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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

• Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />

Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der<br />

Regionalplan dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von<br />

Vorgaben des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer<br />

LSG und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin<br />

Bärbel Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommen<br />

Gebiete, sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen.<br />

Als Beispiel wo der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan ist<br />

hier zu erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Benden. Diesen<br />

Bereich sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die<br />

wertvollen Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt<br />

als § 30 Biotop.<br />

• In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />

der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />

Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, “ In der<br />

Regel beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />

Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen<br />

auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />

und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch<br />

vertraglich geregelt werden.“.<br />

In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt dass, „die<br />

Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele<br />

und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)<br />

zu erreichen sind. Dies gilt insbesondere<br />

35<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />

`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />

Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />

Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />

gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />

besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />

entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />

Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />

für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />

relevante Flächen vorgesehen.<br />

Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />

offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />

(L3).<br />

Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />

und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />

in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />

sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.

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