HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG N2<br />
sächlichen Wasserverhältnisse nach den Bergsenkungen nicht<br />
mehr zu ändern sind. Insbesondere besteht die gesetzliche Verpflichtung,<br />
die Wasser-, Grundwasserverhältnisse und Flurabstände,<br />
die vor der bergbaulichen Einwirkung geherrscht haben,<br />
nach der bergbaulichen Einwirkung durch entsprechende wasserbautechnische<br />
Maßnahmen wieder herzustellen. Diese von<br />
der Lineg durchgeführten Maßnahmen sind unabänderlich und<br />
unumkehrbar. Änderungen daran führen zur Vernichtung des<br />
Waldes, zur Veränderung der Kulturlandschaft und zur Gefährdung<br />
von Siedlungsbereichen in Bergsenkungsgebieten.<br />
Im Übrigen ist nicht definiert, was die „ursprünglichen landschaftstypischen<br />
Wasserverhältnisse“ und ein „ausgeglichener<br />
Nährstoffhaushalt“ sein sollen.<br />
Wie oben schon hingewiesen, bedarf es wegen der enormen<br />
Auswirkungen insbesondere auf den gesamten Verlauf des<br />
Niepkanals zwischen Krefeld und Issum einer besonderen Erwähnung<br />
in diesem Landschaftsplan. Durch Nichterwähnung<br />
entstehen vermeidbare Konfliktsituationen und es bleibt völlig im<br />
Unklaren, wie denn die Behörde zukünftig mit diesen Verhältnissen<br />
umzugehen gedenkt. Zur Herstellung klarer Rechtsverhältnisse<br />
und Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen<br />
Grundeigentümer und die Entwässerungskörperschaft ist eine<br />
klare Formulierung hier erforderlich. Was im Rahmen der WRRL-<br />
Umsetzung möglich ist, sollte hier auch möglich sein, ggf. sind<br />
die Ergebnisse der PE 1100 spezifisch zu übernehmen.<br />
Erläuterungen:<br />
Generell wird die Notwendigkeit der Unterschutzstellung der<br />
Hacksteinskuhlen, der Schlossweiher und des kleinen Parsick<br />
infrage gestellt. Die Absicht nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte<br />
Biotope an dieser Stelle zu definieren wurde meinerseits<br />
bereits vor 2 Jahren durch die gutachterliche Überprüfung der<br />
Ausweisung der gesetzlich geschützten Biotope § 62 LG NW auf<br />
Eigentumsflächen des Frhr. v. d. Leyen mit Gutachten durch das<br />
Büro L.PLAN, Rainer Leiders, Hohenstaufenallee 18a, 52064<br />
Aachen, vom 05.06.2008 infrage gestellt und den zuständigen<br />
Stellen zugeleitet. Diese Einwendung hatte in einem Fall Erfolg,<br />
im Bereich der Schlossteiche sollte eine weitere Überprüfung<br />
durch die LANUV durchgeführt werden. Von dem Ergebnis dieser<br />
Prüfung ist mir bis heute nichts bekannt geworden. Ich nehme<br />
daher an, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat. Es wird<br />
9<br />
men:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />
LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässer- und<br />
Biotopkomplexes bzw. Niederungsbereiches als NSG bleiben<br />
davon jedoch unberührt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
erforderlich.<br />
Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />
Natur (BSN) vorgegeben.<br />
Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />
und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />
Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen