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vorsicht in ausfahrten<br />
Wer aus unübersichtlichen einfahrten herausfährt und dabei einen<br />
unfall verursacht, muss für <strong>de</strong>n größeren teil <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns aufkommen.<br />
Das gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r unfallgegner zu schnell unterwegs war.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n fall war <strong>de</strong>r fahrer eines BmW beim herausfahren aus<br />
einer tiefgarage mit einem auto zusammengestoßen, das auf <strong>de</strong>m vor<br />
<strong>de</strong>r ausfahrt liegen<strong>de</strong>n parkplatz schneller als erlaubt unterwegs war.<br />
Der BmW-fahrer hatte allerdings <strong>de</strong>n Verkehrsspiegel an <strong>de</strong>r unübersichtlichen<br />
ausfahrt nicht benutzt.<br />
Das Landgericht regensburg gab <strong>de</strong>m herausfahren<strong>de</strong>n eine 60-prozent-Schuld<br />
und verurteilte ihn zu einer entsprechen<strong>de</strong>n mithaftung,<br />
teilte <strong>de</strong>r Deutsche anwaltsverein jetzt mit. Zwar gelte auf parkplätzen<br />
das gebot <strong>de</strong>r gegenseitigen rücksichtnahme, doch müsse jemand, <strong>de</strong>r<br />
eine tiefgarage verlässt, genauso vorsichtig sein wie jemand, <strong>de</strong>r aus<br />
einem verkehrsberuhigten Bereich in <strong>de</strong>n fließen<strong>de</strong>n Verkehr hineinfahre.<br />
(urteil <strong>de</strong>s ag regensburg, az. 2 S 244/09)<br />
Falschparken: Führerschein weg<br />
Wer im Verkehrszentralregister 18 punkte hat, verliert seinen führerschein.<br />
Dabei wird nicht überprüft, warum er die eintragungen erhalten<br />
hat. auch für mehrfaches parken ohne parkschein kann man punkte<br />
bekommen. Dies hat das Verwaltungsgericht neustadt am 13. Juli 2010.<br />
ein autofahrer hatte nach mitteilung <strong>de</strong>s kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samtes<br />
einen Stand von 18 punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die<br />
Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die fahrerlaubnis. gegen<br />
diese sofort vollziehbare maßnahme erhob <strong>de</strong>r mann Wi<strong>de</strong>rspruch und<br />
wandte sich zugleich mit einem eilantrag an das Verwaltungsgericht. er<br />
trug vor, die punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache parken<br />
ohne gültigen parkschein nicht die eintragung von punkten nach sich<br />
ziehen könne.<br />
Das gericht ist <strong>de</strong>m nicht gefolgt: Die entziehung <strong>de</strong>r fahrerlaubnis<br />
sei rechtmäßig. Durch erreichen von 18 punkten erweise man sich<br />
unwi<strong>de</strong>rleglich als ungeeignet zum führen von kraftfahrzeugen. eine<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r mit punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister<br />
eingetragenen entscheidungen durch die fahrerlaubnisbehör<strong>de</strong> fin<strong>de</strong><br />
nicht statt. Die eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das register sei<br />
im Übrigen dann rechtens, wenn wegen <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit – wie<br />
im falle <strong>de</strong>s antragstellers – eine geldbuße von min<strong>de</strong>stens 40 euro<br />
festgesetzt wor<strong>de</strong>n sei. (urteil <strong>de</strong>s Vg neustadt, az. 3 L 664/10.nW)<br />
anordnung einer Blutuntersuchung durch Polizisten<br />
Wird bei einem angetrunkenen autofahrer eine Blutentnahme nicht –<br />
wie gesetzlich vorgeschrieben – vom richter, son<strong>de</strong>rn von einem polizeibeamten<br />
angeordnet und liegt auch keine „gefahr in Verzug“ vor,<br />
kann das ergebnis (hier 1,85 promille) nicht im Strafverfahren verwen<strong>de</strong>t<br />
42 <strong>fuhrpark</strong> + management 10-2010<br />
wer<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>utet jedoch nicht, dass <strong>de</strong>r Betroffene freigesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n muss.<br />
eine Verurteilung wegen <strong>de</strong>r trunkenheitsfahrt kann in einem <strong>de</strong>rartigen<br />
fall auch auf <strong>de</strong>n vorher durchgeführten atemalkoholtest gestützt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn neben <strong>de</strong>r hohen Blutalkoholkonzentration <strong>de</strong>utliche ausfallerscheinungen<br />
bei <strong>de</strong>m fahrer festgestellt wur<strong>de</strong>n. Dies wur<strong>de</strong> in<br />
<strong>de</strong>m konkreten fall bejaht. Der autofahrer machte einen <strong>de</strong>utlich benommenen<br />
eindruck und wollte mit <strong>de</strong>m unfallfahrzeug, das nur noch drei<br />
rä<strong>de</strong>r hatte, vor <strong>de</strong>n polizisten flüchten. (OLg nürnberg vom 07.12.2009,<br />
az. 1 St OLg Ss 232/2009)<br />
anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis<br />
nach eu-recht darf ein führerschein nur von <strong>de</strong>m mitgliedstaat ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r führerscheinerwerber seinen or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Wohnsitz hat. Damit soll <strong>de</strong>r führerscheintourismus unterbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn einem kraftfahrer zuvor in seinem heimatland die fahrerlaubnis<br />
entzogen wur<strong>de</strong>. nach auffassung <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts<br />
rheinland-pfalz berechtigt die Verletzung <strong>de</strong>s Wohnsitzerfor<strong>de</strong>rnisses<br />
jedoch nicht generell dazu, einem im eu-ausland erworbenen führerschein<br />
die geltung im Inland zu versagen.<br />
Demnach sollen <strong>de</strong>utsche Behör<strong>de</strong>n nicht berechtigt sein, einer von<br />
einem Deutschen, <strong>de</strong>r hier noch nie einen führerschein besessen hat, in<br />
tschechien erworbenen fahrerlaubnis die anerkennung allein <strong>de</strong>shalb zu<br />
versagen, weil <strong>de</strong>r fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Wohnsitz hat. (OVg rheinland-pfalz vom 18.03.2010, az. 10 a 11244/09)<br />
Fahrtenbuchauflage bei erstmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
Beruft sich ein fahrzeughalter im rahmen eines Bußgeldverfahrens auf<br />
sein aussage- beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht, muss er<br />
sich darüber im klaren sein, dass ihm dies als fehlen<strong>de</strong> mitwirkung bei<br />
<strong>de</strong>r feststellung <strong>de</strong>s verantwortlichen fahrzeugführers entgegengehalten<br />
und die führung eines fahrtenbuchs angeordnet wer<strong>de</strong>n kann. Das<br />
Verwaltungsgericht neustadt a.d. Weinstraße hält die anordnung einer<br />
18-monatigen fahrtenbuchauflage auch nach einer erstmaligen, allerdings<br />
gravieren<strong>de</strong>n geschwindigkeitsüberschreitung nicht für unverhältnismäßig.<br />
In <strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen fall wur<strong>de</strong> ein pkw statt mit erlaubten 70 km/h<br />
mit einer geschwindigkeit von 129 km/h geblitzt. Die Behör<strong>de</strong> konnte<br />
<strong>de</strong>n fahrer nicht ermitteln. Der fahrzeughalter gab an, er könne sich<br />
nicht erinnern, wem er das auto geliehen habe. Bei einer <strong>de</strong>rart gravieren<strong>de</strong>n<br />
geschwindigkeitsüberschreitung, die 240 euro Bußgeld, ein<br />
monat fahrverbot und vier punkte im Verkehrszentralregister vorsieht,<br />
war für das gericht entschei<strong>de</strong>nd, dass es im Wie<strong>de</strong>rholungsfall möglich<br />
sein muss, <strong>de</strong>n fahrer zu ermitteln. Somit war es unerheblich, dass<br />
sich <strong>de</strong>r fahrzeughalter bislang nichts hatte zuschul<strong>de</strong>n kommen lassen.<br />
(Vg neustadt/Weinstraße vom 12.04.2010, az. 3 L 281/10)