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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 2.1.1<br />

EZ Erhaltung<br />

ER 1.1.10<br />

Nach meiner Kenntnis sind diese Flächen im GEP 99 nicht als<br />

Naturschutzgebiet ausgewiesen und werden auch im Plan der<br />

LANUV nicht als solche geführt. Darüber hinaus wird im Ministerium<br />

in Düsseldorf diese Auffassung auch so vertreten, zuletzt<br />

hat Herr Dr. Woike in einem Gespräch mit dem Waldbauernverband<br />

im April 2011 diese Auffassung bestätigt.<br />

Danach sind am Niederrhein bereits heute hinreichend viele und<br />

ausreichend große Flächen als Naturschutzgebiete oder andere<br />

besondere Schutzgebiete ausgewiesen, so dass weitere Ausweisungen<br />

nicht erforderlich sind. In Ansehung dieser Äußerungen<br />

ist die Festsetzung des NSG N2 und ggf. anderer, vor allem<br />

auch im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen, entbehrlich.<br />

Landschaftsschutz würde bisher einen ausreichenden und sachgerechten<br />

Schutz ermöglichen.<br />

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf die geringen<br />

qualitativen Unterschiede zwischen den Schutz- und anderen<br />

Bestimmungen für Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete.<br />

Dieses erscheint mir im Hinblick auf die quantitativ ganz<br />

anderen Verhältnisse nicht sachgerecht.<br />

Im Hinblick auf die erkennbare bedenkliche Finanzentwicklung in<br />

unserem Lande, nicht nur in den öffentlichen Haushalten, sollten<br />

absehbare Kostenentwicklungen und Nutzungseinschränkungen<br />

vermieden werden.<br />

2. Entwicklungszeile für die Landschaft (§18 LG)<br />

2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung<br />

3<br />

angepasst.<br />

Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />

Natur (BSN) vorgegeben.<br />

Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />

und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />

Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen<br />

der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />

wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />

ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />

für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />

jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

der Kleinen Parsick.<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Flächenanteil an NSG ist im Geltungsbereich des LP 15<br />

vergleichsweise gering und beschränkt sich auf die besonders<br />

wertvoll ausgeprägten Landschaftsräume und Biotopkomplexe.<br />

Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />

und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />

für den privaten Eigentümer dar.

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