HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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15-14 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr. 139 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L4) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47647 Kerken, Auf der Eyller Schanz x. Die Hofstelle<br />
befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr.<br />
124. Das Flurstück 139 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen, da das Flurstück 124 inzwischen komplett bebaut<br />
ist. Insoweit weise ich daraufhin, dass die im Lageplan eingezeichnete<br />
Bebauung des Flurstückes 124 nicht vollständig ist.<br />
Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />
58<br />
Dies gilt gleichermaßen für die 51. Änderung des Regionalplans<br />
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung der<br />
Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung).<br />
Die in der Erläuterungskarte ‘Rohstoffe’ abzubildenden ‘Sondierungsbereiche’<br />
können für eine spätere Darstellung als<br />
Abgrabungsbereich in Frage kommen und sollen daher vorsorglich<br />
soweit möglich von entgegenstehenden Planungen<br />
freigehalten werden.<br />
Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />
Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />
als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 wird unter L1 (zuvor L3) LSG Schaephuysener<br />
Höhen (Teilbereich: Stender Feld) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
b) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />
zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />
Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />
der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />
gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />
Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />
Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
f) die Folgenutzungen der Abgrabungen dem Naturschutz<br />
und der Landschaftspflege dienen zu lassen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />
der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />
Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />
darstellt.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des Grundstückes bleiben unberührt.