ZAP-16-17
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Fach 4 R, Seite 896<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 20<strong>17</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Hinweis:<br />
Das bedeutet, dass es in den Fällen, in denen sich ein Mieter in einem Mehrparteienhaus einer Lärmbelästigung<br />
durch Nachbarmieter ausgesetzt sieht, ausreicht, wenn er die Lärmbelastung (laute Klopfgeräusche,<br />
festes Getrampel, Möbelrücken usw.) ausreichend beschreibt. Er kann diese durch detaillierte<br />
„Lärmprotokolle“ konkretisieren, was aber bei ausreichender Beschreibung der wiederkehrenden Lärmbeeinträchtigungen<br />
noch nicht einmal zwingend erforderlich ist.<br />
V. Mieterhöhung<br />
1. Auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
a) Stichtagsdifferenz<br />
Dem Vermieter steht gegenüber dem Mieter ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung<br />
bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens<br />
gilt, zu. Da die ortsübliche Vergleichsmiete immer aus den Mieten der letzten<br />
vier Jahre, gerechnet vom Zugangszeitpunkt der Erklärung rückwärts, gebildet wird, ist sie nicht statisch,<br />
sondern vor allem in angespannten Wohnungsmärkten dynamisch. Deshalb können Mietspiegel<br />
bereits systemimmanent die ortsübliche Vergleichsmiete zum maßgeblichen Stichtag nicht<br />
angeben, da sie auf einer Datenerhebung zu einem anderen, mehr oder weniger weit, in der Vergangenheit<br />
liegenden Stichtag beruhen. Mietspiegel sind deshalb immer statisch. Im vorprozessualen<br />
Verfahren ist das unproblematisch, weil der Vermieter ggf. ein anderes Begründungsmittel verwenden<br />
kann.<br />
Dies gilt aber im Zustimmungsprozess nicht. Hier muss das Gericht die Höhe der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens mit den Beweismitteln der ZPO<br />
feststellen.<br />
Hinweis:<br />
Mietspiegel sind zwar keine Beweismittel im prozessualen Sinne, ihnen kommt aber entweder eine gesetzliche<br />
Vermutungswirkung (qualifizierte Mietspiegel) oder zumindest eine Indizwirkung (einfache<br />
Mietspiegel) zu.<br />
Hier kann es aber notwendig sein, die Werte eines älteren Mietspiegels zu „aktualisieren“ oder<br />
„fortzuschreiben“ (OLG Hamm, RE v. 30.8.1996, NJW-RR 1997, 142; OLG Stuttgart, RE v. 15.12.1993, NJW-<br />
RR 1994, 334 m. Anm. BLANK ZMR 1994, 137; LG Koblenz WuM 1998, 692; LG Berlin GE 1996, 1547;<br />
LG Hamburg WuM 1996, 45; LG München WuM 1992, 25; BÖRSTINGHAUS, in: SCHMIDT-FUTTERER, Mietrecht,<br />
12. Aufl., § 558 BGB Rn 67 m.w.N.). Dies kann im Prozess auf unterschiedliche Weise geschehen:<br />
• Gibt es zeitnah um den Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens eine Datenerhebung für<br />
einen neuen Mietspiegel, bietet es sich an, bei der Beweiswürdigung im Zustimmungsprozess dessen<br />
Daten für die Ermittlung im Zustimmungsprozess zu verwenden (LG Berlin GE 2015, 126; GE 2010, 61;<br />
GE 2008, 1057; GE 2008, 334; GE 2006, 391; GE 2005, 1433; GE 2004, 483; GE 2003, 1022; ZMR 1998,<br />
<strong>16</strong>5; LG Dresden, Urt. v. 9.12.2014 – 4 S 53/14; LG Hamburg WuM 1991, 355; LG Bochum WuM 1982, 18;<br />
LG Wuppertal WuM 1982, 19; AG Charlottenburg GE 20<strong>16</strong>, 331; GE 2004, 52; AG Esslingen WuM 2015,<br />
<strong>16</strong>1, <strong>16</strong>3; AG Gelsenkirchen ZMR 2009, 129; AG Gelsenkirchen-Buer NZM 1998, 509; AG Dortmund<br />
NJW-RR 1995, 971; WuM 2003, 35; AG Frankfurt DWW 1993, 44). Es geht im Zustimmungsverfahren<br />
darum, die ortsübliche Vergleichsmiete möglichst auf den Tag genau festzustellen, und nicht darum,<br />
ob der Vermieter nach der Begründung des Mieterhöhungsverlangens einen Anspruch auf Zustimmung<br />
hatte.<br />
• Gibt es eine solche Datenerhebung zum maßgeblichen Stichtag nicht, kann man sich mit einer<br />
Interpolation der Mietspiegelwerte behelfen. Insofern hat der BGH die bisherige Handhabung in der<br />
Praxis gebilligt (BGH WuM 20<strong>17</strong>, 208 = GE 20<strong>17</strong>, 472 = MDR 20<strong>17</strong>, 566 = NZM 20<strong>17</strong>, 321 = ZMR 20<strong>17</strong>,<br />
864 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 9.8.20<strong>17</strong>