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adRom E-Mail Marketing Leitfaden

adRom E-Mail Marketing Experten Bericht. adRom Holding AG Spam und permission Marketing sind nicht das gleiche.

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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

8<br />

IM E-MAIL-MARKETING<br />

JENS ECKHARDT<br />

Aus rechtlicher Sicht ist das personalisierte E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> 2.0 im<br />

Kern durch das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht bestimmt:<br />

Das Wettbewerbsrecht befasst sich mit der Frage, ob dem Empfänger eine<br />

E-<strong>Mail</strong> zugesendet werden darf. Das Datenschutzrecht regelt hingegen, ob<br />

und wie die Daten der Interessierten zur Adressierung und gegebenenfalls zur<br />

Personalisierung verwendet werden dürfen.<br />

Eine pauschalisierte rechtliche Bewertung der denkbaren Ausgestaltungen von<br />

E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> 2.0 ist allerdings ebenso wenig möglich wie es das eine<br />

richtige E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> gibt. Seinen Grund hat das darin, dass die rechtlichen<br />

Vorgaben einem ständigen Wandel – auch durch die Rechtsprechung –<br />

unterliegen. Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht immer so eindeutig,<br />

dass es nur eine richtige Verhaltensweise gibt. Die grundlegenden rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen lassen sich dennoch allgemein beschreiben. Der Beitrag<br />

stellt daher diese Rahmenbedingungen in Form von Leitlinien dar.<br />

Die beiden Rechtskreise Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht sind nicht<br />

deckungsgleich, weshalb in die beiden Rechtskreise zunächst getrennt<br />

eingeführt wird. Bei der Gestaltung der erforderlichen Einwilligung werden<br />

die Anforderungen beider Rechtskreise zusammen behandelt, weil sie beide<br />

bei der Erstellung der Einwilligung zu beachten sind.<br />

Wettbewerbsrecht als Maßstab<br />

Nach der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Gesetzes gegen den<br />

unlauteren Wettbewerb (UWG) ergibt sich für das E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> eine klare<br />

Ausgangssituation. E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> ist danach zulässig, wenn die Einwilligung<br />

des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) oder die gesetzliche Erlaubnis<br />

des § 7 Abs. 3 UWG greift. Derselbe Grundsatz – wenn auch aufgrund anderer<br />

gesetzlicher Bestimmungen – gilt im Datenschutzrecht.<br />

Der Vorteil einer gesetzlichen Erlaubnis besteht klar darin, dass eine<br />

Einwilligung beim Adressaten nicht eingeholt werden muss und daher geworben<br />

werden kann, bis dieser ausdrücklich nein sagt. Der Nachteil einer gesetzlichen<br />

Erlaubnis besteht darin, dass diese auch den – begrenzten – Umfang der<br />

zulässigen Nutzung festlegt. Der entscheidende Vorteil beim Einholen einer<br />

Einwilligung des Adressaten ist also: Der Werbende hat es in der Hand, durch<br />

die Gestaltung des Einwilligungstextes den Umfang der zulässigen Nutzung<br />

zu bestimmen.<br />

http://www.marketing-boerse.de/Experten/details/Jens-Eckhardt<br />

409<br />

Datenschutzrecht<br />

vs. Wettbewerbsrecht<br />

Gesetzliche<br />

Erlaubnis und<br />

Einwilligung

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