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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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<strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong> � Anhang 1<br />

<strong>Betriebliche</strong> und personelle Planung<br />

Seite 5 von 11 V 1<br />

Maßnahme Erläuterung Module<br />

ersatzweise einspringen können<br />

3.3 Festlegung, welche Produkte<br />

bzw. Dienstleistungen der<br />

Betrieb für seine Kunden gewährleisten<br />

muss.<br />

3.4 Absprachen mit Verleihern<br />

über den Einsatz von Leiharbeitnehmern<br />

im Betrieb.<br />

3.5 Absprachen mit Firmenpartnern<br />

über betriebsfremdes<br />

Personal<br />

4<br />

wollen, ihre Produktion oder Angebot aufrecht zu erhalten. Ist der<br />

Betrieb jedoch auf die Lieferung angewiesen, so ist es zweckmäßig,<br />

mit anderen Geschäftspartnern für die Pandemiephase Absprachen<br />

zur Lieferung oder Bereitstellung zu treffen.<br />

Das eigene Unternehmen hat Verpflichtungen gegenüber anderen<br />

Unternehmen, die für den Pandemiefall abgestimmt werden müssen.<br />

Unternehmen, welche die kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung<br />

oder wichtiger öffentlicher oder gewerblicher Einrichtungen sicherstellen<br />

müssen, sollten bei der Planung ihren Verpflichtungen dadurch<br />

gerecht werden, dass Betriebsabläufe und Personalplanung besonders<br />

weitgehend abgesichert werden.<br />

Der Entleiher muss den <strong>Betriebliche</strong>n Pandemieplan ggf. auch mit<br />

dem Verleiher abstimmen. Der Leiharbeitnehmer hat die gleichen<br />

Ansprüche auf Gesundheitsschutz wie die regulär Beschäftigten.<br />

Wenn Leiharbeitnehmer zum Schlüsselpersonal gehören, so müssen<br />

sie in die Planung einbezogen werden.<br />

Im Rahmen von Verträgen oder bei Arbeitsgemeinschaften kann<br />

Personal einer anderen Firma (betriebsfremdes Personal) im eigenen<br />

Betrieb eingesetzt werden (und dort auch die Funktion von Schlüsselpersonal<br />

haben). Absprachen über den Einsatz und die Betreuung<br />

dieser Beschäftigten in der Pandemiephase sind erforderlich.<br />

Fragen der Pflichten und Rechte der nicht zum Betrieb gehörigen<br />

Personen sollten geklärt werden, insbesondere das Weisungsrecht<br />

und die Pflicht, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.<br />

Die Regeln, nach denen im Erkrankungsfall zu verfahren ist, sollten<br />

auch bei diesem Personal gelten.<br />

�P1-2<br />

�V3-1.7<br />

�P2-1.6<br />

�P3-2.2<br />

�V3-1.7<br />

�P1-1.4<br />

�P2-1.6<br />

�P3-2.2<br />

Unternehmensbereiche festlegen, deren Funktion vorübergehend eingestellt<br />

werden kann<br />

4.1 Einstufung von Betriebsprozessen<br />

hinsichtlich ihrer Bedeutung:<br />

• Funktionen/Prozesse, die<br />

eingeschränkt werden<br />

können.<br />

• Prozesse, die für einen<br />

Tag, mehrere Tage, Wochen<br />

unterbrochen werden<br />

können(ggf. Abstufungen<br />

vornehmen).<br />

• Betriebsteile, die stillgelegt<br />

werden können (ggf.<br />

zeitliche Abstufungen<br />

vornehmen).<br />

• Prozesse, die eine Zeitlang<br />

unüberwacht laufen<br />

können.<br />

4.2 Deaktivierung von Personal<br />

Entscheiden, welches Personal<br />

zu Hause bleiben soll,<br />

Die Produktion von nicht nachgefragten Gütern oder Produkten, deren<br />

Herstellung von der regelmäßigen, aber im Pandemiefall unterbrochenen<br />

Nachlieferung abhängt, kann reduziert oder eingestellt werden.<br />

Es ist damit zu rechnen, dass viele Beschäftigte von der Arbeit fern<br />

bleiben, so dass aus diesem Grund Betriebsteile stillgelegt und die<br />

Beschäftigten auf betriebswichtige Teile konzentriert werden.<br />

Abstufungen sind z.B. wegen regelmäßig zu wartenden Anlagen<br />

erforderlich. Bestimmte Anlagen (z.B. Klima- oder Belüftungsanlagen)<br />

benötigen keine ständige Überwachung.<br />

Die Beschäftigten von Betriebsteilen und bei betrieblichen Prozessen,<br />

die stillgelegt bzw. eingestellt werden, werden ggf. in anderen aufrechterhaltenen<br />

Bereichen eingesetzt.<br />

�P1-1<br />

�P2-1<br />

08 V1 Betr-Plan v2.2B 071210 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

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