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ECHO Top500 2018

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top 500 | INTERVIEW<br />

E-Vorteile nutzen<br />

Interview. Die Steuerberater Markus und Stefan Erharter über die Steuervorteile<br />

und Fördermöglichkeiten von Elektrofahrzeugen<br />

für Unternehmen.<br />

<strong>ECHO</strong>: E-Mobilität ist derzeit<br />

in aller Munde, siehe die geplante<br />

Freigabe von Busspuren für Elektroautos<br />

oder die aktuelle Überlegung<br />

von Frau Minister Köstinger,<br />

die Vignette bei E-Autos<br />

zu streichen. Wie sieht es aber<br />

allgemein im Steuerrecht aus?<br />

Markus Erharter: Um dazu<br />

anzuspornen, als Unternehmen<br />

einen Beitrag zur effizienteren<br />

und umweltfreundlicheren Gestaltung<br />

des Verkehrs zu leisten,<br />

wurden im Steuerrecht Begünstigungen<br />

für die Anschaffung und<br />

den Betrieb von Elektrofahrzeugen<br />

geschaffen. Zusätzlich besteht<br />

im Rahmen des E-Mobilitätspakets<br />

des Bundes sowie der<br />

Auto- und Zweirad-Importeure<br />

ein außersteuerliches Paket zur<br />

Förderung der Elektromobilität.<br />

Denn wie wir sehen werden,<br />

gibt es viel Einsparungspotenzial<br />

für Unternehmen, aber zugleich<br />

auch viele gesetzliche Regelungen,<br />

die beachtet werden<br />

müssen.<br />

<strong>ECHO</strong>: Wie steht es nun um<br />

den Vorsteuerabzug? Wann kann<br />

sich der Unternehmer die Vorsteuer<br />

bei einem Elektrofahrzeug<br />

zurückholen?<br />

Stefan Erharter: Seit 2016 gibt<br />

es die Möglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

für unternehmerisch<br />

genutzte PKW und<br />

Kombinationskraftwagen mit<br />

einem CO 2<br />

-Emmissionswert von<br />

0 g/km. Davon profitieren derzeit<br />

ausschließlich Autos, die einen<br />

rein elektrischen oder elektrohydraulischen<br />

Antrieb besitzen. Hybridfahrzeuge,<br />

die sowohl einen<br />

Elektro- als auch einen Verbrennungsmotor<br />

besitzen, sind von<br />

dieser Bestimmung nicht erfasst.<br />

<strong>ECHO</strong>: Gibt es dabei Einschränkungen?<br />

Markus Erharter: Ja, der steuerliche<br />

Vorteil ist „betraglich“ eingeschränkt.<br />

Bei Anschaffungskosten<br />

von maximal 40.000 Euro<br />

inklusive Umsatzsteuer steht der<br />

Vorsteuerabzug voll zu. Betragen<br />

die Anschaffungskosten zwischen<br />

40.000 und 80.000 Euro,<br />

ist die Vorsteuer auch zur Gänze<br />

abzugsfähig, jedoch muss eine<br />

Eigenverbrauchsbesteuerung für<br />

jenen Anteil vorgenommen werden,<br />

der die sogenannte „Angemessenheitsgrenze“<br />

von 40.000<br />

Euro überschreitet.<br />

Ein Beispiel dazu: Die Anschaffungskosten<br />

eines E-Autos betragen<br />

60.000 Euro (brutto). Der<br />

Vorsteuerabzug steht zur Gänze<br />

zu – also in der Höhe von 10.000<br />

Euro (20 Prozent aus 60.000).<br />

Jener Teil der Aufwendungen,<br />

der unter die ertragsteuerlichen<br />

Abzugsverbote fällt (60.000 minus<br />

40.000 = 20.000 Euro), unterliegt<br />

im Jahr der Anschaffung<br />

der Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />

Diesbezüglich ergibt sich<br />

ein Eigenverbrauch in der Höhe<br />

von 3.333,33 Euro (20 Prozent<br />

aus brutto 20.000 Euro). Der<br />

Vorsteuervorteil beträgt daher<br />

insgesamt und auch maximal<br />

6.666,67 Euro. Übersteigen die<br />

Anschaffungskosten eines Elektroautos<br />

die Grenze von 80.000<br />

Euro (brutto), steht kein Vorsteuerabzug<br />

zu.<br />

<strong>ECHO</strong>: Wie schaut es mit den<br />

Betriebskosten aus bzw. kann ich<br />

mir die Vorsteuern holen, wenn<br />

ich das Auto lease?<br />

Stefan Erharter: Zusätzlich<br />

zu den Anschaffungskosten sind<br />

auch die Kosten für den Betrieb<br />

Fotos: Kröll<br />

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<strong>ECHO</strong> TOP 500 UNTERNEHMEN <strong>2018</strong>

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