wd Frühling 2022
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Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und<br />
internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer (v. l. n. r.) Peter Rucker,<br />
Dr. Simone Jäck, Dr. Johannes A. Huber, Thorsten Waibel, Thomas Vogl, Christian Slabon und Christian Plötz.<br />
Kryptowährungen im Steuerrecht<br />
Die Schlagwörter "Kryptowährung" oder noch häufiger "Bitcoin", als bekannteste<br />
Kryptowährung, sind in vieler Munde. Sie sind für viele nach wie<br />
vor ein "Buch mit sieben Siegeln", für immer mehr aber eben nicht!<br />
Was sind Kryptowährungen eigentlich?<br />
Kryptowährungen sind keine Währungen, wie wir sie bislang kennen. Zwar<br />
handelt es sich um Werteinheiten, diese sind allerdings rein digital, nirgends<br />
gesetzlich als Währung anerkannt und werden schon gar nicht von einer öffentlichen<br />
Stelle ausgegeben und garantiert. Sie haben aber faktisch trotzdem<br />
den Status einer Währung erlangt, da sie an vielen Stellen als Tauschmittel<br />
akzeptiert werden und allein deshalb werthaltig sind. Die steigende<br />
Bedeutung dieser neuen Währungen macht Strukturen notwendig, die der<br />
Bereitstellung und Verwaltung so genannter Coins oder Token dienen und<br />
naturgemäß auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.<br />
Ist das Thema schon im Steuerrecht angekommen?<br />
Wo Gewinne sind, ist stets auch das deutsche Steuerrecht nicht weit. So<br />
auch hier. Wie aber geht das Steuerrecht mit modernen und nicht für alle<br />
verständlichen digitalen Tätigkeiten und Prozessen um? Wenig überraschend<br />
sind Kryptowährungen auch für weite Teile der Finanzverwaltung<br />
eher kryptisch als gut verständlich, so dass steuerliche Folgen nicht auf<br />
der Hand liegen. Klar ist aber: Die Möglichkeiten der Gewinnerzielung sind<br />
erkannt und die Durchsetzung daraus resultierender Steuerpflichten ist in<br />
Gang gesetzt. Wer also in diesem Bereich tätig ist, sollte eine mögliche Steu-<br />
erpflicht erzielter Einnahmen - auch in Form einer Kryptowährung<br />
- sorgfältig prüfen, um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung mit<br />
straf- und bußgeldrechtlichen Folgen zu entgehen.<br />
Umsatzsteuerlich besteht schon seit 2018 eine vergleichsweise<br />
hohe Rechtssicherheit, da sowohl der Europäische Gerichtshof<br />
als auch die deutsche Finanzverwaltung "Bitcoin und andere<br />
virtuelle Währungen" für Zwecke der Umsatzsteuer als Zahlungsmittel<br />
klassifizieren und auf dieser Grundlage die in diesem<br />
Bereich vorhandenen Umsatzsteuerbefreiungen anwenden. Es<br />
muss jedoch damit gerechnet werden, dass dies dynamisch ist<br />
und sich hier neue Einschätzungen ergeben können.<br />
Mitwirkungspflichten beachten!<br />
Wer mit Kryptowährungen umgeht, sollte darauf achten,<br />
alle Vorgänge gut zu dokumentieren, um dem Finanzamt<br />
im Rahmen der Besteuerung Unterlagen vorlegen zu können.<br />
Können Sachverhalte nicht plausibel nachgewiesen<br />
werden, droht eine Schätzung von Gewinnen, die in der<br />
Regel steuererhöhend wirkt.<br />
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