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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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V 2<br />

Anhang 1 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />

Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien<br />

Seite 8 von 8<br />

Maßnahme Erläuterung Module<br />

7.3 Ausgabe von antiviralen<br />

Mitteln<br />

7.4 Andere Arzneimittel bereitstellen<br />

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />

Die Ausgabe im Betrieb erfolgt bei Erkrankung ausschließlich durch<br />

den im Betrieb während der Pandemie tätigen Arzt (z.B. den Betriebsarzt).<br />

Für die Prophylaxe wird das Mittel zu einem vom Arzt bestimmten<br />

Zeitpunkt ausgegeben. Hierbei sind entsprechende Empfehlungen<br />

der Gesundheitsbehörden zu beachten.<br />

Für Betriebe mit Kundenverkehr kann sich die Notwendigkeit der<br />

ärztlichen Erstversorgung ergeben. Dazu ist natürlich der anwesende<br />

Arzt verpflichtet. Er wird sich auf die notwendige Therapie beschränken<br />

und die Verschreibung von antiviralen Mitteln vollständig dem<br />

behandelnden Arzt überlassen.<br />

Es ist zweckmäßig, auch andere Medikamente zur ärztlichen Erstbehandlung<br />

bereitzustellen. Dazu zählen Mittel zur symptomatischen<br />

Behandlung einer beginnenden Influenza, z.B.<br />

o Fieber senkende Mittel<br />

o Schmerzmittel<br />

o Hustensaft<br />

o Nasentropfen<br />

o Antibiotika zur Therapie von Sekundärbesiedlung<br />

o Mittel aus der Liste der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft für Katastrophenmedizin<br />

Auch hier ist in Betracht zu ziehen, dass wegen der Überbelastung des<br />

Gesundheitswesens eine weitere Behandlung durch den niedergelassenen<br />

Arzt möglicherweise nur verzögert erfolgen kann.<br />

Für Betriebe mit Kundenverkehr ist es sinnvoll, die für eine gegebenenfalls<br />

erforderliche ärztliche Erstversorgung notwendigen Mittel<br />

bereitzuhalten, soweit ein Arzt anwesend ist.<br />

�V4-5.3<br />

�V4-6.2<br />

�P4-5.1<br />

�P4-5.2<br />

�P4-5.3<br />

�P4-7.1<br />

09 V2 Med-Hilfsm v3-3 090716

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