15.04.2020 Aufrufe

urbanLab Magazin 2019 - StadtLandQuartier

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mit welchen Instrumenten aber kann

es gelingen, das Ziel der doppelten Innenentwicklung

zu fördern? Bietet das

Bauplanungsrecht einen geeigneten

Rahmen für kommunale Stadtentwicklungspolitik?

Im Bundesministerium

des Innern, für Bau und Heimat arbeitet

die Expertenkommission „Nachhaltige

Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“,

an geeigneten Anpassungen

des Planungsrechtes:

Die Erweiterung der kommunalen

Handlungsmöglichkeiten für bezahlbaren

Wohnungsneubau in §

34-Gebieten (Gebiete des unbeplanten

Innenbereichs, für die es

keinen Bebauungsplan gibt)

Die Verbesserung des bauplanungsrechtlichen

Instrumentariums zur

Stärkung der Innenentwicklung über

die Mobilisierung bebaubarer Innenentwicklungspotentiale

Die Stärkung gesetzlicher Vorkaufsrechte

von Gemeinden

Die Flexibilisierung der bisherigen

Obergrenzen für das zulässige

Maß der baulichen Nutzung des §

17 BauNVO, um höhere bauliche

Dichten zu erreichen

Ein weiterer Vorschlag von Planungsrechtexperten

ist, die Genehmigung von

Bauvorhaben in Gebieten von Alt-Bebauungsplänen

auch nach §34 BauGB

zu ermöglichen. In vielen Diskussionen

wird die Verkaufspolitik insbesondere

der ersten Jahre dieses Jahrtausends

beklagt und von den Kommunen eine

aktive und nachhaltige Grundstückspolitik

gefordert. Gemeinden, Bund und

Länder wie auch die ihnen gehörenden

Wohnungsunternehmen verkauften

zwischen 1999 und 2006 ca. 2 Millionen

Wohnungen. Die Erlöse wurden damals

überwiegend in die Haushaltssanierung

gesteckt (vgl. DASL 2019:9).

Nun stehen aber weder die Gelder noch

die Flächen für eine aktive Stadtentwicklungspolitik

zur Verfügung. Eindringlich

appelliert die Deutsche Akademie für

Städtebau und Landesplanung für eine

neue Bodenpolitik: „Unser Umgang mit

dem Boden ist entscheidend für die Zukunft

unserer Städte“ (DASL 2019:4). Einiges

hat der Bund bereits in Bewegung

gebracht, z.B. mit der sog. Verbilligungsrichtlinie,

nach der es der Bundesanstalt

für Immobilienaufgaben (BImA) gestattet

ist, für bezahlbaren Wohnungsbau geeignete

Grundstücke preiswert an Kommunen

zu verkaufen. Auch die Bundesarchitektenkammer

setzt sich seit längerem

für eine Anpassung des Städtebaurechts

an die heutigen Anforderungen ein.

Dieses Streben nach Änderung des

Städtebaurechts geht von einem Wandel

des städtebaulichen Leitbildes aus:

In den 60er Jahren – in genau dieser Zeit

entstand die jetzige Baunutzungsverordnung

– plante man die autogerechte, die

gegliederte Stadt mit getrennten Funktionen

und ihren aufgelockerten Siedlungs-

statt Stadtstrukturen. Grundlage

dieses Konzeptes war seinerzeit u.a. die

Charta von Athen, die Anfang der Dreißigerjahre

des vergangenen Jahrhunderts

als Konsequenz des unmenschlichen

Mietskasernenbaus zu Beginn der Industrialisierung

und der Belastung der

Wohnbevölkerung durch Lärm und

Dreck die räumliche Trennung der städtischen

Funktionen – Wohnen, Arbeiten,

Verkehr, Freizeit – forderte. Dies schlägt

sich bis heute in der Baunutzungsverordnung

(BauNVO) in bestimmten Gebietstypen

nieder, die die Stadt sortiert,

und denen eine Mischung der Funktionen

entgegensteht, aber auch in Immissionsschutzgesetzen,

die zur mittlerweile

sauberen und leisen Produktion nicht

mehr passen, und in Dichtefestsetzungen

für die Bebauung je Quadratmeter

Grundstücksfläche, die sich auf die Parzelle

beziehen, an Höchstgrenzen orientieren

und von einer weit höheren so-

Stadt & Land 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!