16.02.2013 Aufrufe

adRom E-Mail Marketing Leitfaden

adRom E-Mail Marketing Experten Bericht. adRom Holding AG Spam und permission Marketing sind nicht das gleiche.

adRom E-Mail Marketing Experten Bericht. adRom Holding AG Spam und permission Marketing sind nicht das gleiche.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

T. Schwarz: <strong>Leitfaden</strong> E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> 2.0 / Kap. 8 Rechtslage beachten<br />

Ins Impressum<br />

gehören alle<br />

Absenderangaben<br />

Nach § 6 Abs. 2 TMG darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der kommerzielle<br />

Charakter der Nachricht noch der Absender verschleiert oder verheimlicht sein.<br />

Ein Verstoß ist sicherlich gegeben, wenn im Betreff „Rechnung“ steht, aber<br />

nur Werbung zugesendet wird, oder im Absender „Amt für …“ steht, aber<br />

tatsächlich behördenfremde Absender auftreten. Bildlich gesprochen: Die<br />

Kopf- und Betreffzeile müssen ehrlich sein.<br />

Ein Verstoß löst ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro aus, wenn der Verstoß<br />

absichtlich begangen wird. Absicht ist dann anzunehmen, wenn es dem Absender<br />

gerade auf diese Verschleierung oder dieses Verheimlichen zielgerichtet<br />

ankommt. Eine versehentliche Unklarheit darf daher nicht genügen.<br />

Pflichtangaben in einer Werbe-E-<strong>Mail</strong><br />

§ 5 Abs. 1 TMG nennt explizit Angaben, die im Rahmen der Allgemeinen<br />

Informationspflicht – bekannt unter dem Schlagwort „Impressumspflicht“<br />

– mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung sollte auch in jeder E-<strong>Mail</strong> berücksichtigt<br />

werden. Die Information muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und<br />

ständig verfügbar sein. Ein Hyperlink auf die Internetseite mit den geforderten<br />

Angaben ist mit Blick auf das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit<br />

problematisch, weil E-<strong>Mail</strong>s auch „offline“ gelesen werden können.<br />

In Werbe-E-<strong>Mail</strong>s sollten auch die Angaben, die nach handels- und gesellschaftsrechtlichen<br />

Bestimmungen in Geschäftsbriefen der klassischen<br />

Briefpost enthalten sein müssen, aufgenommen werden. Ein Merkmal eines<br />

Geschäftsbriefs ist, dass er an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist. Das<br />

ist bei Werbe-E-<strong>Mail</strong>s und bei Newslettern wohl nicht der Fall. Bei einer<br />

personalisierten – also den Empfänger ansprechenden – Werbe-E-<strong>Mail</strong>, welche<br />

unmittelbar in einen Verkauf münden kann, dürfte die Bewertung schon nicht<br />

mehr so eindeutig sein. In Grenzfällen dürfte es sinnvoller sein, die Angaben<br />

einzufügen; zumal sie sich mit der sogenannten Impressumspflicht überschneiden.<br />

Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen dazu nicht ausdrücklich äußern, wird<br />

ein Hyperlink auf die Angaben auf einer Internetseite nicht genügen.<br />

Verstöße können auch hier Buß- und Zwangsgelder nach sich ziehen.<br />

Wahrscheinlicher ist jedoch eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen<br />

das UWG durch das Weglassen der Informationen. Im konkreten Fall kommt<br />

es dann aber darauf an, ob die fehlende Information unter die Bagatellgrenze<br />

des UWG fällt.<br />

Abmeldung – Was ist zu beachten?<br />

Die Gestaltung der Abmeldemöglichkeit, insbesondere des Hinweistextes, sollte<br />

dieselbe Sorgfalt zuteilwerden wie der Anmeldung. Denn Missverständnisse<br />

über die Abmeldung können ebenso problematisch sein wie solche über die<br />

Anmeldung. Die wesentlichen Aspekte sind nachfolgend zusammengefasst:<br />

428

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!