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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

... in der LSG-Ausweisung die genannten Gebiete von den Geboten<br />

und Verboten der Schutzgebietsausweisung zu befreien, falls<br />

die LSGe in der jetzigen Ausdehnung doch durchgesetzt würden!<br />

57<br />

zukünftige Entwicklungen, stellt keinen ´Bereich zur Sicherung<br />

und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />

(BSAB) dar und kann von anderen Flächennutzungsplanungen<br />

freigehalten werden, soweit dies fachlich vertretbar ist.<br />

Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />

Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />

als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 wird unter L3 Landschaftsschutzgebiet Stender<br />

Feld folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />

zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />

Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />

der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />

gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />

Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />

Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />

Der Sondierungsbereich stellt aktuell keinen ´Bereich zur<br />

Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />

(BSAB) dar und ist nicht schon im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens<br />

gleichrangig zu behandeln.<br />

Er ist im Rahmen der Bauleitplanung ggf. von anderen Flächennutzungsplanungen<br />

freizuhalten.<br />

Dem Hinweis wird daher bereits bei den Entwicklungszielen<br />

gefolgt.<br />

Im Kap. 2.1.2 Entwicklungsziel 1.2 Erhaltung und Entwicklung<br />

wird beim Entwicklungsraum 1.2.5. Stender Feld folgender<br />

Unterpunkt ergänzt:<br />

• Bei Flächennutzungsplanungen ist der Sondierungsbereich<br />

zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze zu beachten.<br />

Der 51. Regionalplanänderung wird zudem bereits im Textteil<br />

durch die genannte Unberührtheitsfeststellung im Kap. 2. bei<br />

den allgemeinen Hinweisen unter Abgrabungen Rechnung<br />

getragen. Dort heißt es:<br />

Die im Regionalplan (GEP 99) dargestellten ‘Bereiche zur<br />

Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze’<br />

(BSAB) bleiben ebenfalls von den Entwicklungszielen unberührt.

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