vierteljahrshefte für zeitgeschichte - Institut für Zeitgeschichte
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32 Michael H. Kater<br />
gerichtet. Das ging zwar in Bayern, wegen der gegen Berlin gerichteten antizentralistischen<br />
Tendenzen, nicht ohne Reibungen vonstatten, aber schon 1920<br />
gab es 16 Landesbezirke, denen Landesunterbezirke, Gruppenbezirke und schließlich<br />
insgesamt 1181 Orts- und Landgruppen unterstanden. In einer Ortsgruppe<br />
waren, auf der untersten Sprosse der Hierarchie, „alle Nothelfer eines größeren<br />
Ortes vereinigt", sie bildete somit „die Basis der Gesamtorganisation". An der<br />
Spitze jeder Ortsgruppe stand ein „Ortsgruppenführer, der die Werbung, Einteilung<br />
und Verwaltung des Nothelferbestandes zu leiten hat und alle <strong>für</strong> seine<br />
Ortsgruppe in Frage kommenden Einsätze vorbereiten und gegebenenfalls durchführen<br />
muß. Von ihm hängt in erster Linie jeder Erfolg eines Einsatzes ab" 5 .<br />
Über den „Vorstand" der Technischen Nothilfe Otto Lummitzsch hieß es 1925<br />
von informierter Seite, in seiner Hand liege „die Oberleitung aller Dienstgeschäfte".<br />
Er werde vom Reichsinnenministerium ernannt und vertrete die TN<br />
„in allen Rechtsstreitigkeiten". Ihm stehe „die alleinige Entscheidung über alle<br />
im Dienstbetrieb zur Anwendung kommenden Arbeitsmethoden und die zu ihrer<br />
Durchführung nötigen Maßnahmen" zu 6 . Die Jurisdiktion des Vorstandes reichte<br />
hinunter bis zu den Gruppenbezirks- und Ortsgruppenführern, in der Regel<br />
„Ingenieure und Techniker, die ihre Dienste ehrenamtlich der Organisation zur<br />
Verfügung" stellten und den „hauptamtlich angestellten Landesbezirks- und<br />
Landesunterbezirksleitern bei Vorbereitung und Durchführung eines Einsatzes"<br />
assistierten 7 .<br />
Am 10. November 1920 verlieh eine Verordnung des Reichspräsidenten Ebert,<br />
die auf Art. 48 der Reichsverfassung beruhte, den Technischen Nothelfern weitere<br />
offizielle Rückenstützung insofern, als jetzt Arbeitsunterlassungen in gemeinnötigen<br />
Betrieben (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken) vor dem Zustandekommen<br />
eines Schiedsspruchs untersagt und Notstandsarbeiten im Falle<br />
eines jeden Arbeitsstillstandes ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurden 8 . Begünstigt<br />
durch derartige staatliche Anordnungen, dehnte sich die Technische<br />
Nothilfe in den turbulenten Nachkriegsjahren weit aus. Die Zahl der freiwilligen<br />
Nothelfer, als „Mitglieder" organisiert, stieg bis zum Januar 1920 auf 22 430<br />
und ein Jahr später auf das Siebenfache. 1924, auf dem Höhepunkt ihrer Geschichte,<br />
waren es annähernd eine halbe Million 9 . Diese Entwicklung muß vor<br />
dem Hintergrund der Streikkurve in den frühen zwanziger Jahren gesehen wer-<br />
5 Zitate nach Scholz, S. 10. Vgl. auch Handbuch <strong>für</strong> den Dienstbetrieb der Technischen<br />
Nothilfe beim Reichsministerium des Innern, o. O., o. J., BA, R 19/303 (S. 5-8); Regierungsassessor<br />
Dr. Peters, Die Technische Nothilfe und ihr Einsatz bei Arbeitskämpfen,<br />
in: Neue Zeitschrift <strong>für</strong> Arbeitsrecht 5 (1925), Sp. 155-64, insbes. Sp. 156. Zur Problematik<br />
in Bayern siehe München-Augsburger Abendzeitung, 20. 11.19. Vgl. dazu Rohmer<br />
an TN Berlin, Berlin, 12. 11. 19, BH, MWi 5624.<br />
6 Peters, Sp. 156.<br />
7 Scholz, S. 10.<br />
8 Abgedruckt in Momsen, S. 91 f.<br />
9 Nach Scholz, S. 18.