Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...
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V 2<br />
Anhang 1 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />
Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien<br />
Seite 8 von 8<br />
Maßnahme Erläuterung Module<br />
7.3 Ausgabe von antiviralen<br />
Mitteln<br />
7.4 Andere Arzneimittel bereitstellen<br />
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />
Die Ausgabe im Betrieb erfolgt bei Erkrankung ausschließlich durch<br />
den im Betrieb während der Pandemie tätigen Arzt (z.B. den Betriebsarzt).<br />
Für die Prophylaxe wird das Mittel zu einem vom Arzt bestimmten<br />
Zeitpunkt ausgegeben. Hierbei sind entsprechende Empfehlungen<br />
der Gesundheitsbehörden zu beachten.<br />
Für Betriebe mit Kundenverkehr kann sich die Notwendigkeit der<br />
ärztlichen Erstversorgung ergeben. Dazu ist natürlich der anwesende<br />
Arzt verpflichtet. Er wird sich auf die notwendige Therapie beschränken<br />
und die Verschreibung von antiviralen Mitteln vollständig dem<br />
behandelnden Arzt überlassen.<br />
Es ist zweckmäßig, auch andere Medikamente zur ärztlichen Erstbehandlung<br />
bereitzustellen. Dazu zählen Mittel zur symptomatischen<br />
Behandlung einer beginnenden Influenza, z.B.<br />
o Fieber senkende Mittel<br />
o Schmerzmittel<br />
o Hustensaft<br />
o Nasentropfen<br />
o Antibiotika zur Therapie von Sekundärbesiedlung<br />
o Mittel aus der Liste der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft für Katastrophenmedizin<br />
Auch hier ist in Betracht zu ziehen, dass wegen der Überbelastung des<br />
Gesundheitswesens eine weitere Behandlung durch den niedergelassenen<br />
Arzt möglicherweise nur verzögert erfolgen kann.<br />
Für Betriebe mit Kundenverkehr ist es sinnvoll, die für eine gegebenenfalls<br />
erforderliche ärztliche Erstversorgung notwendigen Mittel<br />
bereitzuhalten, soweit ein Arzt anwesend ist.<br />
�V4-5.3<br />
�V4-6.2<br />
�P4-5.1<br />
�P4-5.2<br />
�P4-5.3<br />
�P4-7.1<br />
09 V2 Med-Hilfsm v3-3 090716