Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...
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H 3<br />
Anhang 2 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />
Glossar<br />
Seite 4 von 19<br />
Begriff Erläuterung Module<br />
Arbeitsschutz Das Auftreten einer Influenzapandemie ist kein Ereignis, welches ein besonderes gesundheitliches<br />
Risiko nur am Arbeitsplatz bildet. Es betrifft das ganze Land und alle<br />
Einwohner gleichermaßen. Es sind prinzipiell alle Menschen betroffen, damit eben<br />
auch Beschäftigte in den Betrieben. Daraus könnte der Schluss gezogen werden,<br />
dass für einen solchen Fall keine sich aus dem gesetzlichen Arbeitsschutz ableitenden<br />
Maßnahmen des Arbeitgebers erforderlich seien 1 . Alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber<br />
ergreift, wären demnach freiwillig und orientierten sich lediglich an der Fürsorge<br />
für seine Mitarbeiter bzw. an der Verhinderung wirtschaftlichen Schadens.<br />
Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) orientieren sich<br />
aber nicht nur an der besonderen Belastung durch die Arbeit, sondern erfassen den<br />
Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Im § 1 Abs.1 heißt es:<br />
• Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />
bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.<br />
Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.<br />
In der Pandemiephase besteht für alle Beschäftigten, die arbeiten gehen, eine erhöhte<br />
Infektionsgefährdung durch Kontakte zu anderen Personen. Diese Gefährdung<br />
wächst besonders an, wenn am Arbeitsplatz durch die dort ausgeübte Tätigkeit Kontakte<br />
zu Kunden oder anderen Beschäftigten aufgenommen werden müssen. Die Gefährdung<br />
kann nicht nur dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden, welches<br />
in einer Pandemiephase vorübergehend und allgemein stark anwächst. Diese ließe<br />
sich aber z.B. durch Kontaktvermeidung und eine Selbstisolation in der Wohnung verringern.<br />
Der Beschäftigte setzt sich daher, wenn er sich zu seinem Arbeitsplatz begibt,<br />
auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz selbst, einem erhöhten Infektionsrisiko<br />
aus.<br />
Die staatlichen Arbeitsschutzregeln umfassen auch den Schutz vor anderen gesundheitsgefährdenden<br />
Faktoren, die von außen auf den Arbeitsplatz einwirken und nicht<br />
durch Tätigkeit entstehen. Dazu gehören das Klima oder physikalische Einflüsse<br />
(Lärm, Strahlung, Sonnenlicht). Im § 4 des ArbSchG heißt es dazu:<br />
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit<br />
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering<br />
gehalten wird.<br />
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige<br />
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den<br />
Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.<br />
Daraus lässt sich die Pflicht für den Arbeitgeber ableiten, auch für solche unabhängig<br />
von der Arbeit auftretenden Gefährdungen Schutzmaßnahmen zu planen. Dies gilt<br />
ebenso für eine Ausnahmesituation Influenza-Pandemie. Der betriebliche Pandemieplan<br />
kann demnach auch als ein Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes aufgefasst<br />
werden. Für die Beschäftigten besteht dann die Pflicht, die vorgesehenen<br />
Schutzmaßnahmen zu nutzen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.<br />
Arzneimittelherausgabe,<br />
Arzneimittel-<br />
Bevorratung<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />
Die Arzneimittelherausgabe erfolgt in der Regel über eine Apotheke. Wenn größere<br />
Mengen von Arzneimitteln (antivirale Medikamente) bereitgehalten werden sollen, um<br />
sie zur Prophylaxe und Erstbehandlung an Beschäftigte des Betriebs abzugeben, so<br />
können zwei Wege beschritten werden<br />
• Bereitstellung durch eine „Betriebsapotheke“: Durch Vereinbarung mit einer<br />
Apotheke wird die Belieferung des Betriebes mit den erforderlichen Arzneimitteln<br />
auf ärztliche Anordnung sichergestellt.<br />
• Aufbau eines Depots von Arzneimitteln im Betrieb. Dazu schreibt das Ministe-<br />
V1-1.2<br />
V2-7.2<br />
1 Von dieser Schlussfolgerung wären Betriebe ausgenommen, in welchen auch bei einer Influenzapandemie eine über das durchschnittliche Maß in der Pandemiephase<br />
hinausgehende Infektionsgefährdung besteht, wie z.B. Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege.<br />
21 H3 Glossar v2.2B 071212