ECHO Top500 2018
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top 500 | INTERVIEW<br />
E-Vorteile nutzen<br />
Interview. Die Steuerberater Markus und Stefan Erharter über die Steuervorteile<br />
und Fördermöglichkeiten von Elektrofahrzeugen<br />
für Unternehmen.<br />
<strong>ECHO</strong>: E-Mobilität ist derzeit<br />
in aller Munde, siehe die geplante<br />
Freigabe von Busspuren für Elektroautos<br />
oder die aktuelle Überlegung<br />
von Frau Minister Köstinger,<br />
die Vignette bei E-Autos<br />
zu streichen. Wie sieht es aber<br />
allgemein im Steuerrecht aus?<br />
Markus Erharter: Um dazu<br />
anzuspornen, als Unternehmen<br />
einen Beitrag zur effizienteren<br />
und umweltfreundlicheren Gestaltung<br />
des Verkehrs zu leisten,<br />
wurden im Steuerrecht Begünstigungen<br />
für die Anschaffung und<br />
den Betrieb von Elektrofahrzeugen<br />
geschaffen. Zusätzlich besteht<br />
im Rahmen des E-Mobilitätspakets<br />
des Bundes sowie der<br />
Auto- und Zweirad-Importeure<br />
ein außersteuerliches Paket zur<br />
Förderung der Elektromobilität.<br />
Denn wie wir sehen werden,<br />
gibt es viel Einsparungspotenzial<br />
für Unternehmen, aber zugleich<br />
auch viele gesetzliche Regelungen,<br />
die beachtet werden<br />
müssen.<br />
<strong>ECHO</strong>: Wie steht es nun um<br />
den Vorsteuerabzug? Wann kann<br />
sich der Unternehmer die Vorsteuer<br />
bei einem Elektrofahrzeug<br />
zurückholen?<br />
Stefan Erharter: Seit 2016 gibt<br />
es die Möglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
für unternehmerisch<br />
genutzte PKW und<br />
Kombinationskraftwagen mit<br />
einem CO 2<br />
-Emmissionswert von<br />
0 g/km. Davon profitieren derzeit<br />
ausschließlich Autos, die einen<br />
rein elektrischen oder elektrohydraulischen<br />
Antrieb besitzen. Hybridfahrzeuge,<br />
die sowohl einen<br />
Elektro- als auch einen Verbrennungsmotor<br />
besitzen, sind von<br />
dieser Bestimmung nicht erfasst.<br />
<strong>ECHO</strong>: Gibt es dabei Einschränkungen?<br />
Markus Erharter: Ja, der steuerliche<br />
Vorteil ist „betraglich“ eingeschränkt.<br />
Bei Anschaffungskosten<br />
von maximal 40.000 Euro<br />
inklusive Umsatzsteuer steht der<br />
Vorsteuerabzug voll zu. Betragen<br />
die Anschaffungskosten zwischen<br />
40.000 und 80.000 Euro,<br />
ist die Vorsteuer auch zur Gänze<br />
abzugsfähig, jedoch muss eine<br />
Eigenverbrauchsbesteuerung für<br />
jenen Anteil vorgenommen werden,<br />
der die sogenannte „Angemessenheitsgrenze“<br />
von 40.000<br />
Euro überschreitet.<br />
Ein Beispiel dazu: Die Anschaffungskosten<br />
eines E-Autos betragen<br />
60.000 Euro (brutto). Der<br />
Vorsteuerabzug steht zur Gänze<br />
zu – also in der Höhe von 10.000<br />
Euro (20 Prozent aus 60.000).<br />
Jener Teil der Aufwendungen,<br />
der unter die ertragsteuerlichen<br />
Abzugsverbote fällt (60.000 minus<br />
40.000 = 20.000 Euro), unterliegt<br />
im Jahr der Anschaffung<br />
der Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />
Diesbezüglich ergibt sich<br />
ein Eigenverbrauch in der Höhe<br />
von 3.333,33 Euro (20 Prozent<br />
aus brutto 20.000 Euro). Der<br />
Vorsteuervorteil beträgt daher<br />
insgesamt und auch maximal<br />
6.666,67 Euro. Übersteigen die<br />
Anschaffungskosten eines Elektroautos<br />
die Grenze von 80.000<br />
Euro (brutto), steht kein Vorsteuerabzug<br />
zu.<br />
<strong>ECHO</strong>: Wie schaut es mit den<br />
Betriebskosten aus bzw. kann ich<br />
mir die Vorsteuern holen, wenn<br />
ich das Auto lease?<br />
Stefan Erharter: Zusätzlich<br />
zu den Anschaffungskosten sind<br />
auch die Kosten für den Betrieb<br />
Fotos: Kröll<br />
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<strong>ECHO</strong> TOP 500 UNTERNEHMEN <strong>2018</strong>