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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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<strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong> � Anhang 2<br />

Glossar<br />

Seite 5 von 19 H 3<br />

Begriff Erläuterung Module<br />

rium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg: „Die Bevorratung mit antiviralen<br />

Arzneimitteln in größeren privaten Betrieben ist im Rahmen der Einrichtung<br />

einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz<br />

möglich. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Arzneimittel<br />

unter geeigneten Bedingungen gelagert werden und ein Apotheker die fachliche<br />

Verantwortung für die zentrale Beschaffungsstelle trägt. Dies kann durch einen<br />

Vertrag geregelt werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Gesundheit erforderlich. In den Fällen, in denen badenwürttembergische<br />

Unternehmen bisher einen Antrag auf Genehmigung einer<br />

zentralen Beschaffungsstelle gestellt haben, wurde das Einvernehmen ohne<br />

Probleme hergestellt. Im Rahmen der Umsetzung des nationalen Influenzapandemieplans<br />

erachtet das Ministerium für Arbeit und Soziales die Einrichtung zentraler<br />

Beschaffungsstellen für Arzneimittel als sinnvoll. Für kleinere Betriebe<br />

könnte eine Lösung darin liegen, sich mit anderen Unternehmen in Bezug auf<br />

die Einrichtung zentraler Beschaffungsstellen zusammenzuschließen.“<br />

Die Bevorratung von Neuraminidasehemmern ist auch bei kühler, trockener<br />

Lagerung im Dunkeln nur über einen beschränkten Zeitraum möglich. Will man<br />

die Mittel nicht einfach nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgen, so bietet<br />

sich – in Zusammenarbeit mit einer Apotheke – die Möglichkeit einer „dynamischen“<br />

Lagerung an, bei der aus dem Deputat des Betriebs in der Apotheke<br />

Arzneimittel abgegeben und wieder durch neue Chargen ersetzt werden.<br />

Atemschutz „Die Übertragung von Influenzaviren erfolgt vermutlich überwiegend durch Tröpfchen,<br />

die relativ groß sind (> 5 µm), z.B. beim Sprechen, insbesondere aber beim Husten<br />

oder Niesen entstehen und über eine geringe Distanz auf die Schleimhäute von Kontaktpersonen<br />

gelangen können. Einzelne Publikationen legen aber auch die Möglichkeit<br />

einer Übertragung durch so genannte Tröpfchenkerne nahe, die kleiner sind (< 5<br />

µm) und länger in der Luft schweben können (aerogene Übertragung).“<br />

1. „Bei Tätigkeiten, bei denen ein Kontakt zu Verdachtsfällen besteht, wird das Tragen<br />

von FFP1-Masken für erforderlich gehalten..“ „Als Verdachtsfälle gelten Patienten<br />

mit Influenza-typischer Symptomatik (influenzalike illness, kurz ILI) während<br />

einer Influenzaepidemie bzw. –pandemie.“ „Bei Verdacht auf eine Erkrankung<br />

an Influenza ist der betroffene Patient bis zur Einweisung in ein Krankenhaus<br />

bzw. bis zur stationären Aufnahme möglichst in einem separaten Raum,<br />

getrennt von anderen Personen unterzubringen und – wenn möglich bzw. gesundheitlich<br />

zumutbar – mit MNS (Mund-Nasen-Schutz) auszustatten. Personen,<br />

die Kontakt zum Patienten haben, sollen sich mit einem Schutzkittel, Einmalhandschuhen,<br />

einer FFP1-Maske oder MNS schützen.<br />

2. Für den Fall, dass während einer Pandemie nicht genügend zertifizierte Atemschutzmasken<br />

zur Verfügung stehen, wird der Einsatz von solchen MNS-<br />

Produkten empfohlen, die die wesentlichen Kriterien einer FFP1-Maske (Filterdurchlass,<br />

Gesamtleckage und Atemwiderstand) erfüllen, auch wenn sie nicht<br />

nach PSA-Richtlinie zertifiziert sind.<br />

3. Bei allen Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Hustenstößen ausgesetzt sein<br />

können, sind FFP2-Masken zu tragen.<br />

4. Wird das Husten des Patienten provoziert, z.B. während einer Bronchoskopie,<br />

Intubation oder beim Absaugen, sind FFP3-Masken zu tragen.“<br />

[Quelle: BAuA, ABAS_Beschluss 609 (Dezember 2006); Auszüge]<br />

Der ABAS-Beschluss 609 „gilt für Exponierte im Gesundheitswesen, die Personen<br />

untersuchen, behandeln, pflegen oder versorgen, die an einer nicht oder nicht ausreichend<br />

impfpräventablen Influenza erkrankt oder krankheitsverdächtig sind. Er gilt<br />

deshalb auch für entsprechende Tätigkeiten an Personen, die durch Influenza-<br />

Viren mit pandemischem Potential wie aviäre Influenza-A-Viren (HPAI –Highly<br />

Pathogenic Avian Influenza H5) infiziert oder krankheitsverdächtig sind (Pan-<br />

V2-2.1<br />

V4-6.1<br />

P2-2.3<br />

P4-4.1<br />

21 H3 Glossar v2.2B 071212 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

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