urbanLab Magazin 2019 - StadtLandQuartier
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Mit welchen Instrumenten aber kann
es gelingen, das Ziel der doppelten Innenentwicklung
zu fördern? Bietet das
Bauplanungsrecht einen geeigneten
Rahmen für kommunale Stadtentwicklungspolitik?
Im Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat arbeitet
die Expertenkommission „Nachhaltige
Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“,
an geeigneten Anpassungen
des Planungsrechtes:
Die Erweiterung der kommunalen
Handlungsmöglichkeiten für bezahlbaren
Wohnungsneubau in §
34-Gebieten (Gebiete des unbeplanten
Innenbereichs, für die es
keinen Bebauungsplan gibt)
Die Verbesserung des bauplanungsrechtlichen
Instrumentariums zur
Stärkung der Innenentwicklung über
die Mobilisierung bebaubarer Innenentwicklungspotentiale
Die Stärkung gesetzlicher Vorkaufsrechte
von Gemeinden
Die Flexibilisierung der bisherigen
Obergrenzen für das zulässige
Maß der baulichen Nutzung des §
17 BauNVO, um höhere bauliche
Dichten zu erreichen
Ein weiterer Vorschlag von Planungsrechtexperten
ist, die Genehmigung von
Bauvorhaben in Gebieten von Alt-Bebauungsplänen
auch nach §34 BauGB
zu ermöglichen. In vielen Diskussionen
wird die Verkaufspolitik insbesondere
der ersten Jahre dieses Jahrtausends
beklagt und von den Kommunen eine
aktive und nachhaltige Grundstückspolitik
gefordert. Gemeinden, Bund und
Länder wie auch die ihnen gehörenden
Wohnungsunternehmen verkauften
zwischen 1999 und 2006 ca. 2 Millionen
Wohnungen. Die Erlöse wurden damals
überwiegend in die Haushaltssanierung
gesteckt (vgl. DASL 2019:9).
Nun stehen aber weder die Gelder noch
die Flächen für eine aktive Stadtentwicklungspolitik
zur Verfügung. Eindringlich
appelliert die Deutsche Akademie für
Städtebau und Landesplanung für eine
neue Bodenpolitik: „Unser Umgang mit
dem Boden ist entscheidend für die Zukunft
unserer Städte“ (DASL 2019:4). Einiges
hat der Bund bereits in Bewegung
gebracht, z.B. mit der sog. Verbilligungsrichtlinie,
nach der es der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA) gestattet
ist, für bezahlbaren Wohnungsbau geeignete
Grundstücke preiswert an Kommunen
zu verkaufen. Auch die Bundesarchitektenkammer
setzt sich seit längerem
für eine Anpassung des Städtebaurechts
an die heutigen Anforderungen ein.
Dieses Streben nach Änderung des
Städtebaurechts geht von einem Wandel
des städtebaulichen Leitbildes aus:
In den 60er Jahren – in genau dieser Zeit
entstand die jetzige Baunutzungsverordnung
– plante man die autogerechte, die
gegliederte Stadt mit getrennten Funktionen
und ihren aufgelockerten Siedlungs-
statt Stadtstrukturen. Grundlage
dieses Konzeptes war seinerzeit u.a. die
Charta von Athen, die Anfang der Dreißigerjahre
des vergangenen Jahrhunderts
als Konsequenz des unmenschlichen
Mietskasernenbaus zu Beginn der Industrialisierung
und der Belastung der
Wohnbevölkerung durch Lärm und
Dreck die räumliche Trennung der städtischen
Funktionen – Wohnen, Arbeiten,
Verkehr, Freizeit – forderte. Dies schlägt
sich bis heute in der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in bestimmten Gebietstypen
nieder, die die Stadt sortiert,
und denen eine Mischung der Funktionen
entgegensteht, aber auch in Immissionsschutzgesetzen,
die zur mittlerweile
sauberen und leisen Produktion nicht
mehr passen, und in Dichtefestsetzungen
für die Bebauung je Quadratmeter
Grundstücksfläche, die sich auf die Parzelle
beziehen, an Höchstgrenzen orientieren
und von einer weit höheren so-
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