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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Deutsche Gesetzliche ...

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N 1<br />

Anhang 1 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />

Rückkehr zur Normalität<br />

Seite 2 von 6<br />

Maßnahme Erläuterung Module<br />

(Krisenkommunikation*)<br />

1.4 Information der Partnerfirmen<br />

(z.B. bei Arbeitsgemeinschaften)<br />

Information von Personaldienstleistern<br />

(wenn Leiharbeitnehmer<br />

beschäftigt werden)<br />

• Abstimmung über Normalisierung<br />

der Geschäftsbeziehungen<br />

1.5 Information der Kunden und<br />

Lieferanten<br />

• Erkundigungen nach dem<br />

Status (Pandemieplan<br />

noch aktiv oder schon<br />

ausgesetzt?)<br />

1.6 Information von Behörden<br />

und Verbänden<br />

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />

dem Plan und der tatsächlichen Lage, ggf. in abgestufter Folge.<br />

Das Schlüsselpersonal kehrt zu seiner ursprünglichen Tätigkeit zurück.<br />

Die Beschäftigten in ausländischen Niederlassungen werden über die<br />

Normalisierung des Stammbetriebs informiert. Möglicherweise ist die<br />

Lage im Gastland noch nicht normalisiert.<br />

Mit den Partnerbetrieben wurden bereits während der Aufstellung des<br />

Pandemieplans Absprachen getroffen. Die Absicht, zur Normalität<br />

zurückzukehren und die damit verbundene Feinplanung (z.B. Festlegung<br />

der Zeitpunkte und des Umfangs der Arbeitsaufnahme) muss<br />

mit den Partnerfirmen bzw. Personaldienstleistern) abgestimmt werden.<br />

Kunden und Lieferanten wird mitgeteilt, dass der Betrieb zur Normalität<br />

zurückkehrt. Hier sind ebenso Feinabstimmungen notwendig. Bei<br />

räumlich entfernten Geschäftspartnern kann sich die Grippepandemie<br />

zeitlich anderes entwickelt haben, so dass unter Umständen die vollen<br />

Geschäftsbeziehungen noch nicht aufgenommen werden können.<br />

Versorger (Energie, Wasser, Abwasser) werden über die Normalisierung<br />

der Betriebstätigkeit informiert, wenn die Steigerung des Bedarfs<br />

für den Versorger von Bedeutung ist.<br />

Lokale Behörden (z.B. Ordnungsamt, Wirtschaftsamt) werden über<br />

die Rückkehr zur Normalität unterrichtet.<br />

Bei Anlagen, die dem Immissionsschutz unterliegen bzw. die überwachungsbedürftig<br />

sind, kann es erforderlich sein, die Wiederinbetriebnahme<br />

dieser Anlagen der zuständigen Behörde bzw. der überwachenden<br />

Einrichtung mitzuteilen.<br />

Verbände (Industrieverbände, Industrie- und Handelskammern), die<br />

eine besondere Funktion in der Pandemiephase gehabt haben, werden<br />

informiert. Die Information kann für die Aufarbeitung der Erfahrungen<br />

in der Pandemie bedeutungsvoll sein.<br />

2 Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen<br />

2.1 Deaktivierung von externem<br />

Personal im Betrieb<br />

2.2 Beendigung von Kooperationen<br />

mit Geschäftspartnern zur<br />

Unterstützung während der<br />

Pandemiephase<br />

Externes Personal, das während der Pandemiephase im Betrieb<br />

Dienst getan hat (z.B. im <strong>Betriebliche</strong>n Gesundheitsdienst, Rufdienst),<br />

wird wieder deaktiviert. Zeitpunkte der Deaktivierung müssen mitgeteilt<br />

werden.<br />

Geschäftspartner für Dienstleistungen während der Pandemiephase<br />

(z.B. Catering) werden über den Zeitpunkt der Beendigung dieser<br />

Dienstleistungen unterrichtet.<br />

V1-8�<br />

P1-5�<br />

P3-2.2�<br />

V3-2�<br />

P3-2.3�<br />

P3-4�<br />

P1-1.3�<br />

P3-2.2�<br />

V1-3.5�<br />

P1-1.4�<br />

17 N1 Normalität v2.2B 071211

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