HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. c)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. e)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. g)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
c) Erlenbruchwälder einer natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />
wobei die traditionelle Einzelstammnutzung diesem Ziel nicht<br />
entgegensteht. Tatsächlich ist die Bestockung von Waldflächen<br />
dieser Region nur teilweise durch Erlen gegeben. Es sind durchaus<br />
auch andere Bestockungen vorhanden, weshalb sich die<br />
Frage stellt, ob der Schutz nur für Erlenbruchwälder gilt oder für<br />
alle Bruchwaldgebiete. Hinzu kommt, dass der Begriff „traditionelle<br />
Einzelstammnutzung“ nicht eindeutig definiert ist und eine<br />
Nutzung nach diesem Prinzip eher schwierig ist. Wenn damit<br />
allerdings ein Nutzungsverbot für Erlenbruchwälder gemeint ist,<br />
sollte dieses auch so ausgedrückt werden, weil dann ein eindeutiger<br />
Entschädigungsanspruch besteht.<br />
e) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume je ha ) zu erhalten,<br />
…<br />
das bedeutet nach meinem Verständnis nicht die Schaffung von<br />
Totholz.<br />
Im Übrigen führt die Durchführung dieses Gebotes zu einer erheblichen<br />
und unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung meines<br />
Forstbetriebes. Die Festlegung in einem Landschaftsplan erscheint<br />
mir rechtlich sehr bedenklich, weil dieses nur vertraglich<br />
und gegen Entschädigung möglich ist.<br />
g) Entfernung nicht standortgerechter Gehölzarten<br />
Hier sind sicherlich Pappeln, Roteichen und Nadelholz gemeint.<br />
Tatsächlich ist die Frage der Standortgerechtigkeit sehr kleinräumig<br />
zu betrachten, denn in dem Naturschutzgebiet sind auch<br />
Waldgebiete enthalten, die eher zur Sanddüne gehören als zum<br />
Bruchwald, ich verweise hier auf die Waldflächen zwischen<br />
Schloss Leyenburg und Schloss Bloemersheim.<br />
Das Gebot kann so nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass im Landschaftsplan Neukirchen-Vluyn,<br />
<strong>Kreis</strong> Wesel, die extrem starken Pappeln südöstlich<br />
von Bloemersheim unter Schutz gestellt worden sind,<br />
13<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
unter 2. c) der Wortlaut …traditionelle… gestrichen.<br />
Die Einzelstammnutzung ist zur Erhaltung des Erlenbruchwaldes<br />
sogar notwendig und daher ausdrücklich erwünscht.<br />
Eine Schaffung ist nicht gemeint. Stehendes und liegendes<br />
Totholz sollte nach Möglichkeit erhalten werden. Es handelt<br />
sich hierbei aber um ein lediglich auf freiwilliger Basis durchzuführendes<br />
Gebot.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot.<br />
Dem Hinweis wird bei den Verboten teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
unter 2. folgende Änderung vorgenommen:<br />
k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />
und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />
Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />
Hierbei handelt es sich um Einzelfallbewertungen. Pappelreihen<br />
stellen in dieser Region beispielsweise ein kulturhistorisches<br />
Landschaftselement dar. Das Gebot bezieht sich auf