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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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H 3<br />

Anhang 2 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />

Glossar<br />

Seite 4 von 19<br />

Begriff Erläuterung Module<br />

Arbeitsschutz Das Auftreten einer Influenzapandemie ist kein Ereignis, welches ein besonderes gesundheitliches<br />

Risiko nur am Arbeitsplatz bildet. Es betrifft das ganze Land und alle<br />

Einwohner gleichermaßen. Es sind prinzipiell alle Menschen betroffen, damit eben<br />

auch Beschäftigte in den Betrieben. Daraus könnte der Schluss gezogen werden,<br />

dass für einen solchen Fall keine sich aus dem gesetzlichen Arbeitsschutz ableitenden<br />

Maßnahmen des Arbeitgebers erforderlich seien 1 . Alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber<br />

ergreift, wären demnach freiwillig und orientierten sich lediglich an der Fürsorge<br />

für seine Mitarbeiter bzw. an der Verhinderung wirtschaftlichen Schadens.<br />

Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) orientieren sich<br />

aber nicht nur an der besonderen Belastung durch die Arbeit, sondern erfassen den<br />

Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Im § 1 Abs.1 heißt es:<br />

• Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.<br />

Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.<br />

In der Pandemiephase besteht für alle Beschäftigten, die arbeiten gehen, eine erhöhte<br />

Infektionsgefährdung durch Kontakte zu anderen Personen. Diese Gefährdung<br />

wächst besonders an, wenn am Arbeitsplatz durch die dort ausgeübte Tätigkeit Kontakte<br />

zu Kunden oder anderen Beschäftigten aufgenommen werden müssen. Die Gefährdung<br />

kann nicht nur dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden, welches<br />

in einer Pandemiephase vorübergehend und allgemein stark anwächst. Diese ließe<br />

sich aber z.B. durch Kontaktvermeidung und eine Selbstisolation in der Wohnung verringern.<br />

Der Beschäftigte setzt sich daher, wenn er sich zu seinem Arbeitsplatz begibt,<br />

auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz selbst, einem erhöhten Infektionsrisiko<br />

aus.<br />

Die staatlichen Arbeitsschutzregeln umfassen auch den Schutz vor anderen gesundheitsgefährdenden<br />

Faktoren, die von außen auf den Arbeitsplatz einwirken und nicht<br />

durch Tätigkeit entstehen. Dazu gehören das Klima oder physikalische Einflüsse<br />

(Lärm, Strahlung, Sonnenlicht). Im § 4 des ArbSchG heißt es dazu:<br />

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit<br />

möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering<br />

gehalten wird.<br />

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige<br />

Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den<br />

Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.<br />

Daraus lässt sich die Pflicht für den Arbeitgeber ableiten, auch für solche unabhängig<br />

von der Arbeit auftretenden Gefährdungen Schutzmaßnahmen zu planen. Dies gilt<br />

ebenso für eine Ausnahmesituation Influenza-Pandemie. Der betriebliche Pandemieplan<br />

kann demnach auch als ein Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes aufgefasst<br />

werden. Für die Beschäftigten besteht dann die Pflicht, die vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen zu nutzen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.<br />

Arzneimittelherausgabe,<br />

Arzneimittel-<br />

Bevorratung<br />

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />

Die Arzneimittelherausgabe erfolgt in der Regel über eine Apotheke. Wenn größere<br />

Mengen von Arzneimitteln (antivirale Medikamente) bereitgehalten werden sollen, um<br />

sie zur Prophylaxe und Erstbehandlung an Beschäftigte des Betriebs abzugeben, so<br />

können zwei Wege beschritten werden<br />

• Bereitstellung durch eine „Betriebsapotheke“: Durch Vereinbarung mit einer<br />

Apotheke wird die Belieferung des Betriebes mit den erforderlichen Arzneimitteln<br />

auf ärztliche Anordnung sichergestellt.<br />

• Aufbau eines Depots von Arzneimitteln im Betrieb. Dazu schreibt das Ministe-<br />

V1-1.2<br />

V2-7.2<br />

1 Von dieser Schlussfolgerung wären Betriebe ausgenommen, in welchen auch bei einer Influenzapandemie eine über das durchschnittliche Maß in der Pandemiephase<br />

hinausgehende Infektionsgefährdung besteht, wie z.B. Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege.<br />

21 H3 Glossar v2.2B 071212

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