,<br />
so dass in diesem Fall keine Kürzungsmöglichkeit besteht, vgl. § <strong>17</strong> S. 1 MuSchG.<br />
6. Befristung und Übertragung des Urlaubsanspruchs<br />
a) Grundsatz<br />
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Fall seiner Übertragung in das<br />
nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und<br />
genommen werden. Danach erlischt er (BAG NZA 2012, 12<strong>16</strong>, 1219).<br />
Hinweis:<br />
Die gesetzlichen Sonderregelungen in § <strong>17</strong> S. 2 MuSchG und § <strong>17</strong> Abs. 2 BEEG bestimmen abweichend von<br />
§ 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen werden muss, sondern<br />
auch im Folgejahr genommen werden kann. Dies ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG<br />
maßgebliche Urlaubsjahr (BAG NZA 20<strong>16</strong>, 433 ff.).<br />
Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.3. des Folgejahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche<br />
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG.<br />
Ist dies nicht der Fall und war der Arbeitnehmer in der Lage, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen,<br />
geht sein Anspruch auf Erholungsurlaub am Ende des Urlaubsjahres unter. Dies gilt auch dann, wenn er<br />
von seinem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangt<br />
hatte. Allerdings führt dies nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der<br />
Arbeitsleistung. Gewährt nämlich der Arbeitgeber trotz eines rechtzeitigen Urlaubsantrags des<br />
Arbeitnehmers diesem keinen Urlaub, tritt an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs ein<br />
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Ersatzurlaub. Der Arbeitnehmer hat<br />
dann Anspruch darauf, dass ihm der Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaubs gewährt wird<br />
(BAG NZA 20<strong>17</strong>, 271, 272; das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage<br />
mit der Arbeitszeitrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt).<br />
b) Abweichende Rechtslage bei Arbeitsunfähigkeit<br />
Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform<br />
dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem<br />
878 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>