HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
• Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />
Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der<br />
Regionalplan dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von<br />
Vorgaben des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer<br />
LSG und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin<br />
Bärbel Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommen<br />
Gebiete, sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen.<br />
Als Beispiel wo der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan ist<br />
hier zu erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Benden. Diesen<br />
Bereich sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die<br />
wertvollen Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt<br />
als § 30 Biotop.<br />
• In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />
der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />
Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, “ In der<br />
Regel beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />
Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen<br />
auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />
und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch<br />
vertraglich geregelt werden.“.<br />
In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt dass, „die<br />
Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele<br />
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)<br />
zu erreichen sind. Dies gilt insbesondere<br />
35<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />
`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />
Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />
Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />
gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />
besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />
entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />
Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />
für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />
relevante Flächen vorgesehen.<br />
Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />
offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />
(L3).<br />
Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />
und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />
in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />
sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.