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EXPERTISE STEUERN<br />

Auch zu den komplexen ertragsteuerlichen Folgen hat das Bundesfinanzministerium<br />

schon im letzten Jahr einen ersten Entwurf für ein Anwendungsschreiben<br />

zu den ertragsteuerlichen Folgen verschiedenster Aktivitäten im<br />

Bereich von Kryptowährungen veröffentlicht. Das sehr umfangreiche und<br />

mit technischen Details versehene Schreiben zeigt einerseits, dass die deutsche<br />

Finanzverwaltung durchaus bereit ist, sich intensiv mit der Thematik zu<br />

befassen und andererseits eine breit angelegte Steuerpflicht für Einnahmen<br />

in Zusammenhang mit Kryptowährungen im Auge hat.<br />

Kauf und Verkauf von Kryptowährung<br />

im privaten Bereich<br />

Wer privat Kryptowährungen erwirbt und wieder verkauft, erzielt nach<br />

herrschender Meinung keine Kapitalerträge, sondern "Gewinne aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften". Die Gewinne aus solchen Geschäften sind<br />

dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nur ein Jahr liegt. Bei<br />

längerer Haltedauer sind die Gewinne, sofern sie tatsächlich im Rahmen<br />

privater Vermögensanlagen und nicht anlässlich einer gewerblichen Tätigkeit<br />

realisiert werden, steuerfrei. Zu beachten ist, dass auch die Hingabe<br />

für Einheiten anderer Kryptowährungen eine steuerpflichtige Veräußerung<br />

darstellt; das hat das Finanzgericht Köln Ende letzten Jahres klargestellt. Es<br />

ist davon auszugehen, dass zumindest die Finanzverwaltung auch den<br />

Tausch gegen Waren und Dienstleistungen als steuerpflichtig beurteilt. Gleiches<br />

gilt beim Verkauf von Einheiten, die durch Mining oder im Wege eines<br />

Forks erworben wurden.<br />

Strukturelles Erhebungsdefizit bei Kryptowährungen?<br />

Der Gleichheitsgrundsatz ist wesentlicher Bestandteil der deutschen<br />

Verfassung. Gesetze, die gegen diesen verstoßen, sind verfassungswidrig.<br />

Im Steuerrecht wird eine solche Verfassungswidrigkeit auch<br />

dann angenommen, wenn Sachverhalte zwar grundsätzlich steuerpflichtig<br />

sind, aber weder umfänglich erfasst noch überhaupt regelmäßig<br />

entdeckt werden können. Mittels dieser Argumentation wollte<br />

ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln die Besteuerung seiner Bitcoin-<br />

Gewinne verhindern. Das Finanzgericht hat dies jedoch abgelehnt, da<br />

keine solchen Vollzugsmängel erkennbar und genügend Instrumente<br />

zur Sachverhaltsermittlung vorhanden seien.<br />

Im Detail noch klärungsbedürftig ist, wann die private Vermögensverwaltung<br />

überschritten wird und An- und Verkauf so durch weitere<br />

Tätigkeiten angereichert sind, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit<br />

handelt - dann ohne die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach<br />

einem Jahr Haltedauer. Ebenfalls diskutiert wird, ob sich die Haltedauer<br />

von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn die Einheiten in der<br />

Zwischenzeit im Rahmen von Lending oder Cold Staking verwendet<br />

werden.<br />

Krypto-Mining<br />

Anders als der Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen ist Krypto-<br />

Mining weniger Vermögensanlage, sondern tatsächliche Tätigkeit in<br />

Form der Bereitstellung von Rechnerleistung zur Ermöglichung von<br />

Transaktionen. Gegenleistungen werden in Kryptowährung gewährt.<br />

Mining als steuerlich irrelevantes Glücksspiel?<br />

Da die beim Mining bereitgestellte Rechnerleistung - sehr vereinfacht<br />

ausgedrückt - in erster Linie dazu dient, durch möglichst viele Versuche<br />

eine Zahl zu erraten, verbreitet sich derzeit die Auffassung, dass<br />

Krypto-Mining keine typische auf Einkünfteerzielung ausgerichtete Tätigkeit<br />

ist, sondern eher einem Glücksspiel gleicht. Glücksspielgewinne<br />

sind in Deutschland aber nicht steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung<br />

geht diesen Weg selbstverständlich nicht. Aber auch in weiten Teilen<br />

der Literatur kann sich diese Auffassung - aus guten Gründen - nicht<br />

durchsetzen. Miner müssen also damit rechnen, dass auch ihre Tätigkeit<br />

dauerhaft steuerlich relevant bleiben wird.<br />

Gewinne aus dem Mining sind steuerpflichtig, wobei die Finanzverwaltung<br />

offensichtlich zukünftig davon ausgehen will, dass Miner<br />

in aller Regel als Gewerbetreibende mit den entsprechenden steuerlichen<br />

Folgen einzuordnen sind. Steuerpflichtiger Gewinn ist der<br />

jeweilige Marktwert der hinzugewonnenen Einheiten der Kryptowährung<br />

abzüglich des eingesetzten Aufwands (z. B. Hardware-, aber<br />

auch Stromkosten). Werden die Einheiten später verkauft, ist nur<br />

noch die Wertveränderung steuerlich relevant.<br />

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