HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 2.1.1<br />
EZ Erhaltung<br />
ER 1.1.10<br />
Nach meiner Kenntnis sind diese Flächen im GEP 99 nicht als<br />
Naturschutzgebiet ausgewiesen und werden auch im Plan der<br />
LANUV nicht als solche geführt. Darüber hinaus wird im Ministerium<br />
in Düsseldorf diese Auffassung auch so vertreten, zuletzt<br />
hat Herr Dr. Woike in einem Gespräch mit dem Waldbauernverband<br />
im April 2011 diese Auffassung bestätigt.<br />
Danach sind am Niederrhein bereits heute hinreichend viele und<br />
ausreichend große Flächen als Naturschutzgebiete oder andere<br />
besondere Schutzgebiete ausgewiesen, so dass weitere Ausweisungen<br />
nicht erforderlich sind. In Ansehung dieser Äußerungen<br />
ist die Festsetzung des NSG N2 und ggf. anderer, vor allem<br />
auch im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen, entbehrlich.<br />
Landschaftsschutz würde bisher einen ausreichenden und sachgerechten<br />
Schutz ermöglichen.<br />
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf die geringen<br />
qualitativen Unterschiede zwischen den Schutz- und anderen<br />
Bestimmungen für Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete.<br />
Dieses erscheint mir im Hinblick auf die quantitativ ganz<br />
anderen Verhältnisse nicht sachgerecht.<br />
Im Hinblick auf die erkennbare bedenkliche Finanzentwicklung in<br />
unserem Lande, nicht nur in den öffentlichen Haushalten, sollten<br />
absehbare Kostenentwicklungen und Nutzungseinschränkungen<br />
vermieden werden.<br />
2. Entwicklungszeile für die Landschaft (§18 LG)<br />
2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung<br />
3<br />
angepasst.<br />
Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />
Natur (BSN) vorgegeben.<br />
Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />
und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />
Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen<br />
der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />
wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />
ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />
für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />
jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
der Kleinen Parsick.<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Flächenanteil an NSG ist im Geltungsbereich des LP 15<br />
vergleichsweise gering und beschränkt sich auf die besonders<br />
wertvoll ausgeprägten Landschaftsräume und Biotopkomplexe.<br />
Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />
und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />
für den privaten Eigentümer dar.