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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG N2<br />

sächlichen Wasserverhältnisse nach den Bergsenkungen nicht<br />

mehr zu ändern sind. Insbesondere besteht die gesetzliche Verpflichtung,<br />

die Wasser-, Grundwasserverhältnisse und Flurabstände,<br />

die vor der bergbaulichen Einwirkung geherrscht haben,<br />

nach der bergbaulichen Einwirkung durch entsprechende wasserbautechnische<br />

Maßnahmen wieder herzustellen. Diese von<br />

der Lineg durchgeführten Maßnahmen sind unabänderlich und<br />

unumkehrbar. Änderungen daran führen zur Vernichtung des<br />

Waldes, zur Veränderung der Kulturlandschaft und zur Gefährdung<br />

von Siedlungsbereichen in Bergsenkungsgebieten.<br />

Im Übrigen ist nicht definiert, was die „ursprünglichen landschaftstypischen<br />

Wasserverhältnisse“ und ein „ausgeglichener<br />

Nährstoffhaushalt“ sein sollen.<br />

Wie oben schon hingewiesen, bedarf es wegen der enormen<br />

Auswirkungen insbesondere auf den gesamten Verlauf des<br />

Niepkanals zwischen Krefeld und Issum einer besonderen Erwähnung<br />

in diesem Landschaftsplan. Durch Nichterwähnung<br />

entstehen vermeidbare Konfliktsituationen und es bleibt völlig im<br />

Unklaren, wie denn die Behörde zukünftig mit diesen Verhältnissen<br />

umzugehen gedenkt. Zur Herstellung klarer Rechtsverhältnisse<br />

und Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen<br />

Grundeigentümer und die Entwässerungskörperschaft ist eine<br />

klare Formulierung hier erforderlich. Was im Rahmen der WRRL-<br />

Umsetzung möglich ist, sollte hier auch möglich sein, ggf. sind<br />

die Ergebnisse der PE 1100 spezifisch zu übernehmen.<br />

Erläuterungen:<br />

Generell wird die Notwendigkeit der Unterschutzstellung der<br />

Hacksteinskuhlen, der Schlossweiher und des kleinen Parsick<br />

infrage gestellt. Die Absicht nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte<br />

Biotope an dieser Stelle zu definieren wurde meinerseits<br />

bereits vor 2 Jahren durch die gutachterliche Überprüfung der<br />

Ausweisung der gesetzlich geschützten Biotope § 62 LG NW auf<br />

Eigentumsflächen des Frhr. v. d. Leyen mit Gutachten durch das<br />

Büro L.PLAN, Rainer Leiders, Hohenstaufenallee 18a, 52064<br />

Aachen, vom 05.06.2008 infrage gestellt und den zuständigen<br />

Stellen zugeleitet. Diese Einwendung hatte in einem Fall Erfolg,<br />

im Bereich der Schlossteiche sollte eine weitere Überprüfung<br />

durch die LANUV durchgeführt werden. Von dem Ergebnis dieser<br />

Prüfung ist mir bis heute nichts bekannt geworden. Ich nehme<br />

daher an, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat. Es wird<br />

9<br />

men:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />

LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässer- und<br />

Biotopkomplexes bzw. Niederungsbereiches als NSG bleiben<br />

davon jedoch unberührt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

erforderlich.<br />

Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />

Natur (BSN) vorgegeben.<br />

Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />

und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />

Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen

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