vierteljahrshefte für zeitgeschichte - Institut für Zeitgeschichte
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38 Michael H. Kater<br />
sich wegen des halbfertigen Gesetzwerkes quasi „neben dem Rechte" (Potthoff )<br />
abspielten, konnte eine rechtlich unzureichend befestigte Stelle 37 wie die Technische<br />
Nothilfe leicht zusätzliche Verwirrung stiften. Sie konnte sogar von sich aus<br />
Unrechtmäßigkeiten verursachen, weil sie sich selbst einen amtlichen Status<br />
zulegte und weil ihre juristischen Interpretationen zur Lage — oft nach gerade<br />
erfolgtem Streikabwehr-Einsatz und in Stil und Format von einer einschüchternden<br />
legalistischen Apodiktik - eine arbeiterfeindliche Haltung zum Streikproblem<br />
„von Staats wegen" konstruierten, die in Wirklichkeit so nicht bestand 38 .<br />
Wie diese pseudolegale Intervention der Technischen Nothilfe bei eigentlichen<br />
Wirtschaftskämpfen aussehen konnte, da<strong>für</strong> gibt es mehrere illustrative<br />
Beispiele. Schon durch die Tatsache ihrer Existenz übten die TN-Funktionäre<br />
eine prophylaktische Funktion aus, die dem Streikverständnis der Arbeitnehmer<br />
zum Schaden gereichen mußte; das aber war nicht im Sinne der Verfassung.<br />
Die permanente Möglichkeit einer Androhung des Streikbruches, ob nun in „lebenswichtigen"<br />
Betrieben oder anderen 39 , führte zwangsläufig zu einer Beschneidung<br />
der konstitutionell gesicherten „Vereinigungsfreiheit" und der von ihr ableitbaren<br />
„Streikerlaubnis". Zu dieser Konsequenz haben sich damals allerdings<br />
nur wenige Protagonisten der Technischen Nothilfe offen bekennen wollen, unter<br />
ihnen der Jurist Otto Klappert, der 1926 in seiner Tübinger Dissertation<br />
urteilte: „Wenn man überhaupt von einem Streikrecht der Arbeiter sprechen<br />
will, so muß auch ruhig zugegeben werden, daß die T. N. dieses Recht ohne<br />
Zweifel schmälert." 40 Die Aufrichtigkeit dieser Feststellung stach wohltuend<br />
von der offiziellen, nach dem Geist der Reichsverfassung gleichwohl in die Irre<br />
führenden Version der TN-Funktionäre ab, die Nothilfe taste das Koalitionsund<br />
Streikrecht der Arbeiter in keiner Weise an 41 . In der Praxis war das Gegenteil<br />
der Fall. Bereits im Oktober 1919 griff die Nothilfe in einen Eisenacher<br />
Elektrizitätsarbeiterstreik ein, „was die Arbeiter alsbald zur Wiederaufnahme<br />
36<br />
Ebenda.<br />
37<br />
Dazu Dr. von Natzmer, Was ist Technische Nothilfe?, in: Der Arbeitgeber 19 (1929),<br />
S. 35-36, insbes. S. 35; Ministerialrat Dr. Hoche, Organisation und Aufgaben der Technischen<br />
Nothilfe, in: Deutsches Verwaltungsblatt 51 (1930), S. 786-89, insbes. S. 787;<br />
Scholz, S. 7.<br />
38<br />
In Einzelheiten dazu die vielen Beispiele im TN-Hausorgan DR, 1920-33, etwa Ernst<br />
Erich Hampe, Die Regelung des Arbeitskampfes in lebenswichtigen Betrieben, 1924,<br />
S. 229-31; Meldung bez. TN-Ortsgruppe Kulmbach, 1920, Nr. 23, S. 15. Auch Nothilfe-<br />
Jahrbuch 1921. Hand- und Nachschlagebuch <strong>für</strong> Behörden, Nothelfer, lebenswichtige<br />
Betriebe usw. über die „Technische Nothilfe", bearbeitet im Reichsministerium des Innern,<br />
Räder-Verlag, Berlin 1921, S. 53 (bez. Bewertung v. Landarbeiterstreiks).<br />
39<br />
Vgl. dazu Galperin, S. 98; VDI-Nachrichten, 17. 10. 28, S. 4; Scholz, S. 40.<br />
40<br />
Klappert, S. 62.<br />
41<br />
In diesem Sinne Vorwärts, 9. 9. 19; Waldemar Zimmermann, Der Streik in gemeinnötigen<br />
Betrieben und die Technische Nothilfe, in: Soziale Praxis und Archiv <strong>für</strong> Volkswohlfahrt<br />
29, 1919, Sp. 145-50, hier Sp. 148; Bemerkungen der TN zur Reichswirtschaftsrat-Sitzung<br />
v. 15. 12. 20, Internationaal Instituut voor Sociale Geschiedenis Amsterdam (IG),<br />
Grzesinski VI/G 656; Nothilfe-Jahrbuch, S. 52; Ludwig Röthenmeier, Die T. N. von<br />
heute, DR 1926, S. 113-17, insbes. S. 116.