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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. e)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. f)<br />

Welche Auflagen werden damit verbunden, welche Festsetzungen<br />

werden daraus entstehen?<br />

Welche Wirkungen soll der Biotopverbund auf die Bewirtschaftungen<br />

von Ackerflächen haben (Höhenzug bei Schaephuysen —<br />

Lind) haben?<br />

Warum sind Gebäude und Hoffläche der Leyenburg nicht ausgeklammert,<br />

aber das Eichenkreuzheim in Schaephuysen / Neufeld<br />

( 8.3 ) herausgezeichnet?<br />

Zu 3. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft §§<br />

22 - 29 BNatSchG )<br />

3.1 Naturschutzgebiete ( § 23 BNatSchG )<br />

I. Verbote<br />

e) der Eigentümergebrauch macht das Betreten und Befahren<br />

erforderlich. In Zukunft muss der Eigentümer beim Betreten seiner<br />

Flächen also immer die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Bodennutzung als Grund seines Betretens vor Augen<br />

haben. Das kann ich sicherlich leisten, aber wozu diese Eigentümerbeschränkung.<br />

Was aber erfahrungsgemäß in derartigen<br />

Gebieten nicht geleistet wird, ist die unzulässige Verhinderung<br />

des Betretens durch Spaziergänger durch die festsetzende Behörde.<br />

f) das Befahren mit Kähnen gehört zum üblichen Geschehen seit<br />

Jahrhunderten auf den Schlossteichen in Bloemersheim: zum<br />

Vergnügen, die Kinder lernen das Rudern, für die Jagd, für die<br />

Landschaftsunterhaltung und für Vieles mehr und das geschieht<br />

seit Jahrhunderten. Dazu gibt es ebenfalls seit Jahrhunderten ein<br />

Kahnhäuschen, das auf Stichen des 19. Jahrhunderts schon zu<br />

sehen ist.<br />

In den Teichen wird auch privat gebadet, am Kleinen Parsick gibt<br />

es eine eigene Badestelle an einem Kullhäuschen und eine junge<br />

Tochter v.d.Leyen ertrank beim Baden oder Kahnfahren im Jahre<br />

1864 eben dort. Das zum Beweis, dass diese Art von privatem<br />

Wasservergnügen eine etwas längere Tradition bei den Eigentümern<br />

hat.<br />

Das Eislaufen in den wenigen dazu tauglichen Wintern hat eine<br />

unschätzbare, lange Tradition. Ich habe bei anderer Gelegenheit<br />

darauf hingewiesen. Das Verbot wird erstens nicht durchsetzbar<br />

sein und zweitens ist es nicht notwendig, weil das Eislaufen nur<br />

sehr selten, nur jeweils sehr kurze Zeit möglich, darüber hinaus<br />

ein altes Kulturgut ist und erkennbar keinen Schaden angerichtet<br />

21<br />

größtenteils über den Geltungsbereich des LP 15 hinausgehen.<br />

Die Übernahme erfolgt lediglich nachrichtlich.<br />

Für den Landschaftsplan ergeben sich daraus keine direkten<br />

Festsetzungen.<br />

Die Darstellung der Biotopverbundflächen ist nicht parzellenscharf.<br />

Flächen innerhalb der NSG dürfen nur außerhalb der befestigten<br />

Wege nicht betreten werden, ausgenommen ist die<br />

ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.<br />

Es sind also im Wesentlichen nur Naherholungssuchende<br />

von dem Verbot betroffen, so dass diese beispielsweise die<br />

Erlenbrüche nicht betreten, die Fauna stören oder Flächen<br />

mit Mountainbikes befahren etc.<br />

Zum Erhalt der seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten<br />

ist dies notwendig.<br />

Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />

Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />

sowie Uferböschungen.<br />

Das Kahnfahren innerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche<br />

fällt unter die Unberührtheit der rechtmäßig ausgeübten<br />

Nutzungen.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

c) Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />

den Hacksteinskuhlen und des Kleinen Parsick<br />

aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes

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