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der_gemeinderat_Ausgabe_April_2017

Die April-Ausgabe hat das Titelthema Breitbandausbau von Gewerbegebieten.

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Finanzierung<br />

Wirtschaft & Finanzen<br />

Foto: Wohlrab/Fotolia<br />

von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Gründung ist die öffentliche<br />

Verwaltung bei <strong>der</strong> Auswahl des privaten<br />

Partners nicht frei. Zwar gibt es <strong>der</strong>zeit<br />

kein spezifisches Regelwerk für die Gründung<br />

einer IÖPP. Unterliegt jedoch die zu<br />

übertragende Aufgabe dem Anwendungsbereich<br />

beson<strong>der</strong>er Verfahrensvorschriften<br />

wie etwa dem Vergaberecht, so hat sich<br />

auch das Verfahren für die Auswahl des<br />

Partners hiernach zu richten.<br />

Aber auch außerhalb beson<strong>der</strong>er Verfahrensvorschriften<br />

hat die öffentliche Verwaltung<br />

im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen Aufträge<br />

den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

und dessen Ausprägungen wie das Verbot<br />

<strong>der</strong> Diskriminierung und das Transparenzgebot<br />

zu beachten. Für ein faires Auswahlverfahren<br />

sind geeignete Eignungs- und<br />

Zuschlagskriterien aufzustellen und den<br />

Bewerbern mitzuteilen. Grundlage von<br />

Verfahren und Auswahlentscheidung sind<br />

ausschließlich diese Kriterien.<br />

Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> öffentliche<br />

Auftraggeber sowohl einen privaten<br />

Partner (Gesellschafterstellung) als auch<br />

den öffentlichen Auftrag (z. B. Dienstleistung)<br />

auszuschreiben hat. Nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Kommission ist aber keine doppelte<br />

Ausschreibung erfor<strong>der</strong>lich. Eine Verbindung<br />

<strong>der</strong> Auswahlverfahren kann etwa<br />

dadurch geschehen, dass <strong>der</strong> private Partner<br />

durch ein Verfahren ausgewählt wird,<br />

dessen Gegenstand sowohl <strong>der</strong> öffentliche<br />

Auftrag wie auch <strong>der</strong> Beitrag des privaten<br />

Partners zu dessen Erfüllung ist.<br />

FAIRE GESTALTUNG DER KOOPERATION<br />

Selbstverständlich muss das Vertragswerk<br />

einer IÖPP auf die gemeinsame Gesellschaft<br />

und <strong>der</strong>en Tätigkeit zugeschnitten<br />

sein. Aber auch die Kommission stellt<br />

einige Anfor<strong>der</strong>ungen. So ist festzulegen,<br />

was zu geschehen hat, wenn das gemeinsame<br />

Unternehmen zukünftig keine<br />

öffentlichen Aufträge erhält o<strong>der</strong> erteilte<br />

Aufträge nicht verlängert werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag ist daher<br />

so zu formulieren, dass ein zukünftiger<br />

Wechsel des privaten Partners möglich ist.<br />

Es gilt zu verhin<strong>der</strong>n, dass über eine<br />

gesellschaftsrechtliche Beteiligung für den<br />

privaten Partner ein Ewigkeitsrecht für die<br />

Erbringung des Auftrags entsteht. Zudem<br />

darf eine IÖPP grundsätzlich nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> Grenzen ihres ursprünglichen<br />

Gegenstands, das heißt des Auftrags, tätig<br />

werden. Jede darüber hinausgehende Betätigung<br />

kann grundsätzlich nicht ohne ein<br />

weiteres Verfahren erfolgen.<br />

Der öffentliche Auftraggeber hat bei <strong>der</strong><br />

Erstellung <strong>der</strong> Kriterien und <strong>der</strong> Vertragsentwürfe<br />

für eine gemeinsame Gesellschaft<br />

zudem die Vorgaben <strong>der</strong> für ihn einschlägigen<br />

öffentlich-rechtlichen Regelungen,<br />

beispielsweise <strong>der</strong> Gemeindeordnung,<br />

zu beachten. Es empfiehlt sich daher, die<br />

Verträge frühzeitig mit <strong>der</strong> Rechtsaufsicht<br />

abzustimmen.<br />

Wie jede wirtschaftliche Betätigung<br />

birgt auch die Beteiligung an einer IÖPP<br />

Risiken. Die Risiken sind abhängig von <strong>der</strong><br />

Tätigkeit und dem Geschäftsmodell. Die<br />

Risiken sind zu analysieren und bei <strong>der</strong><br />

Erstellung <strong>der</strong> Kriterien und <strong>der</strong> Verträge<br />

zu berücksichtigen. Es ist möglich, Risiken<br />

auf den privaten Partner zu übertragen, da<br />

dieser oft besser in <strong>der</strong> Lage ist, diese zu<br />

beherrschen. Zu beachten ist dabei jedoch,<br />

dass eine langfristig angelegte Kooperation<br />

nur Erfolg haben kann, wenn die Kooperation<br />

fair ausgestaltet ist.<br />

Oliver K. Eifertinger / Matthias Brugger<br />

Fernwärmeleitungen: Das<br />

Konstrukt <strong>der</strong> IÖPP ist geeignet,<br />

um öffentlichen Auftraggebern<br />

und insbeson<strong>der</strong>e<br />

Kommunen die Aufnahme<br />

einer wirtschaftlichen Betätigung<br />

zu ermöglichen.<br />

Institutionalisierte Öffentlich-Private Partnerschaft<br />

Einstieg ins Geschäft<br />

PRESTIGE MODULBAU FÜR KOMMUNEN<br />

Nominiert...<br />

DIE AUTOREN<br />

Oliver K. Eifertinger ist als Rechtsanwalt<br />

und Steuerberater Partner bei Becker,<br />

Büttner, Held in München<br />

(eifertinger@bbh-online.de)<br />

Matthias Brugger ist Rechtsanwalt bei<br />

diesem Unternehmen<br />

Im Rahmen einer Institutionalisierten Öffentlich-Privaten Partnerschaft können<br />

Kommunen sich wirtschaftlich betätigen. Zugleich können sie mit <strong>der</strong> Unterstützung<br />

des privaten Partners Know-how aufbauen. Das Vertragswerk muss auf<br />

die gemeinsame Gesellschaft und <strong>der</strong>en Tätigkeit genau zugeschnitten sein.<br />

Im Bereich des Netzbetriebs <strong>der</strong> örtlichen<br />

Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze<br />

und in an<strong>der</strong>en Bereichen<br />

<strong>der</strong> kommunalen Infrastruktur wie zum<br />

Beispiel <strong>der</strong> Fernwärmeversorgung liest<br />

man immer wie<strong>der</strong> den Begriff <strong>der</strong> Institutionalisierten<br />

Öffentlich-Privaten Partnerschaft<br />

(IÖPP). Sie ist oft <strong>der</strong> erste Schritt<br />

eines öffentlichen Auftraggebers und insbeson<strong>der</strong>e<br />

einer Kommune zum Einstieg in<br />

eine wirtschaftliche Betätigung.<br />

Die Europäische Kommission versteht<br />

unter dem Begriff <strong>der</strong> IÖPP eine Zusammenarbeit<br />

zwischen öffentlichen und<br />

privaten Beteiligten, bei <strong>der</strong> gemischtwirtschaftliche<br />

Unternehmen gegründet<br />

werden, um öffentliche Aufträge durchzuführen.<br />

Der private Partner wird hierbei<br />

nicht nur als reiner Kapitalgeber benötigt,<br />

son<strong>der</strong>n aufgrund seines Know-hows in<br />

die Ausführung <strong>der</strong> auf das gemeinsame<br />

Unternehmen übertragenen Aufgaben eingebunden.<br />

Der übliche Weg besteht in <strong>der</strong> gemeinsamen<br />

Gründung eines Unternehmens.<br />

Möglich ist aber auch die nachträgliche Beteiligung<br />

eines privaten Partners an einem<br />

bestehenden Unternehmen. Unabhängig<br />

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