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ZAP-16-17

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Fach <strong>17</strong>, Seite 1260<br />

Grundzüge des Urlaubsrechts<br />

Arbeitsrecht<br />

Hinweis:<br />

Kein Fall des § 5 Abs. 3 BUrlG liegt vor, wenn das Urlaubsentgelt vor Inanspruchnahme des Urlaubs, der auch<br />

nicht mehr angetreten wird, ausgezahlt wird. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt<br />

aufgrund des nachträglich weggefallenen Rechtsgrunds nach den §§ 812 ff. BGB kondizieren (vgl. BAG AP<br />

BUrlG § 5 Nr. 19).<br />

Genauso kann der Arbeitgeber – solange der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch nicht angetreten hat –<br />

die nachträglich nicht mehr durch den Urlaubsanspruch gedeckte Freistellungserklärung mit der Folge<br />

kondizieren, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen ursprünglichen Wünschen zur Arbeit verpflichtet<br />

ist und dafür das geschuldete Entgelt erhält (BAG NZA 1997, 265, 266). Nach § 13 Abs. 2 S. 1, 3 BUrlG<br />

können die Tarifvertragsparteien zuungunsten des Arbeitnehmers von dem Rückzahlungsverbot<br />

abweichen (BAG AP BUrlG § 5 Nr. 10).<br />

5. Gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten<br />

In bestimmten Sonderfällen stehen dem Arbeitgeber Möglichkeiten zur Kürzung des Urlaubsanspruchs zu:<br />

• § <strong>17</strong> Abs. 1 BEEG regelt die Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1 / 12<br />

(gilt nicht bei Elternzeit in Teilzeit).<br />

• § 4 Abs. 1 ArbPlSchG regelt die Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen Kalendermonat, in dem der<br />

Arbeitnehmer Wehrdienst leistet.<br />

Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen hingegen als Beschäftigungszeiten,<br />

so dass in diesem Fall keine Kürzungsmöglichkeit besteht, vgl. § <strong>17</strong> S. 1 MuSchG.<br />

6. Befristung und Übertragung des Urlaubsanspruchs<br />

a) Grundsatz<br />

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Fall seiner Übertragung in das<br />

nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und<br />

genommen werden. Danach erlischt er (BAG NZA 2012, 12<strong>16</strong>, 1219).<br />

Hinweis:<br />

Die gesetzlichen Sonderregelungen in § <strong>17</strong> S. 2 MuSchG und § <strong>17</strong> Abs. 2 BEEG bestimmen abweichend von<br />

§ 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen werden muss, sondern<br />

auch im Folgejahr genommen werden kann. Dies ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG<br />

maßgebliche Urlaubsjahr (BAG NZA 20<strong>16</strong>, 433 ff.).<br />

Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.3. des Folgejahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche<br />

oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG.<br />

Ist dies nicht der Fall und war der Arbeitnehmer in der Lage, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen,<br />

geht sein Anspruch auf Erholungsurlaub am Ende des Urlaubsjahres unter. Dies gilt auch dann, wenn er<br />

von seinem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangt<br />

hatte. Allerdings führt dies nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung. Gewährt nämlich der Arbeitgeber trotz eines rechtzeitigen Urlaubsantrags des<br />

Arbeitnehmers diesem keinen Urlaub, tritt an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs ein<br />

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Ersatzurlaub. Der Arbeitnehmer hat<br />

dann Anspruch darauf, dass ihm der Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaubs gewährt wird<br />

(BAG NZA 20<strong>17</strong>, 271, 272; das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage<br />

mit der Arbeitszeitrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt).<br />

b) Abweichende Rechtslage bei Arbeitsunfähigkeit<br />

Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform<br />

dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem<br />

878 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>

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