der_gemeinderat_Ausgabe_April_2017
Die April-Ausgabe hat das Titelthema Breitbandausbau von Gewerbegebieten.
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Finanzierung<br />
Wirtschaft & Finanzen<br />
Foto: Wohlrab/Fotolia<br />
von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Gründung ist die öffentliche<br />
Verwaltung bei <strong>der</strong> Auswahl des privaten<br />
Partners nicht frei. Zwar gibt es <strong>der</strong>zeit<br />
kein spezifisches Regelwerk für die Gründung<br />
einer IÖPP. Unterliegt jedoch die zu<br />
übertragende Aufgabe dem Anwendungsbereich<br />
beson<strong>der</strong>er Verfahrensvorschriften<br />
wie etwa dem Vergaberecht, so hat sich<br />
auch das Verfahren für die Auswahl des<br />
Partners hiernach zu richten.<br />
Aber auch außerhalb beson<strong>der</strong>er Verfahrensvorschriften<br />
hat die öffentliche Verwaltung<br />
im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen Aufträge<br />
den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
und dessen Ausprägungen wie das Verbot<br />
<strong>der</strong> Diskriminierung und das Transparenzgebot<br />
zu beachten. Für ein faires Auswahlverfahren<br />
sind geeignete Eignungs- und<br />
Zuschlagskriterien aufzustellen und den<br />
Bewerbern mitzuteilen. Grundlage von<br />
Verfahren und Auswahlentscheidung sind<br />
ausschließlich diese Kriterien.<br />
Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> öffentliche<br />
Auftraggeber sowohl einen privaten<br />
Partner (Gesellschafterstellung) als auch<br />
den öffentlichen Auftrag (z. B. Dienstleistung)<br />
auszuschreiben hat. Nach Auffassung<br />
<strong>der</strong> Kommission ist aber keine doppelte<br />
Ausschreibung erfor<strong>der</strong>lich. Eine Verbindung<br />
<strong>der</strong> Auswahlverfahren kann etwa<br />
dadurch geschehen, dass <strong>der</strong> private Partner<br />
durch ein Verfahren ausgewählt wird,<br />
dessen Gegenstand sowohl <strong>der</strong> öffentliche<br />
Auftrag wie auch <strong>der</strong> Beitrag des privaten<br />
Partners zu dessen Erfüllung ist.<br />
FAIRE GESTALTUNG DER KOOPERATION<br />
Selbstverständlich muss das Vertragswerk<br />
einer IÖPP auf die gemeinsame Gesellschaft<br />
und <strong>der</strong>en Tätigkeit zugeschnitten<br />
sein. Aber auch die Kommission stellt<br />
einige Anfor<strong>der</strong>ungen. So ist festzulegen,<br />
was zu geschehen hat, wenn das gemeinsame<br />
Unternehmen zukünftig keine<br />
öffentlichen Aufträge erhält o<strong>der</strong> erteilte<br />
Aufträge nicht verlängert werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag ist daher<br />
so zu formulieren, dass ein zukünftiger<br />
Wechsel des privaten Partners möglich ist.<br />
Es gilt zu verhin<strong>der</strong>n, dass über eine<br />
gesellschaftsrechtliche Beteiligung für den<br />
privaten Partner ein Ewigkeitsrecht für die<br />
Erbringung des Auftrags entsteht. Zudem<br />
darf eine IÖPP grundsätzlich nur innerhalb<br />
<strong>der</strong> Grenzen ihres ursprünglichen<br />
Gegenstands, das heißt des Auftrags, tätig<br />
werden. Jede darüber hinausgehende Betätigung<br />
kann grundsätzlich nicht ohne ein<br />
weiteres Verfahren erfolgen.<br />
Der öffentliche Auftraggeber hat bei <strong>der</strong><br />
Erstellung <strong>der</strong> Kriterien und <strong>der</strong> Vertragsentwürfe<br />
für eine gemeinsame Gesellschaft<br />
zudem die Vorgaben <strong>der</strong> für ihn einschlägigen<br />
öffentlich-rechtlichen Regelungen,<br />
beispielsweise <strong>der</strong> Gemeindeordnung,<br />
zu beachten. Es empfiehlt sich daher, die<br />
Verträge frühzeitig mit <strong>der</strong> Rechtsaufsicht<br />
abzustimmen.<br />
Wie jede wirtschaftliche Betätigung<br />
birgt auch die Beteiligung an einer IÖPP<br />
Risiken. Die Risiken sind abhängig von <strong>der</strong><br />
Tätigkeit und dem Geschäftsmodell. Die<br />
Risiken sind zu analysieren und bei <strong>der</strong><br />
Erstellung <strong>der</strong> Kriterien und <strong>der</strong> Verträge<br />
zu berücksichtigen. Es ist möglich, Risiken<br />
auf den privaten Partner zu übertragen, da<br />
dieser oft besser in <strong>der</strong> Lage ist, diese zu<br />
beherrschen. Zu beachten ist dabei jedoch,<br />
dass eine langfristig angelegte Kooperation<br />
nur Erfolg haben kann, wenn die Kooperation<br />
fair ausgestaltet ist.<br />
Oliver K. Eifertinger / Matthias Brugger<br />
Fernwärmeleitungen: Das<br />
Konstrukt <strong>der</strong> IÖPP ist geeignet,<br />
um öffentlichen Auftraggebern<br />
und insbeson<strong>der</strong>e<br />
Kommunen die Aufnahme<br />
einer wirtschaftlichen Betätigung<br />
zu ermöglichen.<br />
Institutionalisierte Öffentlich-Private Partnerschaft<br />
Einstieg ins Geschäft<br />
PRESTIGE MODULBAU FÜR KOMMUNEN<br />
Nominiert...<br />
DIE AUTOREN<br />
Oliver K. Eifertinger ist als Rechtsanwalt<br />
und Steuerberater Partner bei Becker,<br />
Büttner, Held in München<br />
(eifertinger@bbh-online.de)<br />
Matthias Brugger ist Rechtsanwalt bei<br />
diesem Unternehmen<br />
Im Rahmen einer Institutionalisierten Öffentlich-Privaten Partnerschaft können<br />
Kommunen sich wirtschaftlich betätigen. Zugleich können sie mit <strong>der</strong> Unterstützung<br />
des privaten Partners Know-how aufbauen. Das Vertragswerk muss auf<br />
die gemeinsame Gesellschaft und <strong>der</strong>en Tätigkeit genau zugeschnitten sein.<br />
Im Bereich des Netzbetriebs <strong>der</strong> örtlichen<br />
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze<br />
und in an<strong>der</strong>en Bereichen<br />
<strong>der</strong> kommunalen Infrastruktur wie zum<br />
Beispiel <strong>der</strong> Fernwärmeversorgung liest<br />
man immer wie<strong>der</strong> den Begriff <strong>der</strong> Institutionalisierten<br />
Öffentlich-Privaten Partnerschaft<br />
(IÖPP). Sie ist oft <strong>der</strong> erste Schritt<br />
eines öffentlichen Auftraggebers und insbeson<strong>der</strong>e<br />
einer Kommune zum Einstieg in<br />
eine wirtschaftliche Betätigung.<br />
Die Europäische Kommission versteht<br />
unter dem Begriff <strong>der</strong> IÖPP eine Zusammenarbeit<br />
zwischen öffentlichen und<br />
privaten Beteiligten, bei <strong>der</strong> gemischtwirtschaftliche<br />
Unternehmen gegründet<br />
werden, um öffentliche Aufträge durchzuführen.<br />
Der private Partner wird hierbei<br />
nicht nur als reiner Kapitalgeber benötigt,<br />
son<strong>der</strong>n aufgrund seines Know-hows in<br />
die Ausführung <strong>der</strong> auf das gemeinsame<br />
Unternehmen übertragenen Aufgaben eingebunden.<br />
Der übliche Weg besteht in <strong>der</strong> gemeinsamen<br />
Gründung eines Unternehmens.<br />
Möglich ist aber auch die nachträgliche Beteiligung<br />
eines privaten Partners an einem<br />
bestehenden Unternehmen. Unabhängig<br />
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