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Markt FuhrparkManageMent BaSIS-WISSen Steuer<br />

Regel in solchen Fällen in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

zweifelsohne zu steuerlichen Vorteilen<br />

geführt hat. Für Fahrzeuge <strong>de</strong>s gewillkürten<br />

Betriebsvermögens ist, ähnlich <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>,<br />

<strong>de</strong>r private Nutzungsanteil<br />

nach <strong>de</strong>m auf die privaten Fahrten entfallen<strong>de</strong>n<br />

Nutzungsanteil an <strong>de</strong>r Gesamtnutzung<br />

zu bewerten. Dieser Anteil wird regelmäßig<br />

über 50 Prozent <strong>de</strong>r Gesamtnutzung<br />

betragen, so dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber dieser in<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit recht lukrativen Gestaltungsmöglichkeit<br />

nunmehr einen dicken<br />

Riegel vorgeschoben hat. Dadurch hat<br />

diese Gestaltungsalternative sowohl in <strong>de</strong>r<br />

Einkommensteuer als auch – wie nachfolgend<br />

dargestellt – in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer ihre<br />

Attraktivität verloren und ist weitgehend<br />

uninteressant gewor<strong>de</strong>n.<br />

Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>:<br />

Als einzige Alternative zur oben dargestellten<br />

Pauschalierung, die vielfach sehr<br />

grobschlächtig wirkt, bietet die Finanzverwaltung<br />

<strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r privaten Nutzung<br />

durch Aufzeichnungen mittels ordnungsgemäßen<br />

Fahrtenbuchs an. Das klingt<br />

zunächst sehr vielversprechend, entpuppt<br />

sich aber oft als üble Stolperfalle. Die von<br />

Finanzverwaltung und Steuerrechtsprechung<br />

aufgebauten formalen Hür<strong>de</strong>n sind<br />

hoch und wer<strong>de</strong>n immer höher, so dass sie<br />

vielfach gar nicht mehr erfüllbar sind. Schon<br />

mancher Geschäftswagennutzer hat dies im<br />

Rahmen einer Betriebsprüfung erlebt, als er<br />

zwangsweise wie<strong>de</strong>r zur Ein-Prozent-Regel<br />

rückgeführt wur<strong>de</strong>.<br />

Das Fahrtenbuch wird immer dann interessant,<br />

wenn die betriebliche Nutzung bei<br />

weitem überwiegt und Privatfahrten eher<br />

die Ausnahme sind, da dann durch korrekte<br />

Aufzeichnungen nur ein kleiner Teil<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugaufwendungen <strong>de</strong>m Gewinn<br />

hinzuzurechnen ist. Der Listenneupreis im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstzulassung spielt bei <strong>de</strong>r<br />

Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> keine Rolle. Nach <strong>de</strong>r<br />

Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n alle Kfz-Kosten<br />

in Relation <strong>de</strong>r betrieblichen zu <strong>de</strong>n privat<br />

gefahrenen Kilometern aufgeteilt, wobei<br />

für Fahrten Wohnung-Betrieb und Fahrten<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung<br />

die gleichen Einschränkungen gelten<br />

wie oben dargestellt.<br />

(Beispiel: Tabelle siehe unten)<br />

Da die Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Betrieb sowie die Familienheimfahrten nur<br />

Die Pauschalwertermittlung<br />

ist seit 2006 nur noch für<br />

überwiegend geschäftlich<br />

genutzte Fahrzeuge möglich<br />

eingeschränkt abziehbar sind, sind sie bei<br />

<strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> zunächst <strong>de</strong>m privaten<br />

Bereich zuzuordnen.<br />

Der rein betriebliche Teil beträgt daher<br />

25.000/40.000 = 62,5 % x 15.000 € = 9.375 €.<br />

Hinzu kommen Fahrten Wohnung-Betrieb<br />

zehn Km x 0,30 € x 180 Tage = 540 €. Hinzu<br />

kommen Familienheimfahrten 4.400 Km x<br />

0,30 € = 1.320 €. Als Betriebsausgabe verbleiben<br />

11.235 € .Gewinn erhöhend sind zu<br />

erfassen 3.765 €.<br />

Als Faustregel gilt, dass bei einer Privatnutzung<br />

von weniger als 40 Prozent die<br />

Vorteilhaftigkeit <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />

gegenüber <strong>de</strong>r Pauschalierung beginnt.<br />

Bei Zugang zum Betriebsvermögen ist<br />

das Geschäftsfahrzeug auf die Dauer seiner<br />

voraussichtlichen Nutzung, die von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung bei neuen Pkw mit sechs<br />

Jahren festgelegt wur<strong>de</strong>, abzuschreiben. Die<br />

Abschreibung erfolgt in gleichen Jahresraten,<br />

wobei im Jahr <strong>de</strong>s Zugangs monatsgenau<br />

abzuschreiben ist. Aktuell ist neben<br />

<strong>de</strong>r linearen auch wie<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>gressive<br />

Abschreibungsmetho<strong>de</strong> erlaubt.<br />

Egal ob Pauschalwertermittlung o<strong>de</strong>r<br />

Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Geschäftswagen<br />

<strong>de</strong>n Fuhrpark durch Veräußerung<br />

o<strong>de</strong>r Entnahme verlässt, ist ein möglicher<br />

Veräußerungserlös voll zu erfassen. Gegenzurechnen<br />

ist <strong>de</strong>r Buchwert im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Abgangs. Sofern das Fahrzeug noch<br />

nicht bis auf <strong>de</strong>n Erinnerungswert von<br />

einem Euro abgeschrieben ist, wird das Veräußerungsergebnis<br />

noch etwas abgefe<strong>de</strong>rt.<br />

An<strong>de</strong>rerseits wirkt sich durch die Aufnahme<br />

in <strong>de</strong>n Betriebs<strong>fuhrpark</strong> auch ein Abgang<br />

mit Verlust, etwa durch Verschrottung, steuermin<strong>de</strong>rnd<br />

aus.<br />

umsatzsteuer:<br />

Ungleich größer als im Einkommensteuerrecht<br />

sind die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

in <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Hier hat <strong>de</strong>r nutzen<strong>de</strong><br />

Unternehmer bereits ab einer betrieblichen<br />

Nutzung von mehr als zehn Prozent ein<br />

Wahlrecht, <strong>de</strong>n Firmenwagen ganz, teilweise<br />

Gesamtfahrleistung pro Jahr: ................................................................................................... 40.000 km<br />

Davon Wohnung- Betrieb (siehe oben) .................................................................................... 3.600 km<br />

Davon Familienheimfahrten (siehe oben) ................................................................................. 8.800 km<br />

Davon rein betriebliche Fahrten ............................................................................................... 25.000 km<br />

Davon rein private Fahrten .......................................................................................................... 2.600 km<br />

angefallene Fahrzeugkosten pro Jahr inkl. afa ................................................................. 15.000 euro<br />

26 FUhrPark + manaGement 10-2010<br />

o<strong>de</strong>r gar nicht <strong>de</strong>m Unternehmensvermögen<br />

zuzuordnen.<br />

Die volle Zuordnung bringt <strong>de</strong>n vollen<br />

Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

sowie <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Unterhalt mit sich,<br />

im Gegenzug ist die private Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe <strong>de</strong>r<br />

Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei späterer<br />

Veräußerung <strong>de</strong>s Fahrzeugs unterliegt <strong>de</strong>r<br />

volle Veräußerungserlös <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />

Selten praktiziert wird die nur teilweise<br />

Zuordnung <strong>de</strong>s Geschäftswagens zum<br />

Unternehmen. Es erfolgt eine quotale<br />

Zuordnung <strong>de</strong>s Fahrzeugs im Umfang <strong>de</strong>r<br />

betrieblichen Nutzung, etwa zu 62,5 Prozent.<br />

In Höhe dieser Quote kann Vorsteuer<br />

gezogen wer<strong>de</strong>n. Eine Privatnutzung<br />

braucht dann nicht mehr <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

unterworfen zu wer<strong>de</strong>n, diese ist mit<br />

<strong>de</strong>r nicht gezogenen Vorsteuer abgegolten.<br />

Lediglich bei einer späteren Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

betrieblichen Nutzung ist dann die Differenz<br />

als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerlich<br />

zu erfassen.<br />

Wird das Fahrzeug im Ganzen nicht<br />

<strong>de</strong>m Firmenvermögen zugeordnet, ist kein<br />

Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

möglich. Wird <strong>de</strong>r Wagen <strong>de</strong>nnoch in<br />

geringem Umfang betrieblich genutzt, ist<br />

ein quotaler Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />

Kosten möglich. Ein späterer Verkauf<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs unterliegt nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer,<br />

da bei Erwerb auch keine Vorsteuer<br />

gezogen wur<strong>de</strong>.<br />

Ein weiterer umsatzsteuerlicher Aspekt<br />

ist die umsatzsteuerliche Erfassung <strong>de</strong>r<br />

ertragsteuerlich festgestellten Privatnutzung<br />

als unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage<br />

für die unentgeltliche Wertabgabe<br />

sind die Kosten, soweit sie zum vollen o<strong>de</strong>r<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />

stehen insgesamt drei Metho<strong>de</strong>n zur Verfügung,<br />

die Wahlmöglichkeiten zwischen<br />

diesen Alternativen sind jedoch nur eingeschränkt<br />

möglich.<br />

pauschalierung:<br />

Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r<br />

nach <strong>de</strong>r pauschalen Ein-Prozent-Regel für<br />

ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Pauschalwert<br />

auch für die Umsatzsteuer verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Die nicht mit Vorsteuer<br />

behafteten Kosten wie Kfz-Steuer und Versicherung<br />

wer<strong>de</strong>n hierbei durch einen pauschalen<br />

Abzug von 20 Prozent herausgefiltert,<br />

die danach noch verbleiben<strong>de</strong> Summe<br />

ist zusammen mit <strong>de</strong>m nicht abziehbaren<br />

Teil <strong>de</strong>r Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeit dann die Bemessungsgrundlage für<br />

die Umsatzbesteuerung.<br />

(Beispiel: Tabelle siehe S. 27 oben)<br />

Unklar ist bei dieser Metho<strong>de</strong> die Frage,<br />

ob bei nachgewiesenem höheren Anteil an<br />

nicht mit Vorsteuer behaafteten Kosten die-

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