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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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15-14 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr. 139 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L4) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47647 Kerken, Auf der Eyller Schanz x. Die Hofstelle<br />

befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr.<br />

124. Das Flurstück 139 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen, da das Flurstück 124 inzwischen komplett bebaut<br />

ist. Insoweit weise ich daraufhin, dass die im Lageplan eingezeichnete<br />

Bebauung des Flurstückes 124 nicht vollständig ist.<br />

Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />

58<br />

Dies gilt gleichermaßen für die 51. Änderung des Regionalplans<br />

für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung der<br />

Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung).<br />

Die in der Erläuterungskarte ‘Rohstoffe’ abzubildenden ‘Sondierungsbereiche’<br />

können für eine spätere Darstellung als<br />

Abgrabungsbereich in Frage kommen und sollen daher vorsorglich<br />

soweit möglich von entgegenstehenden Planungen<br />

freigehalten werden.<br />

Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />

Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />

als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 wird unter L1 (zuvor L3) LSG Schaephuysener<br />

Höhen (Teilbereich: Stender Feld) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

b) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />

zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />

Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />

der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />

gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />

Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />

Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

f) die Folgenutzungen der Abgrabungen dem Naturschutz<br />

und der Landschaftspflege dienen zu lassen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />

der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />

Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />

darstellt.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des Grundstückes bleiben unberührt.

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