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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. c)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. e)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. g)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

c) Erlenbruchwälder einer natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />

wobei die traditionelle Einzelstammnutzung diesem Ziel nicht<br />

entgegensteht. Tatsächlich ist die Bestockung von Waldflächen<br />

dieser Region nur teilweise durch Erlen gegeben. Es sind durchaus<br />

auch andere Bestockungen vorhanden, weshalb sich die<br />

Frage stellt, ob der Schutz nur für Erlenbruchwälder gilt oder für<br />

alle Bruchwaldgebiete. Hinzu kommt, dass der Begriff „traditionelle<br />

Einzelstammnutzung“ nicht eindeutig definiert ist und eine<br />

Nutzung nach diesem Prinzip eher schwierig ist. Wenn damit<br />

allerdings ein Nutzungsverbot für Erlenbruchwälder gemeint ist,<br />

sollte dieses auch so ausgedrückt werden, weil dann ein eindeutiger<br />

Entschädigungsanspruch besteht.<br />

e) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume je ha ) zu erhalten,<br />

…<br />

das bedeutet nach meinem Verständnis nicht die Schaffung von<br />

Totholz.<br />

Im Übrigen führt die Durchführung dieses Gebotes zu einer erheblichen<br />

und unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung meines<br />

Forstbetriebes. Die Festlegung in einem Landschaftsplan erscheint<br />

mir rechtlich sehr bedenklich, weil dieses nur vertraglich<br />

und gegen Entschädigung möglich ist.<br />

g) Entfernung nicht standortgerechter Gehölzarten<br />

Hier sind sicherlich Pappeln, Roteichen und Nadelholz gemeint.<br />

Tatsächlich ist die Frage der Standortgerechtigkeit sehr kleinräumig<br />

zu betrachten, denn in dem Naturschutzgebiet sind auch<br />

Waldgebiete enthalten, die eher zur Sanddüne gehören als zum<br />

Bruchwald, ich verweise hier auf die Waldflächen zwischen<br />

Schloss Leyenburg und Schloss Bloemersheim.<br />

Das Gebot kann so nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass im Landschaftsplan Neukirchen-Vluyn,<br />

<strong>Kreis</strong> Wesel, die extrem starken Pappeln südöstlich<br />

von Bloemersheim unter Schutz gestellt worden sind,<br />

13<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />

durchzuführendes Gebot.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

unter 2. c) der Wortlaut …traditionelle… gestrichen.<br />

Die Einzelstammnutzung ist zur Erhaltung des Erlenbruchwaldes<br />

sogar notwendig und daher ausdrücklich erwünscht.<br />

Eine Schaffung ist nicht gemeint. Stehendes und liegendes<br />

Totholz sollte nach Möglichkeit erhalten werden. Es handelt<br />

sich hierbei aber um ein lediglich auf freiwilliger Basis durchzuführendes<br />

Gebot.<br />

Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />

durchzuführendes Gebot.<br />

Dem Hinweis wird bei den Verboten teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

unter 2. folgende Änderung vorgenommen:<br />

k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />

und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />

Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />

Hierbei handelt es sich um Einzelfallbewertungen. Pappelreihen<br />

stellen in dieser Region beispielsweise ein kulturhistorisches<br />

Landschaftselement dar. Das Gebot bezieht sich auf

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