HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 5 Forstl. Festsetz.<br />
in LB<br />
Kap. 3.6 GB<br />
GB17<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. b)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. c)<br />
haft bezeichnet, die Ausweisung ist aus hiesiger Sicht für den<br />
Teich am Schloss und am Wirtschaftshof fachlich nicht begründet.<br />
Die LANUV schuldet hier noch eine Nachprüfung und Antwort auf<br />
mein Schreiben vom 5.6.2008.<br />
Siehe Stellungnahme zu N2<br />
GB 18<br />
Kleiner Parsick<br />
Die Ausweisung wird bestritten und wenn kartiert, wird die Richtigkeit<br />
der Kartierung bestritten, siehe Stellungnahme zu N 2.<br />
5. Forstliche Festsetzungen in geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
( § 25 LG )<br />
Es wird von hier aus gebeten, deutlich zu machen, dass es sich<br />
bei diesen Gebieten nicht um die großen Waldflächen in den LSG<br />
nach § 26 (BNatSchG) handelt.<br />
Ergänzung vom 19.12.2011<br />
Es wird sehr begrüßt, dass die Schlossteiche Bloemersheim nicht<br />
mehr als § 30 Biotope ausgewiesen sind, das entspricht den<br />
diesseitigen Untersuchungen.<br />
Die von Ihnen beschriebene Anpassung der Naturschutzausweisung<br />
ist kleinräumig erfolgt, aber textlich möchte ich anregen, den<br />
Schutz so zu formulieren, dass die Parkdenkmalpflege nicht in<br />
Konflikt mit den Naturschutzfestlegungen kommen kann und umgekehrt.<br />
Das ist sicherlich schon tlw. erreicht durch den Wegfall<br />
des § 30 Biotopes, aber Konfliktpotential ist nach wie vor gegeben.<br />
Hier hatte ich vorgeschlagen, den Grundschutz so knapp<br />
wie möglich zu formulieren und den darüber hinaus Ihrerseits<br />
angestrebten Schutz durch vertragliche Festlegung zu erreichen.<br />
Ich bin sicher, dass dieses Vorgehen vom <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bereits<br />
erfolgreich an anderen ähnlich gelegenen <strong>Anl</strong>agen gewählt wurde<br />
und Sie auf Erfahrungen zurückgreifen können. Auf die Festsetzung<br />
für die Teiche vor Bloemersheim als Teil des Naturschutzgebietes<br />
zu verzichten wäre verständlicherweise die einfachste<br />
Vermeidung möglicher Konflikte.<br />
Hinsichtlich des Brauchtums und des beschriebenen Eigentümergebrauches,<br />
seiner Familie und seiner Gäste, haben Sie eine<br />
Überprüfung zugesagt.<br />
31<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die Formulierung des Kap. 5 bezieht sich eindeutig nur auf<br />
die entsprechend aufzulistenden LB.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird durch die entsprechenden Ergänzungen<br />
der Unberührtheitsklausel gefolgt.<br />
Vertraglich befristete Regelungen können die Erhaltung der<br />
schutzwürdigen Bereiche langfristig nicht in dem Maße sichern,<br />
wie es eine dauerhafte Festsetzung als NSG vermag.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Wanderungen im NSG sowie Kahnfahrten und Schlittschuhlaufen<br />
auf den entsprechenden Gewässern bleiben von den