HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. o)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1 u. N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1.n) bzw. m)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
das Ziel zu erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert<br />
was als Grünland zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland<br />
gemeint oder z.B. auch einjähriges Raygras?<br />
b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />
oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />
vor dem 15. Juni erfolgen darf (u.a. LP 14 S. 38 unter 1c).<br />
c) Wildäcker und Wildfütterungen ohne Abstimmung mit der<br />
ULB anzulegen (u.a. LP 14 S. 33 unter L). Zur Förderung<br />
der Naturverjüngung von Bäumen (naturnahe Forstwirtschaft)<br />
und zur Vermeidung von Wildschäden an<br />
Neupflanzungen sind Ablenkfütterungen und Wildäcker notwendig<br />
und entsprechen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />
Es gibt hier auch keinen schädlichen Entwicklungen<br />
die eine behördliche Abstimmung notwendig machen.<br />
d) Wasserwild an Wasserflächen zu füttern (u.a. LP 14 S.35<br />
unter 1c)<br />
e) Zu angeln und die Gewässer anderweitig fischereilich zu<br />
nutzen (u.a. LP 14 S. 38 unter 1f).<br />
f) In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.08. (Brut- und Setzzeit)<br />
Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />
1p).<br />
45<br />
Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />
besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />
Niederungszüge und der Biotopverbund<br />
auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />
Dies betrifft nur den LP 14.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />
Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das <strong>Anl</strong>egen von Wildäckern und Wildfütterungen<br />
negative Folgen auf die Schutzziele haben kann, kann auf<br />
das bereits in den gültigen Verordnungen über die Festsetzung<br />
der Naturschutzgebiete enthaltene Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Die besondere Festsetzung 1 c) betrifft den LP 14.<br />
Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />
Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />
Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele des Schutzgebietes sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das Angeln und oder die Gewässer anderweitig fischereilich<br />
zu nutzen, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
hat, kann auf das Verbot nicht verzichtet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und