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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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H 3<br />

Anhang 2 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />

Glossar<br />

Seite 16 von 19<br />

Begriff Erläuterung Module<br />

kommunikation Demgegenüber umfasst Krisenkommunikation alle kommunikativen Aktivitäten, die<br />

in Zusammenhang mit einer Krisensituation durchgeführt werden, um in der Krise einen<br />

Vertrauensverlust, Imageeinbußen usw. zu verhindern oder zumindest begrenzen.<br />

In der Praxis bedeutet Krisenkommunikation die klare Zuordnung von Zuständigkeiten<br />

und Verantwortlichkeiten sowie eine klare Kommunikationslinie für ein inhaltlich<br />

und argumentativ einheitliches Auftreten.<br />

Das Informationskonzept für die Risiko- und Krisenkommunikation soll eine unter den<br />

betrieblichen Bedingungen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten optimale<br />

Information für die Beschäftigten und ihre Angehörigen bieten und ihnen in der<br />

Pandemiewelle Hilfe und Stütze sein. Die Prinzipien für das Informationskonzept lauten:<br />

o Aktuell sein,<br />

o nur Fakten vermitteln, externe Spekulationen und Meinungen als solche benennen.<br />

Zweckmäßig ist die Nutzung wissenschaftlich gesicherter Informationen<br />

(z.B. von Landes- oder Bundesbehörden),<br />

o verständlich für die Beschäftigten sein,<br />

o allgemeine und lokale Nachrichten in Zusammenhang mit der Pandemie liefern,<br />

o den Einsatz des Personals in und am Ende der Pandemiewelle steuern,<br />

o praktische Verhaltensratschläge weitergeben.<br />

Schlüsselpersonal<br />

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />

Das Schlüsselpersonal ist dasjenige Personal eines Betriebes, welches einerseits die<br />

essentiellen Funktionen im Betrieb aufrechterhält (Infrastrukturpersonal) und andererseits<br />

unverzichtbare Produkte und Leistungen für Dritte erbringt (Kernpersonal).<br />

• Das Infrastrukturpersonal sorgt für die Aufrechterhaltung der essentiellen innerbetrieblichen<br />

Funktionen. Das sind die Abläufe und Leistungen, die zur Aufrechterhaltung<br />

der Infrastruktur des Betriebes unerlässlich sind. Eine Beschädigung<br />

der betrieblichen Infrastruktur würde nicht nur Produktion und Leistungsangebot<br />

beeinträchtigen oder unmöglich machen. Es könnten auch irreversible<br />

Schäden entstehen, die zu einem über die Pandemiephase hinausgehenden<br />

eingeschränkten Angebot bzw. zu Produktionsausfall führen bzw. deren Beseitigung<br />

nach der Pandemie den Betrieb mittelfristig und langfristig wirtschaftlich<br />

erheblich wirtschaftlich belasten würde.<br />

• Das Kernpersonal erstellt Produkte und erbringt Leistungen, die das Unternehmen<br />

in der Pandemiephase erbringen muss, weil z.B. gegenüber Dritten eine<br />

Verpflichtung dazu besteht - unabhängig von der Pandemie oder gerade deswegen.<br />

Zu dieser Verpflichtung zählt auch die Grundversorgung der Bevölkerung<br />

die in der Pandemiephase gewährleistet sein muss. Zur Grundversorgung<br />

gehören alle für die Bevölkerung lebenswichtigen Produkte und Leistungen, wie<br />

z.B.:<br />

o Leistungen des ambulanten und stationären Gesundheitswesens,<br />

o Leistungen der Wohlfahrtspflege (ambulante und stationäre Versorgung<br />

von Bedürftigen),<br />

o Leistungen von Feuerwehr, Katastrophenhilfe und Rettungsdiensten,<br />

o Leistungen zur seelsorgerischen Betreuung von Menschen<br />

(insbesondere Hinterbliebenen bei Todesfällen),<br />

o Produktion und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten<br />

(Pharmazeutische Industrie, Distribution, Apothekenwesen),<br />

o Versorgung mit Energie (Strom, Gas, Fernwärme),<br />

o Aufrechterhaltung der Information der Bevölkerung (Zeitungen,<br />

Hörfunk, Fernsehen),<br />

o Aufrechterhaltung der Telekommunikationssysteme (Telefon,<br />

Internet),<br />

P2-4<br />

P5-1<br />

N1-1.3<br />

N1-4<br />

V1-2<br />

P2-1.1<br />

21 H3 Glossar v2.2B 071212

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